Winter: Was Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie wegen Schnee, Kita-Ausfall etc. nicht pünktlich zur Arbeit kommen können

07. Januar 2026 -

Bahn verspätet, Straßen vereist und die Kinderbetreuung fällt aus – ein Wintereinbruch kann den Arbeitsweg zum Albtraum machen. Beispiel: Frau M. pendelt täglich mit dem Zug zur Arbeit. Eines Januarmorgens herrscht Schneechaos: Züge fallen aus, die Straßen sind unpassierbar. Frau M. kommt erst mit zwei Stunden Verspätung ins Büro. Was bedeutet das rechtlich? Bekommt sie für die Ausfallzeit Lohn? Muss sie die verlorenen Stunden nacharbeiten? Und was ist, wenn sogar Schule oder Kita geschlossen bleiben und Eltern zu Hause bleiben müssen? Der folgende Rechtstipp klärt die wichtigsten Fragen zum Arbeitsweg bei Winterwetter – sachlich, praxisnah und mit Beispielen aus dem Arbeitsrecht.

Verspätung wegen Schnee und Eis: Kein Lohn für Ausfallzeit

Gerät eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zur Arbeit witterungsbedingt in Verzögerung, gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Für die Zeit, in der nicht gearbeitet wurde, besteht kein Vergütungsanspruch. Dieses Prinzip leitet sich aus dem sogenannten Wegerisiko ab, das rechtlich bei den Beschäftigten liegt. Jeder Arbeitnehmer trägt selbst das Risiko, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – unabhängig davon, ob das Zuspätkommen selbst verschuldet ist oder nicht. Schneechaos oder Glatteis entbinden also nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme.

Wichtig zu wissen: In der Winterzeit müssen Pendler einkalkulieren, dass es über Nacht schneit oder Straßenglätte auftritt. Entsprechend ist genügend Zeitpuffer einzuplanen und im Zweifel früher loszufahren. Wer regelmäßig „wegen Schnee im Stau“ steckt, ohne zeitig aufzubrechen, kann sich nicht dauerhaft auf das Wetter als Entschuldigung berufen. Arbeitgeber dürfen erwarten, dass man sich auf typische winterliche Verkehrsverhältnisse einstellt.

Muss die verspätete Arbeitszeit nachgeholt werden? Grundsätzlich nicht – die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt für die Ausfallzeit, aber es besteht auch keine Nachholpflicht für die versäumten Stunden. Allerdings kann vertraglich oder betrieblich etwas anderes gelten, wenn etwa ein Arbeitszeitkonto geführt wird. In Betrieben mit Gleitzeit oder Überstundenkonto werden die fehlenden Stunden oft als Minusstunden verbucht, die zu einem späteren Zeitpunkt nachgearbeitet werden müssen. Einen Zwang, am gleichen Tag abends länger zu bleiben, gibt es jedoch nicht – insbesondere Teilzeitkräfte können nicht verpflichtet werden, die am Morgen ausgefallene Zeit einfach dranzuhängen.

Homeoffice und Absprache: Frühzeitig handeln bei Unwetter

Sobald sich extremes Winterwetter abzeichnet, ist proaktives Handeln gefragt. Beschäftigte sollten frühzeitig ihren Arbeitgeber informieren, wenn absehbar ist, dass sie wegen Schnee, Eis oder Sturm möglicherweise zu spät kommen oder ganz ausfallen. Im besten Fall melden Sie dem Vorgesetzten schon am Vorabend oder frühen Morgen: „Durch den Wetterbericht ist mit Behinderungen auf meinem Arbeitsweg zu rechnen.“ Diese Information gehört zur arbeitsrechtlichen Nebenpflicht, damit der Arbeitgeber planen kann.

Ebenso empfehlenswert ist es, eigene Lösungsvorschläge anzubieten. So könnte Frau M. aus dem Beispiel vorschlagen, an diesem Tag im Homeoffice zu arbeiten, falls das bei ihrem Job möglich ist. Alternativ kann sie anbieten, die verlorene Zeit an einem anderen Tag aufzuholen oder früher/später zu arbeiten, sofern betriebliche Abläufe das zulassen. Einvernehmliche Absprachen – etwa Gleitzeit nutzen, Überstunden abbummeln oder kurzfristig Urlaub nehmen – können helfen, die Auswirkungen des Winterchaos abzumildern. Wichtig ist, dass solche Lösungen vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Unwetterwarnung: Wenn der Weg unzumutbar wird

Bei extremen Witterungsverhältnissen stellt sich die Frage, ob man überhaupt zur Arbeit erscheinen muss, wenn der Weg gefährlich oder unpassierbar ist. Gibt es eine amtliche Unwetterwarnung (etwa vor starkem Glatteis oder Orkan), kann dies unter Umständen als begründete Arbeitsverhinderung gelten. Bei einer offiziellen Warnung kann der Arbeitsweg unzumutbar sein. In einem solchen Fall dürfen Arbeitnehmerinnen aus Sicherheitsgründen zu Hause bleiben. Wichtig: Man muss den Arbeitgeber in diesem Fall unbedingt sofort über das Fernbleiben informieren. Ein Anruf mit dem Hinweis auf die behördliche Warnung und die Bitte um Verständnis ist hier das Mindeste.

Allerdings bleibt auch bei Unwetter die Regel „ohne Arbeit kein Lohn“ bestehen. Vergütung gibt es grundsätzlich nur für geleistete Arbeit. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nicht, da das Unwetter kein persönlicher Grund, sondern ein objektives Hindernis ist. § 616 BGB, der eine Lohnfortzahlung bei kurzer persönlicher Verhinderung vorsieht, greift hier nicht – denn extreme Witterung betrifft alle in der Region und liegt nicht „in der Person“ der einzelnen Beschäftigten begründet. Wer also wegen behördlicher Unwetterwarnung zu Hause bleibt, darf zwar der Arbeit fernbleiben, erhält aber in der Regel keine Vergütung für diese Zeit. Gegebenenfalls können Beschäftigte versuchen, mit dem Arbeitgeber die Nutzung von Guthabenstunden oder Urlaub zu vereinbaren, um den Verdienstausfall auszugleichen.

Ein positiver Aspekt: Wer trotz Sturm oder Blitzeis den Weg zur Arbeit antritt, sich dabei aber verspätet, muss in der Regel keine Abmahnung befürchten. Hier liegt kein arbeitsrechtliches Fehlverhalten vor, da die Verspätung selbst bei größter Sorgfalt kaum zu vermeiden war. Die Sicherheit geht vor – kein Arbeitgeber darf von seinen Angestellten verlangen, sich in akute Gefahr zu begeben. In der Praxis zeigen sich viele Arbeitgeber bei offiziellen Unwetterwarnungen kulant, z.B. durch Homeoffice-Regelungen oder das Gewähren kurzfristiger Urlaubstage.

Beispiel: Der Deutsche Wetterdienst warnt vor extremer Glatteisbildung und rät dringend, das Haus nicht zu verlassen. Herr K. entscheidet sich, an diesem Tag nicht zur Arbeit zu fahren und informiert sofort seinen Chef. Arbeitsrechtlich ist Herr K. damit auf der sicheren Seite – sein Fernbleiben ist wegen Unwetter gerechtfertigt, eine Abmahnung braucht er nicht zu fürchten. Auf die Bezahlung des Tages muss er jedoch verzichten, da keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Kita und Schule geschlossen: Kinderbetreuung und Lohnfortzahlung

Winterchaos trifft berufstätige Eltern oft doppelt: Nicht nur der Weg zur Arbeit ist schwierig, manchmal bleiben auch Kitas und Schulen wegen Schnee und Eis geschlossen. Für Eltern stellt sich dann die Frage, ob sie zu Hause bleiben dürfen, um die Kinder zu betreuen – und ob der Arbeitgeber das bezahlen muss.

Hier kommt § 616 BGB ins Spiel. Dieser Paragraf regelt, dass Arbeitnehmer weiterhin Lohn erhalten, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund an der Arbeit verhindert sind. Witterungsbedingte Schul- oder Kitaschließungen können einen solchen persönlichen Grund darstellen, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Grund der Verhinderung liegt dann in der Person der/des Beschäftigten – nämlich in der Elternrolle und der Pflicht, das eigene Kind zu betreuen.

Beispiel: Aufgrund heftigen Schneefalls bleibt die Grundschule von Frau T.’s Sohn am Montag geschlossen. Eine alternative Betreuung ist kurzfristig nicht aufzutreiben. Frau T. informiert sofort ihren Arbeitgeber und bleibt an diesem Tag zu Hause, um das Kind zu betreuen. In diesem Fall greift § 616 BGB: Frau T. behält für eine kurze Dauer (meist ein bis wenige Tage) ihren Lohnanspruch, obwohl sie nicht arbeiten kann.

