Wenn der Richter einschläft

06. Dezember 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.10.2020 zum Aktenzeichen 1 StR 616/19 entschieden, dass wenn ein Richter einschlägt ein Strafverfahren widerholt werden muss.

Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Strafkammer, die in dieser Sache entschieden hat, nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil der Schöffe im ersten Termin zur Hauptverhandlung über einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so dass er der Verlesung der Anklageschrift nicht vollständig folgen konnte.

Nach der Revisionsbegründung bemerkte der Verteidiger des Angeklagten am Nachmittag des ersten Verhandlungstages während der Verlesung des Anklagesatzes, dass der Schöffe S. die Augen geschlossen, den Mund leicht geöffnet und eine erschlaffte Sitzhaltung eingenommen hatte. Er beobachtete den Schöffen, der weiterhin in dem beschriebenen Zustand auf der Richterbank saß, mindestens eine Minute lang und wandte sich dann während der Verlesung der Anklageschrift mit der Bemerkung an den Vorsitzenden Richter, er möge sich versichern, ob der Schöffe noch wach sei. Der Vorsitzende erwiderte spontan, dass der Schöffe noch wach sei; der Schöffe selbst reagierte auf die vom Verteidiger veranlasste Unterbrechung der Verlesung der Anklageschrift und den Wortwechsel zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden nicht. Als sich die Berufsrichter zu dem Schöffen hinwandten, öffnete dieser die Augen und benötigte ersichtlich einen kurzen Augenblick, um zu realisieren, dass er eingeschlafen war. Die Verlesung der Anklageschrift wurde anschließend fortgesetzt, aber nicht – auch nicht teilweise – wiederholt.

Diese Darstellung des Verteidigers wird durch die Angaben des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Revisionsgegenerklärung dahin bestätigt, dass der Verteidiger, als er selbst mit der Verlesung der Anklageschrift befasst gewesen sei, den Vorsitzenden um Prüfung gebeten habe, ob der Schöffe eingeschlafen sein könne. Der Schöffe habe seiner – des Staatsanwalts – Beobachtung nach weder die Intervention des Verteidigers noch die Äußerung des Vorsitzenden mitbekommen. Wie es dazu gekommen sei, dass der Schöffe kurze Zeit später „erwacht sei“, sei ihm nicht bekannt. Er könne auch über den „Zeitraum des Schlafs“ des Schöffen keine Angaben machen.

Die Angaben der beisitzenden Richter in ihren dienstlichen Stellungnahmen stehen der Darstellung von Verteidiger und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Insbesondere ergeben sich aus diesen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schöffe in der fraglichen Zeit entgegen dem nachvollziehbar auf das geschilderte Verhalten des Schöffen gestützten Eindruck von Verteidiger und Staatsanwalt wach gewesen sein könnte; beide beisitzenden Richter haben erklärt, dass sie nicht aus eigener Wahrnehmung heraus sagen könnten, ob der Schöffe geschlafen hat.

Danach liegt, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt und der Schöffe dieser während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt ist, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.

Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung.