Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2025 entschieden, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 11.11.2025 ergibt sich:
In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 16 Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt. Insgesamt sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Kläger rügen die Höhe ihrer Besoldung, weil sie nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation entspreche. Sie stützen sich dabei vor allem auf eine Verletzung des Mindestabstandsgebots. Dieses verlangt, dass die Besoldung von Beamten und Richtern einen Abstand von mindestens 15 % zum staatlichen Grundsicherungsniveau einhält. Darüber hinaus seien die zu vergleichenden Tarif- und Nominallöhne unverhältnismäßig stark gegenüber der Besoldung angestiegen.
Die Kammer ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Die Richter rügten darüber hinaus eine unrechtmäßige Verkürzung der Abstände der Besoldungsgruppen untereinander infolge der im Jahr 2022 für Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 neu eingeführten „Familienergänzungszuschläge“. Diese „Einebnung“ der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzip und stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage. Mit dem Beschluss wurden die Verfahren nun ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt. Ihm obliegt nun zu entscheiden, ob das Grundgesetz verletzt ist.
Der Beschluss der Kammer ist unanfechtbar. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Der Vorlagebeschluss ist zu folgenden Aktenzeichen ergangen: 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25.