Wichtig: § 616 BGB kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt sein. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten eine Klausel, die den Anspruch nach § 616 BGB ausschließt – insbesondere bei längeren Ausfällen. Ist das der Fall, besteht kein automatischer Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Kinderbetreuung. Eltern müssten dann z.B. Überstunden abbauen oder Urlaubstage einsetzen, wenn sie wegen einer wetterbedingten Schulschließung der Arbeit fernbleiben. Daher lohnt ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, um zu prüfen, ob § 616 BGB ausgeschlossen wurde.

In der Regel zeigen sich Arbeitgeber bei solchen Notfällen verständnisvoll, zumal es auch im betrieblichen Interesse liegt, dass Kinder gut betreut sind. Dennoch sollte man als Elternteil immer rechtzeitig Rücksprache halten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung suchen (z.B. Homeoffice, andere Arbeitszeiten oder kurzfristige Freistellung).

Droht eine Abmahnung bei witterungsbedingter Verspätung?

Viele Beschäftigte sorgen sich, ob sie eine Abmahnung oder andere Konsequenzen riskieren, wenn sie wegen Schneechaos zu spät im Büro erscheinen. Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung setzt ein verschuldetes Fehlverhalten voraus. Ist die Verspätung auf außergewöhnliche Witterungsverhältnisse zurückzuführen, fehlt es am Verschulden – schließlich hat man die Verzögerung nicht (oder nicht wesentlich) selbst verursacht. Ein einmaliger kurzfristiger Wintereinbruch, ein plötzliches Eisglätte-Chaos oder ein wetterbedingter Unfall, der zu Stau führt, rechtfertigen keine Abmahnung. In solchen Fällen handelt es sich um höhere Gewalt bzw. objektive Umstände, die vom Arbeitnehmer nicht beherrscht werden können.

Allerdings: Je länger die Winterprobleme andauern, desto mehr wird erwartet, dass man sich darauf einstellt. Wenn etwa tagelang Schnee liegt, sind Ausreden wie „Schon wieder Schneestau“ irgendwann nicht mehr akzeptabel. Spätestens nach einigen Tagen sollte man ausreichend früher losfahren oder Alternativrouten nutzen. Andernfalls kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein – insbesondere, wenn andere Kolleg*innen trotz gleicher Bedingungen pünktlich erscheinen. Wer also drei, vier Tage hintereinander wegen desselben Schnees zu spät kommt, riskiert auf Dauer doch eine Abmahnung, weil unterstellt wird, dass man nicht genug vorausschauend geplant hat.

In echten Ausnahmesituationen – etwa wenn Behörden oder der Deutsche Wetterdienst offiziell davor warnen, das Haus zu verlassen – ist eine Abmahnung hingegen ausgeschlossen. Hier liegt zweifelsfrei kein Fehlverhalten vor, da niemand verpflichtet ist, gegen solche dringenden Warnungen zu verstoßen. Fazit: Solange man alles Zumutbare unternimmt, um pünktlich zur Arbeit zu kommen (inklusive frühzeitig losfahren bei winterlichen Verhältnissen), muss man eine ab und zu vorkommende wetterbedingte Verspätung nicht als Disziplinarmaßnahme fürchten. Dokumentieren Sie im Zweifel die Umstände (z.B. Zugausfall, Behinderungen) und informieren Sie den Arbeitgeber sofort – dann sind Abmahnungen sehr unwahrscheinlich.

Wenn der Betrieb wegen Unwetter schließt

Ein Sonderfall ist, wenn nicht der Weg, sondern der Betrieb selbst vom Winterchaos lahmgelegt wird. Beispiel: Wegen eines schweren Schneesturms fällt im Betrieb der Strom aus, Lieferketten brechen zusammen oder der Arbeitgeber schickt die Belegschaft aus Sicherheitsgründen komplett nach Hause. Wer trägt dieses Risiko? Anders als das Wegerisiko liegt das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber. Wenn Risiken aus der Sphäre des Arbeitgebers – etwa witterungsbedingte Störungen des Betriebsablaufs – dazu führen, dass nicht gearbeitet werden kann, darf dies nicht zulasten der Beschäftigten gehen. In solchen Fällen behalten Arbeitnehmerinnen ihren Lohnanspruch*, auch wenn sie wegen der Betriebsstörung nicht arbeiten können.

