Wegfall der Steuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug aus Familienheim

15. Januar 2021 -

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10.12.2020 zum Aktenzeichen 3 K 420/20 Erb entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch dann entfällt, wenn der Erbe auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung auszieht und das Familienheim deshalb nicht mehr als zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Aus dem Newsletter des FG Münster vom 15.01.2021 ergibt sich:

Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts fällt die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor. Dabei ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet haben. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.