Weihnachtszirkus vor Olympiastadion in Berlin

14. November 2018 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. November 2018 zum Aktenzeichen VG 1 L 337.18 entschieden, dass das Land Berlin den „Weihnachtszirkus“ vor dem Olympiastadion nicht unter Berufung auf den Tierschutz blockieren kann.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren. Seit 24 Jahren veranstaltet er in der Weihnachtszeit einen Zirkus auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz. Verstöße gegen die tierschutz-rechtlichen Anforderungen wurden durch die zuständigen Behörden in der Vergangenheit nicht festgestellt. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin, welches diese an eine private GmbH verpachtet hat. Jede andere als eine Parkplatznutzung bedarf der Zustimmung des Landes. Das Land verweigerte diese im Oktober 2018 erstmals unter Berufung auf die im Koalitionsvertrag enthaltene Absicht, den Tierschutz zu stärken. Eine artgerechte Tierhaltung könne bei einer Wildtierhaltung im Zirkus aufgrund der typischerweise damit verbundenen Verhältnisse (enge Käfige, häufige Transporte etc.) grundsätzlich nicht gewährleistet werden.

Die Verwaltungsrichter verpflichteten das Land im Wege einstweiliger Anordnung, die Zustimmung zur Nutzung des Parkplatzes für den Zirkus zu erteilen. Der Anspruch folge aus der langjährigen Vergabepraxis in Verbindung mit der Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Grundsätzlich stehe dem Land zwar bei der Vergabe öffentlicher Flächen an Private ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hier habe das Land die Fläche aber durch die in langjähriger Verwaltungspraxis erteilte Zustimmung zumindest konkludent auch für die Durchführung eines Weihnachtszirkus gewidmet und sich insoweit selbst gebunden. Die Änderung der Verwaltungspraxis sei rechtswidrig, weil die Begründung des Landes, wonach eine artgerechte Tierhaltung nicht sichergestellt sei, keinen konkreten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz aufzeige. Verfüge der Antragsteller über eine Genehmigung zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von wildlebenden Tieren an wechselnden Orten, stellt sich das Vorgehen des Antragsgegners als ein unzulässiger Versuch dar, das von ihm rechtspolitisch als defizitär angesehene Bundesrecht zu umgehen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Unternehmer im Verwaltungsrecht, Gewerberecht und Tierrecht.