Praktisch kann der Arbeitgeber bei wetterbedingtem Arbeitsausfall unter Umständen Kurzarbeit anordnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. erheblicher Arbeitsausfall und Anzeige bei der Agentur für Arbeit). Dann erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung. Im traditionellen Baugewerbe gibt es etwa das Saison-Kurzarbeitergeld für witterungsbedingte Ausfälle. Dies sind jedoch spezielle Konstellationen. Wichtig bleibt: Kann der Betrieb gar nicht arbeiten, weil z.B. alle Zugänge versperrt sind oder behördliche Anordnungen den Betrieb schließen, so darf der Arbeitgeber nicht einfach Lohnzahlung verweigern. Das Risiko der Betriebsstilllegung trägt er, nicht der Arbeitnehmer.

So verhalten Sie sich richtig bei Winterchaos

Zum Abschluss die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer an winterlichen Chaos-Tagen auf einen Blick:

  • Wetterlage im Blick behalten: Informieren Sie sich frühzeitig über Wetterwarnungen, Schnee- und Eisprognosen. Planen Sie bei Winterwetter grundsätzlich mehr Zeit für den Arbeitsweg ein, um Verzögerungen aufzufangen.
  • Rechtzeitig losfahren: Starten Sie lieber ein paar Minuten zu früh als zu spät. Im Winter gilt es, auch unvorhergesehene Hindernisse (Scheiben enteisen, Umleitungen, langsames Fahren) einzukalkulieren.
  • Arbeitgeber sofort informieren: Wenn Sie merken, dass Sie sich verspäten oder nicht durchkommen, benachrichtigen Sie umgehend Ihren Vorgesetzte Transparenz schafft Vertrauen und ermöglicht es dem Arbeitgeber, entsprechend zu disponieren.
  • Lösungen anbieten: Zeigen Sie sich kooperativ und flexibel. Fragen Sie z.B., ob Homeoffice möglich ist oder ob Sie die fehlende Zeit an einem anderen Tag nacharbeiten können. Falls Sie nicht erscheinen können, bieten Sie an, einen Urlaubstag oder Überstundenausgleich zu nehmen, um den Verdienstausfall zu vermeiden.
  • Sicherheit geht vor: Bringen Sie sich nicht in Lebensgefahr, nur um pünktlich im Büro zu sein. Bei amtlichen Unwetterwarnungen treffen Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung – z.B. Arbeit von zu Hause oder Freistellung. Sie dürfen in solchen Fällen zu Hause bleiben, müssen es aber unverzüglich mitteilen. Bedenken Sie: Lohn gibt es bei wetterbedingtem Fernbleiben zwar nicht automatisch, aber Ihr Leben und Ihre Gesundheit sind wichtiger als absolute Pünktlichkeit.
  • Kinderbetreuung klären: Falls Schule oder Kita ausfallen, organisieren Sie möglichst schnell eine Ersatzbetreuung. Ist das unmöglich, informieren Sie den Arbeitgeber und berufen Sie sich auf  616 BGB für eine kurzfristige bezahlte Freistellung. Prüfen Sie aber Ihren Arbeitsvertrag, ob dieser Anspruch ausgeschlossen ist.
  • Keine Panik bei Verspätung: Vereinzelte witterungsbedingte Verspätungen führen in der Regel nicht zu Abmahnungen. Arbeitgeber kennen die Lage. Wichtig ist, dass Sie alles Zumutbare getan haben, um zur Arbeit zu gelangen. Wiederholen sich Verspätungen über mehrere Tage, ohne dass Sie Gegenmaßnahmen ergreifen, kann es allerdings kritisch werden.
  • Unfall auf dem Arbeitsweg: Sollten Sie auf dem glatten Weg zur Arbeit einen Unfall erleiden, gilt dieser als Wegeunfall und damit als Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten der Behandlung, ggf. sogar Leistungen wie Verletztengeld. Zögern Sie also nicht, im Fall der Fälle den Arbeitsweg-Unfall als solchen zu melden.

Mit diesen Hinweisen sind Sie als Arbeitnehmerin gut gewappnet, wenn der Winter einmal alle Routine durcheinanderwirbelt. Auch wenn das Wetter chaotisch ist – kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten*, können Sie souverän und informiert mit der Situation umgehen. Bleiben Sie sicher, planen Sie voraus und sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber. So lässt sich das Winterchaos auf dem Arbeitsweg mit kühlem Kopf meistern.