Verurteilung von Gießener Ärztin wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch rechtskräftig

20. Januar 2021 -

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 22.12.2020 zum Aktenzeichen 1 Ss 96/20 die Revision einer Gießener Ärztin wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch verworfen, sodass die Verurteilung der Ärztin nunmehr rechtskräftig ist.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 4/2021 vom 19.01.2021 ergibt sich:

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie vom AG Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das LG Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil. Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage. Das Landgericht hatte daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten.

Das OLG Frankfurt hat die Revision verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts informiert die Homepage der Angeklagten nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“. Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.

Die Angeklagte habe den Tatbestand des §§ 219 a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219a Abs. 4 StGB lägen hier nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219a Abs. 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219a Abs. 4 StGB gedeckt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.