Einem Tierquäler wurden 80 Tiere weggenommen und er darf ein Leben lang kein Tier mehr halten!

25. März 2019 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 28.06.2017 zum Aktenzeichen 6 K 556/17 entschieden, dass einem Tierhalter wegen massiver tierschutzrechtlicher Verstöße zu Recht mit sofortiger Wirkung u. a. ein zeitlich unbefristetes Haltungs-, Betreuungs- und Umgangsverbot mit Tieren jeglicher Art und Rasse ausgesprochen wurde und ihm zudem zu Recht die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stallungen untersagt wurde.

Bereits seit dem Jahr 2005 bestand ein Tierhaltungsverbot gegen den Mann zum gewerbsmäßigen Handel mit Pferden und Vieh.

Der Mann hielt aber noch ca. 80 Tiere (darunter u. a. Pferde, Schafe, Kühe, Hunde, Katzen, Kaninchen). Diese wurden nach den Feststellungen des Gerichts über einen langen Zeitraum derart mangelhaft ernährt, tierschutzwidrig untergebracht und nicht tierärztlich versorgt, sodass den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien.

Konkret waren die Pferde- und Rinderboxen hochgradig mit Fäkalien verunreinigt. Zum Teil waren die Tiere über mehrere Wochen ohne jegliche Lichtzufuhr und in viel zu kleinen Boxen untergebracht gewesen. Es gab für die Tiere keinerlei Möglichkeit, sich angemessen zu bewegen oder sauber, bequem und trocken abzulegen. Und auch Wasser und Futter stand nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung. Die Tiere waren infolgedessen zum Teil lebensbedrohlich mangelernährt und dehydriert. Auch der allgemeine Pflegezustand der Tiere war mangelhaft und viele Tiere waren hochgradig verwahrlost.

Da der Mann massiv, langandauernd und wiederholt gegen die Anforderungen des Tierschutzgesetzes verstoßen und sich nicht ansatzweise einsichtsfähig gezeigt hat und deshalb auch damit zu rechnen war, dass er auch zukünftig derartige tierschutzrechtliche Verstöße begeht, wurde ihm die Tierhaltung auf Lebzeiten untersagt.

Einen Rettungsanker gibt es für den Tierquäler dennoch, sofern er der Behörde nachweist, dass er zukünftig die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten werde, kann ihm auf entsprechenden Antrag hin die Haltung und Betreuung von Tieren wieder gestattet werden.

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