Am 16.05.2025 wurde vor dem Landesarbeitsgericht Köln in zweiter Instanz über die Kündigungsschutzklage einer Bonner
Universitätsprofessorin vor der 10. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln verhandelt.
Aus der Pressemitteilung des LAG Köln Nr. 3/2025 vom 16.05.2025 ergibt sich:
Die Klägerin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Professorin bei der beklagten Universität tätig. Die Universität sprach eine Kündigung zum 31.03.2023 aus und begründet dies im Wesentlichen mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Bonn erfolglos.
Das Arbeitsgericht entschied, die Klägerin habe in einer Veröffentlichung, die ein zentraler Bestandteil ihrerBerufung als Professorin gewesen sei, an verschiedenen Stellen plagiiert. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der professoralen Pflichten komme eine
Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.
Mit ihrer Berufung möchte die Klägerin eine Weiterbeschäftigung an der beklagten Universität erreichen. Sie ist der Auffassung, bei den von der Beklagten monierten Stellen handele es sich um bloße Zitierungenauigkeiten, deren Anzahl kein erhebliches Maß erreicht habe. Sie habe in dem Bewerbungsverfahren um die Hochschulprofessur auch nicht behauptet, mit dem Werk eine wissenschaftliche Leistung vorgelegt zu haben, die an den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu messen gewesen wäre.
In einem ausführlichen Rechtsgespräch hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln mit den Parteien den Sach- und Streitstand eingehend erörtert. Das Gericht stellte den Parteien in Aussicht, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um das Verfahren gütlich zu beenden. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird das Gericht in einem späteren Termin, der rechtzeitig bekannt gegeben wird, eine Entscheidung verkünden.