BGH: Keine Verletzung des fairen Verfahrens trotz abgelehnter Terminsverlegung

In einem aktuellen Beschluss vom 27.05.2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, wenn ein Gericht eine kurzfristige Terminsverlegung mangels nachvollziehbarer Begründung ablehnt und die Anhörung des Betroffenen ohne Anwesenheit des Rechtsanwalts durchführt. Konkret ging es um die Haftanhörung eines afghanischen Asylsuchenden im Abschiebungshaftverfahren (Überstellung nach Österreich), bei der der Anwalt des Betroffenen am Termin nicht teilnahm. Der Anwalt hatte am Vorabend telefonisch und schriftlich um Verlegung des für den nächsten Morgen anberaumten Termins gebeten – ohne konkreten Grund oder Erläuterung seiner Verhinderung. Das Amtsgericht lehnte die Verlegung ab, führte die persönliche Anhörung des Betroffenen ohne den Rechtsbeistand durch und ordnete die Haft bis zur Überstellung an. Der Betroffene rügte daraufhin eine Verletzung des fairen Verfahrens und seines rechtlichen Gehörs; doch sowohl das Landgericht als Beschwerdeinstanz als auch der BGH wiesen diese Rüge zurück.

Rechtlicher Rahmen: Terminsverlegung und faires Verfahren in Haftsachen

In Freiheitsentziehungsverfahren (wie Abschiebungshaft) gelten besondere Verfahrensgarantien. Grundsätzlich hat das Gericht die Pflicht, einen anwaltlich vertretenen Betroffenen rechtzeitig über anstehende Anhörungstermine zu informieren und die Teilnahme des Bevollmächtigten zu ermöglichen. Diese Pflicht leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz des fairen Verfahrens her, der u.a. in Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und § 34 FamFG verankert ist. So betont der BGH, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens jedem Betroffenen in einem Freiheitsentziehungsverfahren das Recht garantiert, einen Rechtsbeistand seiner Wahl hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass ein Betroffener anwaltlich vertreten ist, muss es dafür Sorge tragen, dass der Anwalt vom Termin Kenntnis erhält und an der Anhörung teilnehmen kann. Gegebenenfalls ist sogar eine kurze Verschiebung oder Aussetzung des Verfahrens geboten – etwa durch eine einstweilige Haftanordnung nach § 427 FamFG, um schnell einen neuen Termin mit Anwesenheit des Anwalts zu ermöglichen. Vereitelt das Gericht durch seine Terminierung oder Verfahrensgestaltung die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten, liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren vor; eine so zustande gekommene Haftanordnung ist dann unabhängig vom materiellen Ergebnis rechtswidrig.

Gleichzeitig verlangt die Zivilprozessordnung (im familiengerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar) einen wichtigen Grund für Terminsverlegungen. Gemäß § 227 Abs. 1 ZPO darf ein Gericht einen bereits anberaumten Termin nur aus erheblichen Gründen – oder einvernehmlich ohne Nachteile – verlegen. Solche Gründe müssen im Verlegungsantrag substantiiert dargelegt werden, auch wenn ein Nachweis erst auf Verlangen des Gerichts zu erbringen ist. Insbesondere in Haftsachen, die von Gesetzes wegen eilbedürftig sind, wird eine hohe Hürde an die Darlegungslast gestellt. Die FamFG-Verfahrensordnung verweist für Abschiebungshaftsachen auf diese zivilprozessualen Grundsätze (§ 32 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 227 ZPO). Ein unvorhergesehener Termin, eine plötzliche Erkrankung oder ähnlich gravierende Umstände können einen Aufschub rechtfertigen – aber diese Hindernisse müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt und konkret erläutert werden.

BGH-Entscheidung: Keine Terminsverlegung ohne erheblichen Grund

Im entschiedenen Fall sah der BGH keine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung, da der Verlegungsantrag des Anwalts inhaltlich unzureichend war. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass ein kurzfristig gestellter, nicht plausibel begründeter Antrag auf Terminverschiebung vom Gericht abgelehnt werden darf. Hier hatte der Anwalt lediglich pauschal erklärt, er sei am vorgesehenen Termin “verhindert”, ohne irgendwelche konkreten Umstände oder Gründe anzugeben. Eine bloße Verhinderungsanzeige ohne Tatsachenschilderung genügt aber gerade nicht, um einen Anspruch auf Verlegung durchzusetzen. Weder nannte der Bevollmächtigte erhebliche Hinderungsgründe (etwa eine unverschiebbare Terminskollision oder gesundheitliche Probleme), noch legte er dar, warum er den Termin nicht wahrnehmen konnte. Insofern fehlte es an der nach § 227 ZPO erforderlichen Darlegung eines wichtigen Grundes.

