Flaggen der UdSSR am Treptower Ehrenmal bleiben am 8. und am 9. Mai 2025 verboten

07. Mai 2025 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2025 zum Aktenzeichen 1 L 492/25 entscheiden, dass das Zeigen von Flaggen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am Treptower Ehrenmal bleibt am 8. und 9. Mai 2025 untersagt.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 30/2025 vom 07.05.2025 ergibt sich:

Am 8. und 9. Mai 2025 jähren sich der Tag der Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges zum 80. Mal. Die Berliner Polizei hat am 2. Mai 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach vom 8. Mai 2025, 6 Uhr, bis 9. Mai 2025, 22 Uhr, im Umfeld verschiedener Ehrenmale, so auch am Sowjetischen Ehrenmal Treptow, unter anderem das Zeigen von Flaggen und Fahnen mit russischem Bezug untersagt ist.

Dagegen wandte sich der Antragsteller, ein Verein, im gerichtlichen Eilverfahren. Die Versammlungsfreiheit werde zu Unrecht eingeschränkt, wenn im Rahmen einer von ihm geplanten Gedenkveranstaltung am 8. Mai keine Flaggen der UdSSR am Sowjetischen Ehrenmal Treptow und in dessen unmittelbarem Umfeld gezeigt werden dürften.

Dem folgte die 1. Kammer nicht und wies den Eilantrag zurück. Das Verbot sei rechtmäßig. Erklärtes Ziel der Allgemeinverfügung sei es, den öffentlichen Frieden zu wahren und ein würdiges Begehen der Gedenktage zu ermöglichen. Dies rechtfertige es, das Zeigen bestimmter Symbole wie der sowjetischen Flaggen an den Gedenktagen zu untersagen. Angesichts des fortdauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine komme u.a. den sowjetischen Flaggen eine Bedeutung zu, die geeignet sei, Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Im aktuellen Kontext könnten die Flaggen der UdSSR jedenfalls als Sympathiebekundung für die Kriegsführung verstanden werden. Der damit einhergehende „Eindruck eines Siegeszuges“ beeinträchtige die Würde der Opfer und gefährde den öffentlichen Frieden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei den Flaggenträgern um einzelne kleine Gruppierungen handele. Im Ergebnis könnten auch zahlreiche kleinere Gruppierungen den Effekt eines „Fahnenmeeres“ hervorrufen, so dass es zu einem einschüchternden und suggestiv-militanten Eindruck kommen könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.