Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) beschlossen

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat sich anlässlich der zweiten und dritten Lesung des Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst geäußert.

Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 11.06.2021 ergibt sich:

„Es ist ein großer Erfolg, dass wir nun endlich beim Zweiten Führungspositionengesetz eine Einigung erzielt haben und das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde. Das ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland und bietet gleichzeitig eine große Chance sowohl für die Gesellschaft als auch für die Unternehmen selbst. Hochqualifizierte Frauen stoßen bisher noch immer viel zu häufig an gläserne Decken. Es gibt in den Vorständen immer noch reine Männerclubs, die gern unter sich bleiben. Damit wird zukünftig Schluss sein. Wir geben qualifizierten und motivierten Frauen die Möglichkeiten, die sie verdienen. Ich freue ich mich, dass wir das Gesetz um eine Regelung zu einer „Auszeit“ von Geschäftsleitungsmitgliedern in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen ergänzt haben und so zur besseren Vereinbarkeit auch von Spitzenjob und Familie beitragen werden. Denn es kann nicht sein, dass Karrieren darunter leiden, wenn Frauen in Mutterschutz oder Väter in Elternzeit gehen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Die neuen Regelungen werden eine Ausstrahlwirkung auf die gesamte Wirtschaft haben. Bereits bei der 2015 eingeführten Quote für Aufsichtsräte haben wir gesehen: Quotenregelungen wirken – und zwar nachhaltig. Sie verändern nicht nur die Zusammensetzung der Führungsgremien, sondern sie wirken sich auf die gesamte Unternehmenskultur aus.“

Wesentliche Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

  • In der Privatwirtschaft

­ Große (börsennotierte und paritätisch mitbestimmte) Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Von dieser Regelung werden derzeit 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.

­ Bisher müssen Unternehmen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den zwei Leitungsebenen unterhalb des Vorstands festlegen. Wenn sich Unternehmen die Zielgröße Null setzen, müssen sie das künftig begründen.

­ Der Sanktionsmechanismus bei der Verletzung von Berichtspflichten wird verbessert. Den Unternehmen und ihren zuständigen Organen drohen empfindliche Bußgelder, wenn sie sich keine Zielgrößen setzen oder die erforderliche Begründung unterlassen.

­ Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie regelt das Gesetz die Möglichkeit einer „Auszeit“ für Geschäftsleitungsmitglieder in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienmitglieds. Geschäftsleitungsmitgliedern wird für bestimmte Zeiträume ein Recht auf Widerruf der Bestellung mit gleichzeitiger Zusicherung der Wiederbestellung eingeräumt.

­ Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.

­ Für die genannten Unternehmen gilt künftig auch die feste Mindestquote von 30 Prozent für den Aufsichtsrat.

­ Unter die Regelungen für Mehrheitsbeteiligungen des Bundes fallen nach derzeitigem Stand insgesamt rund 100 Unternehmen.

  • Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

­ In Körperschaften des öffentlichen Rechts muss mindestens eine Frau im mehrköpfigen Vorstand vertreten sein. Davon sind insgesamt etwa 155 Sozialversicherungsträger betroffen: Gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit.

  • Im Öffentlicher Dienst des Bundes

­ Im öffentlichen Dienst des Bundes sollen bis 2025 50 Prozent der Führungspositionen mit Frauen besetzt sein.

­ Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) gelten zukünftig auch für Gremien, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann; bisher galten sie ab drei Mitgliedern.