Weiterhin keine Wiedereinreise eines mutmaßlichen Clan-Mitglieds aus Montenegro zur medizinischen Behandlung

01. April 2021 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 5 B 1817/21 einen Eilantrag auf Abänderung eines gerichtlichen Eilbeschlusses abgelehnt, mit dem ein montenegrinischer Staatsangehörigen seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zur medizinischen Behandlung erreichen wollte.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 30.03.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller – ein montenegrinischer Staatsangehöriger – hielt sich im Frühjahr 2020 in Begleitung seiner Ehegattin zur medizinische Behandlung multipler Schussverletzungen in Hannover auf. Die niedersächsische Polizei überwachte den Klinikaufenthalt. Sie ging davon aus, dass der Antragsteller die Verletzungen im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierten kriminellen Vereinigungen erlitten hat und schrieb ihm nach Auswertung der polizeilichen Erkenntnislage die Mitgliedschaft in einem der beteiligten Clans zu.

Die Landeshauptstadt Hannover wies den Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2020 aus, drohte ihm die Abschiebung an und verfügte ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie an, dass sich durch den Aufenthalt des Antragstellers die gewaltsame Clan-Auseinandersetzung in die Bundesrepublik verlagern könnte. Es bestünde die konkrete Gefahr weiterer Angriffe auf den Antragsteller, durch die auch unbeteiligte Dritte gefährdet würden. Der Antragsteller reiste am 21. Februar 2020 aus der Bundesrepublik aus. Der Eilantrag des Antragstellers gegen diesen Bescheid war erfolglos.

Den auf die Änderung dieser Entscheidung gerichteten Eilantrag vom 08. Februar 2021 begründete der Antragsteller mit einer nachträglichen Änderung der Tatsachengrundlage. Er ist der Ansicht, dass insbesondere durch die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Täter des Anschlags in Montenegro erwiesen sei, dass er keinem kriminellen Clan angehöre. Er werde durch die Ausweisungsentscheidung vom Opfer zum mutmaßlichen Täter gemacht. Außerdem sei eine medizinische Weiterbehandlung in der Bundesrepublik neuen ärztlichen Berichten zufolge zwingend erforderlich, um seine Gesundheit vollständig wiederherzustellen.

Die 5. Kammer hat diesen Abänderungsantrag mit Beschluss vom 30. März 2021 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kein Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung sei, sondern dazu diene, nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Änderungen des Sachverhalts zur berücksichtigen. Solche Änderungen habe der Antragsteller nicht dargelegt.

Die vorgelegte Anklageschrift der montenegrinischen Behörden gegen zwei mutmaßliche Täter deute auf einen Bezug des Anschlages zur organisierten Kriminalität hin. Dies entspreche dem bisherigen Erkenntnisstand und schließe gerade nicht aus, dass der Antragsteller als Angehöriger eines kriminellen Clans angegriffen worden sei. Entgegen seines Vorbringens sei der Antragsteller nicht nur Opfer eines Anschlags, sondern das Ziel eines Mordversuchs mit szenetypischer Planung und Durchführung geworden. Für eine Verwechslung des Antragstellers mit einem gleichnamigen Dritten lägen weiterhin keine Anhaltspunkte vor. Andere Motive seien fernliegend. Der Antragsteller habe insofern auch nichts zur Aufklärung der Hintergründe der Tat beigetragen.

Darüber hinaus ließen die vorgelegten medizinischen Berichte aus Montenegro nicht den Schluss zu, dass eine Behandlung in einer anderen Klinik unmöglich wäre.

Im Rahmen einer anzustellenden Vollzugsfolgenabwägung überwiege unverändert der Schutz von Leib und Leben Unbeteiligter gegenüber dem Interesse des Antragstellers ein Jahr nach seiner Ausreise die Behandlung ausschließlich in Deutschland durch den vormals behandelnden Arzt fortzusetzen.

Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen diesen Beschluss vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.

Das Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 5 A 1575/21 (ehemals 19 A 1840/20) ist noch bei Gericht anhängig.