Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5.1.2024, Az. 26 Sch 4/23 entschieden, dass sämtliche zum evangelischen Kirchenapparat zu zählende Stellen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 03/2024 vom 22.01.2024 ergibt sich:
Der Antragsteller ist ein hessischer evangelischer Regionalverband. Er wendet sich gegen eine Kostenrechnung des OLG, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr über 140,00 € in Rechnung gestellt wurde. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit.
Auf seinen Rechtsbehelf hin hat das OLG die Kostenrechnung aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen könne. Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweise auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes a.F. nehme der Antragsteller an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag bestehe, teil. Dieser Befreiungstatbestand umfasse den „gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt“, führte das OLG aus. Die Regelung aus dem Jahr 1958 sei zwar zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthalte insoweit indes eine sog. statische Verweisung und nehme damit weiterhin diese Vorschrift wirksam in Bezug.