Viereinhalb Jahre Haft für Staatsfolter in Syrien

24. Februar 2021 -

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 24.02.2021 zum Aktenzeichen 1 StE 3/21 gegen den 44 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen Eyad A. wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 7 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 9 VStGB, 27 StGB) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verhängt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 24.02.2021 ergibt sich:

Der Senat sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte Eyad A. im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung anderen Hilfe dazu leistete, 30 Personen in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit zu berauben und während der Ingewahrsamnahme zu foltern.

Der Senat gelangte zur der Feststellung, dass spätestens seit Ende April 2011 seitens der syrischen Regierung ein ausgedehnter und systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattfand, um die im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings entstandenen Protestbewegungen gewaltsam im Keim zu ersticken und eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. Es seien im gesamten Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle, Demonstranten und Regimekritiker verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet worden. Auch im Gefängnis der Abteilung 251 des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes seien Menschen ohne rechtsstaatliches Verfahren eingesperrt und gefoltert worden. Es sei hierbei zu massiven körperlichen Misshandlungen der Gefangenen, etwa durch Schläge, Tritte und Elektroschocks gekommen. Zum anderen seien sie gezielt erheblichem seelischen Leid ausgesetzt worden, etwa durch die Androhung, nahe Angehörige von ihnen zu misshandeln, wie auch durch die permanent hörbaren Schreie der Gefolterten bei fortwährend unsicherem eigenem Schicksal. Die brutalen physischen und psychischen Misshandlungen hätten dazu gedient, Geständnisse zu erzwingen, Informationen über die Oppositionsbewegung zu erlangen und die Gefangenen von weiteren Protesten gegen die Regierung abzuhalten. In dem Gefängnis hätten auch jenseits der genannten Misshandlungen unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen geherrscht. So sei den Häftlingen konsequent eine medizinische Versorgung und die Körperpflege verweigert worden, es habe nicht genug zu essen gegeben, oftmals seien die Nahrungsmittel schlichtweg ungenießbar gewesen. Des Weiteren seien Zellen stark überfüllt gewesen, so dass häufig ein Hinsetzen oder Hinlegen nicht möglich gewesen sei und Gefangene abwechselnd hätten schlafen müssen.

Der Angeklagte Eyad A. habe im Rahmen dieses ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes dazu Hilfe geleistet, im Gefängnis der Abteilung 251 insgesamt 30 Menschen in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit zu berauben und sie während der dortigen Ingewahrsamnahme zu foltern, indem er als Angehöriger der Unterabteilung 40 des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im September/Oktober 2011 nach der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration in Douma mit Kollegen die Straßen nach fliehenden Demonstranten abgesucht und schließlich 30 Personen festgenommen und in das Gefängnis der Abteilung 251 verbracht habe. Der Angeklagte habe den Transport der Demonstranten in einem der Busse begleitet und hierbei gesehen, dass diese bereits auf der Fahrt zum Gefängnis, wie auch bei der Ankunft im Gefängnis geschlagen wurden. Im Gefängnis seien die Festgenommenen dann brutal misshandelt und systematisch gefoltert worden. Der Angeklagte Eyad A. habe bereits bei der Festnahme der Demonstranten um die regelmäßige und systematische Folter im Gefängnis der Abteilung 251 gewusst und die Folterung der Festgenommenen billigend in Kauf genommen. Ebenso habe er damit gerechnet, dass die Folterungen Teil eines planmäßigen, organisierten Vorgehens der Regierung zur Unterdrückung oppositioneller Kräfte waren.

Diese Feststellungen des Senats stützen sich auf die Aussagen der zahlreichen vernommenen Zeugen, auf die Angaben der Sachverständigen, die erhobenen Urkunds- und Augenscheinsbeweise und maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten Eyad A. selbst. Dieser hat sich zwar im gesamten Strafverfahren zum Tatvorwurf nicht geäußert. Er hatte jedoch im Mai 2018 in einer Anhörung im Asylverfahren seine Tätigkeit beim Geheimdienst offenbart, sich jedoch zunächst nur als „Augenzeuge“ gewaltsamer Übergriffe zu erkennen gegeben. Schließlich hatte er aber bei einer polizeilichen Vernehmung im August 2018 seine Beteiligung an der Verfolgung und Festnahme der Demonstranten in Douma, sowie deren Verbringung in das Gefängnis der Abteilung 251 offengelegt und hierbei auch eingeräumt, deren Misshandlung beobachtet und zum Zeitpunkt der Festnahme der Demonstranten bereits gewusst zu haben, dass in dem Gefängnis der Abteilung 251 Folterungen und Tötungen stattfanden.

Der Senat hat mildernd (§ 7 Abs. 2 VStGB) berücksichtigt, dass der Angeklagte Eyad A. die Tat unter Einbindung in eine strikt hierarchische, keine Abweichung duldende Befehlsstruktur begangen, er als Gehilfe gehandelt und durch seine Selbstbelastung maßgeblich zum Nachweis des Tatvorwurfes beigetragen hat.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom August 2018 zudem Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB geleistet habe, da er über seine eigene Beteiligung hinaus unter anderem Angaben gemacht habe, die – im Verbund mit weiteren Beweismitteln – einen dringenden Tatverdacht gegen den gesondert verfolgten Anwar R. begründet und zu dessen Anklage geführt hätten, hielt der Senat unter Abwägung aller Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von  4 Jahren  6  Monaten  für tat- und schuldangemessen.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass dieser sich freiwillig und langjährig dem repressiven Sicherheitsapparat zur Verfügung gestellt hatte und sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Niederschlagung der Protestbewegung bereits lief, freiwillig von einer reinen Bürotätigkeit wieder in den operativen Bereich zurückgekehrt war. Auch wirkte sich die Zahl der Geschädigten und deren in besonderer Weise unmenschliche Behandlung strafschärfend aus.

Zu Gunsten des Angeklagten ist unter anderem berücksichtigt worden, dass dieser die Tat aus freien Stücken offenbart und sich zu einem relativ frühen Zeitpunkt, nämlich Anfang des Jahres 2012, von dem Regime abgewandt hatte.

Soweit die Verteidigung die Auffassung vertrat, der Angeklagte könne wegen entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB) nicht für seine Tat zur Verantwortung gezogen werden, ist der Senat dem nicht gefolgt. Der Senat hat sich bereits keine Überzeugung dahin bilden können, dass der Angeklagte überhaupt eine Strategie gesucht hätte, mit der er sich dem Befehl zur Verfolgung und Festnahme der Demonstranten hätte entziehen können.

Hintergrundinformation:

Das sogenannte Weltrechtsprinzip erlaubt die weltweite Verfolgung von Straftaten, unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters und des Opfers. Es dient unter anderem der strafrechtlichen Verteidigung der gemeinsamen Wertegrundlage der Menschheit. Das Weltrechtsprinzip ist in § 1 Satz 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) aufgenommen worden.