Vorübergehende Betriebsschließungen wegen Corona-Pandemie rechtmäßig

25. März 2020 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschlüssen vom 23.03.2020 zu den Aktenzeichen 7 L 230/20 und 7 L 233/20 zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 24.03.2020 ergibt sich:

Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18.03.2020, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort – zunächst bis zum 19.04.2020 – u.a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.

Das VG Aachen hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt Würselen in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern. Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.