Zusammenschluss zwischen Krankenhäusern im östlichen Ruhrgebiet genehmigt

23. November 2020 -

Das Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen die Gründung einer neuen Krankenhaus-Dachgesellschaft durch die Träger der Kath. St.-Johannes-Gesellschaft Dortmund gGmbH, Dortmund, der Katholischen St. Lukas Gesellschaft mbH, Dortmund, der Marienkrankenhaus Schwerte gem. GmbH, Schwerte, und der Katholischen Klinikum Lünen/Werne GmbH, Lünen.

Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 23.11.2020 ergibt sich:

Das Vorhaben wurde in der ersten Prüfungsphase freigegeben.

Die beteiligten Krankenhausträger betreiben mehrere Kliniken in Dortmund sowie in weiteren Städten im östlichen Ruhrgebiet. Darunter befinden sich sowohl größere Häuser wie das St. Johannes Hospital Dortmund, das St. Marienhospital Hamm und das St. Marien-Hospital Lünen als auch kleinere Standorte wie das St. Elisabeth Krankenhaus Dortmund und das St. Christophorus-Krankenhaus Werne. Die Analyse der Patientenströme ergab insbesondere, dass in Richtung Dortmund mehrere Krankenhausstandorte des Klinikums Dortmund und des Klinikums Westfalen Ausweichalternativen bieten, sodass eine hinreichende Auswahl unterschiedlicher Träger erhalten bleibt.

Hintergrund – Fusionskontrolle bei Krankenhäusern:

Krankenhäuser sind unabhängig von ihrer Trägerschaft unternehmerisch tätig und stehen untereinander im Wettbewerb. Aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben existiert in diesem Bereich kaum Preiswettbewerb. Ziel der Fusionskontrolle ist es darum in erster Linie, den Wettbewerb um die Qualität der Versorgung der Patienten zu erhalten. Entscheidend dabei ist, dass den Patienten vor Ort hinreichende Auswahlalternativen zur Verfügung stehen.

In den vergangenen Jahren mussten trotz des fortschreitenden Konzentrationsprozesses im Krankenhausbereich nur sehr wenige Vorhaben vom Bundeskartellamt untersagt werden. Zwischen 2003 und Mai 2020 wurden von insgesamt 331 geprüften Transaktionen lediglich sieben untersagt. Acht Projekte wurden nach kritischer Bewertung im Rahmen einer informellen Voranfrage letztlich nicht angemeldet.