YouTube hat die Löschung zweier Videos zu unterlassen

12. Oktober 2021 -

Das Landgericht Köln hat am 11.10.2021 zum Aktenzeichen 28 O 351/21 und 28 O 350/21 es der Video-Plattform YouTube im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen.

Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 8/2021 vom 12.10.2021 ergibt sich:

Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.

Das Landgericht Köln hat es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen.

Der Betreiberin des Videokanals stünde ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Video-Plattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.

Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.