Windenergieanlagen dürfen nachts nur noch bei Bedarf blinken

17. Januar 2020 -

Eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die das Bundeskabinett beschlossen hat, sieht vor, dass Windenergieanlagen nachts nur noch bei Bedarf blinken sollen, um Kollisionen mit Luftfahrzeugen zu verhindern – nämlich dann, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt nähert.

Newsletter Bundesregierung aktuell v. 10.01.2020

Mit dem eingeschränkten Blinken der Windräder will die Bundesregierung die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöhen und die Auswirkungen auf die Umwelt minimieren. Wesentlicher Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) ist die Überarbeitung der technischen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Nachtkennzeichnung.

Kostengünstigere Transponder-Technik

Aktuell zugelassen sind radarbasierte Systeme, die Luftfahrzeuge orten und die Lichter an den Anlagen über Signale einschalten. Jetzt will die Bundesregierung eine weitere technische Lösung zulassen: die Aktivierung der Nachtkennzeichnung durch Transpondersignale, die von den Luftfahrzeugen ausgesendet und den Windenergieanlagen empfangen werden.

Die Neufassung der AVV setzt außerdem neue Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAEO) zur Kennzeichnung von Windenergieanlagen um, wie eine deutliche Anhebung der im Regelfall zulässigen Rotorblattlängen.

„Bedarfsgesteuerte“ Nachtkennzeichnung Pflicht

Mit dem Energiesammelgesetz (ESG) von 2018 wurde die Ausrüstung von Windenergieanlagen mit „bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung“ (BNK) verpflichtend eingeführt, um die Akzeptanz der Windenergie zu stärken.

Die BNK sieht vor, dass sich die roten Warnlichter an Windenergieanlagen nur dann einschalten, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt im gefährlichen Höhenbereich nähert. So lassen sich die Zeiten, in denen die Warnlichter blinken, erheblich verkürzen.

Laut Bundeswirtschaftsministerium werden aktuell rund 29.000 Windenergieanlagen an Land betrieben (Stand Ende 2018). Rund 17.000 Anlagen sind höher als hundert Meter und unterliegen deshalb einer Kennzeichnungspflicht.