Der Bayerische Verwaltungsgericht in München hat am 26.01.2021 zum Aktenzeichen 20 NE 21.171 und 20 NE 21.162 abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs vorläufig außer Vollzug zu setzen; dagegen hat er das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 26.01.2021 ergibt sich:
Der VGH München hat einen entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben betreffend die Außervollzugsetzung der FFP2-Maskenpflicht abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bieten FFP2-Masken voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sog. Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können.
Zudem hat der VGH München das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der VGH München hat dem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verstößt das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei es deswegen im Eilverfahren nicht mehr angekommen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gilt allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 11. BayIfSMV) hat der VGH München den Eilantrag dagegen abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.