Verstoß Österreichs gegen Richtlinie über Zertifizierung von Triebfahrzeugführern

12. November 2020 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 12.11.2020 zum Aktenzeichen C-796/19 entschieden, dass Österreich gegen die Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern verstoßen hat, indem es als „zuständige Behörde“ im Sinne dieser Richtlinie eine andere Behörde als die Sicherheitsbehörde gemäß der Richtlinie 2004/49 über Eisenbahnsicherheit bestimmt hat.

Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 12.11.2020 ergibt sich:

In Österreich ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie 2004/49 über Eisenbahnsicherheit. Die „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist hingegen die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH – eine durch Bundesgesetz errichtete Gesellschaft. Zu den Aufgaben der „zuständigen Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gehören die Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen sowie regelmäßige Überprüfungen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Bundesminister für Verkehr die „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern sein müsse, da diese Richtlinie die „zuständige Behörde“ als „die Sicherheitsbehörde gemäß … der Richtlinie 2004/49“ über Eisenbahnsicherheit definiere. Die Kommission hat daher eine Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH erhoben, um feststellen zu lassen, dass Österreich gegen die Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern verstoßen hat.

Der EuGH hat der Klage der Kommission stattgegeben.

Nach Auffassung des EuGH hat Österreich gegen die Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern verstoßen, weil in Österreich die „zuständige Behörde“ im Sinne dieser Richtlinie die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist statt des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der in Österreich die Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie 2004/49 über Eisenbahnsicherheit ist.

Aus den beiden Richtlinien ergebe sich die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, für die Zwecke der Richtlinie 2004/49 über Eisenbahnsicherheit eine einzige Sicherheitsbehörde zu bestimmen, die auch als „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2007/59 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern anzusehen sei. Angesichts dieser Verpflichtung sei es im vorliegenden Fall ohne Belang, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, wie Österreich geltend mache, dem Bundesminister für Verkehr unterstellt sei. Durch ein solches Unterordnungsverhältnis zwischen zwei Stellen mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit – sofern man es als gegeben annehme – könne nämlich die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtung nicht gewährleistet werden.