Whistleblower: Kündigung durch Arbeitgeber kann begründet sein, bei unberechtigtem Verdacht

17. Februar 2021 -

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat am 16.02.2021 zum Aktenzeichen 23922/19 entschieden, dass ein Arbeitnehmer vor einer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber die Vorwürfe prüfen muss, andernfalls kann eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber begründet sein.

Im konkreten Fall hat ein Arzt, der als Arbeitnehmer bei einem Krankenhaus angestellt war, eine Information an die Staatsanwaltschaft gemacht, dass der Tod von 4 Patienten nach seiner Einschätzung die Folge einer verbotenen Sterbehilfe gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft stellte schließlich das Ermittlungsverfahren gegen die Klinik ein, da die Behandlung medizinisch nicht zu beanstanden war.

Das Krankenhaus kündigte dem Arzt fristlos.

Frau Im Schockiert Wegen Kündigun

Dagegen klagte der Arzt.

Das Gericht wies die Klage ab.

Die Berufung des Arztes dagegen war teilweise erfolgreich.

Auf die Revision wurde jedoch das Berufungsurteil kassiert und aufgehoben.

Der Arzt legte Verfassungsbeschwerde ein und berief sich dabei unter anderem auf Artikel 10 EGMR.

Das Verfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück, weil der Arzt seinen Verdacht nicht geprüft hatte, bevor er sich an die Staatsanwaltschaft wandte.

Der Arzt verfolgte sein Begehren weiter und erhob Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der er rügt, dass seine fristlose Kündigung wegen Einreichung einer Strafanzeige seine Rechte verletzte.

Die Richter beim EGMR führten nicht aus, ob der Arzt sich zunächst an das Krankenhaus zu wenden hatte, bevor er sich an die Staatsanwaltschaft wendet.

Die Richter führten aber aus, dass er aufgrund der Schwere der Vorwürfe diese in jeden Fall besser recherchierend musste und die Fallakten besser hätte ansehen müssen auch, wenn er nicht mit unlauteren Motiven handelt.

Die Richter stellten im Ergebnis fest, dass die fristlose Kündigung wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Krankenhaus und dem Ruf des Arbeitgebers gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen sei und es zulässig sei, dass damit eine abschreckende Wirkung erzielt werden sollte.