Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 zum Aktenzeichen 5 AZR 251/19 entschieden, dass ein Arbeitnehmer aus der formularmäßigen Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ nicht schließen kann, dass ihm die geschuldete Vergütung als Nettolohn zufließen soll, wenn der Wille des Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung zu treffen, in den sonstigen Parteivereinbarungen nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt
Die Klägerin verlangt für den Zeitraum konkrete Beträge als Nettoarbeitsentgelt für geleistete Arbeit im Rahmen monatlich geleisteter Nachtdienste, über deren Anzahl zwischen den Parteien kein Streit besteht. Die Klage ist dementsprechend für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen. Den Darlegungen der Klägerin ist zu entnehmen, aus welchen konkreten Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt.
Die Nettolohnklage ist unbegründet. Das eigene Vorbringen der Klägerin trägt nicht die Annahme einer Nettolohnvereinbarung. Ausgehend von einer bestehenden Bruttolohnvereinbarung kann die Klägerin die begehrten Zahlungen nicht – auch nicht teilweise – als Nettovergütung verlangen, weil es an einer auf den Tag des Zuflusses bezogenen Darlegung der Besteuerungsmerkmale fehlt. Eine Zuerkennung der begehrten Differenzvergütung als Bruttovergütung scheidet auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes aus.
Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien eine Nettolohnvereinbarung, dh. eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, getroffen haben. Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Der Arbeitnehmer ist hierfür darlegungs- und ggf. beweispflichtig.