Der BGH hob hervor, dass Gerichte insbesondere in Überstellungshaft- bzw. Abschiebungshaftverfahren das Gebot der zügigen Durchführung beachten müssen. Solche Verfahren sind von drängender Eilbedürftigkeit geprägt – etwa weil eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder eine Abschiebung zeitnah erfolgen soll. Ein Gericht darf daher auf eine Terminverschiebung verzichten, wenn diese kurz vor knapp beantragt wird und keine substanziellen Gründe erkennen lässt. Im vorliegenden Fall war der Anwalt am Abend vor der Anhörung über den Termin informiert worden. Anstatt umgehend einen konkreten Hinderungsgrund mitzuteilen oder alternative Vorkehrungen (wie einen Vertreter) vorzuschlagen, begnügte er sich mit der formelhaften Mitteilung, er könne den Termin nicht wahrnehmen und „bitte um Verlegung“. Dies reichte dem Amtsgericht – zu Recht, wie der BGH bestätigt – nicht aus.

Praxis-Tipp: Anwältinnen und Anwälte sollten bei Terminsverlegungsanträgen stets so früh wie möglich handeln und genaue Gründe angeben. Je kurzfristiger der Termin ansteht, desto genauer und nachweisbarer muss der Hinderungsgrund vorgetragen werden. Andernfalls riskiert man, dass das Gericht den Antrag ablehnt und den Termin wie geplant durchführt.

Anhörung ohne Anwalt: Fairness des Verfahrens gewahrt?

Trotz der Abwesenheit des Rechtsanwalts in der Anhörung sah der BGH keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Entscheidend war, dass nicht das Gericht, sondern letztlich der Anwalt selbst (durch sein unzureichendes Vorbringen) für die Situation verantwortlich war. Der Betroffene wurde persönlich angehört – seine Rechte auf rechtliches Gehör blieben also gewahrt, da er dem Richter selbst seine Einwände vortragen konnte. Das Gericht hatte den Anwalt über den Termin informiert und damit die Teilnahme grundsätzlich ermöglicht. Eine Vertagung war mangels substantiierten Verlegungsgrundes nicht geboten, sodass das Gericht die Anhörung rechtmäßig ohne den Bevollmächtigten durchgeführt hat. In den Worten des BGH: „Eine Terminsverlegung war nicht veranlasst. Das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren wurde daher nicht verletzt.“

Aus Sicht des BGH stellt diese Verfahrensweise keinen Fairnessverstoß dar, solange der Anwalt die Gelegenheit hatte, am Termin teilzunehmen. Wichtig ist: Das Gericht darf einen Termin in Abwesenheit des Beistands durchführen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung bzw. Benachrichtigung nicht erscheint und keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund vorbringt. Umgekehrt wäre die Lage anders, wenn das Gericht die Anwesenheit des Anwalts vereitelt hätte – etwa durch extrem kurzfristige oder fehlerhafte Ladung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Terminansetzung, die die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten faktisch unmöglich macht, den fair-trial-Grundsatz verletzt. So hat z.B. das LG Frankfurt a.M. eine nur 74 Minuten vor der Anhörung per E-Mail übermittelte Terminmitteilung als unzureichend angesehen und wegen dieser Verfahrensweise eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheitsrecht) festgestellt. Im vorliegenden BGH-Fall hingegen war die Benachrichtigung (wenn auch kurzfristig) erfolgt und der Anwalt hätte zumindest reagieren oder erscheinen können – er tat es aber nicht. Daher liegt hier kein faires-Verfahren-Verstoß vor, zumal das Gericht die gebotene Eile des Abschiebungshaftverfahrens beachten musste.

Der BGH wies in seinem Beschluss auch darauf hin, dass im konkreten Fall keine andere verfahrensmäßige Möglichkeit bestand, die Anhörung aufzuschieben. Insbesondere kam eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG – also eine kurzzeitige vorläufige Haft bis zur Nachholung der Anhörung – hier nicht in Betracht, weil die Haftanordnung als Hauptsacheentscheidung erging. Mit anderen Worten: Das Gericht musste über die Haft in der Sache entscheiden und konnte nicht bloß vorläufig tätig werden. Dies unterstreicht, warum dem Terminsverlegungsantrag nur bei ausreichender Begründung hätte entsprochen werden können.

Praxisrelevante Hinweise für Anwältinnen und Anwälte im Migrationsrecht

Zum Abschluss einige praktische Tipps und Hinweise, die sich aus dieser Entscheidung für die migrationsrechtliche Praxis ergeben:

  • Terminsverlegungsanträge sorgfältig begründen: Bei unabwendbaren Terminkonflikten, Krankheit oder anderen Hinderungsgründen sollte der Antrag sofort gestellt und konkret begründet werden. Geben Sie genaue Informationen: Was hindert die Teilnahme, warum ist der Grund erheblich, und weshalb kann keine Vertretung oder Verschiebung innerhalb des Tages erfolgen? Bloße Floskeln wie „Termin kann nicht wahrgenommen werden“ genügen nicht. Wenn möglich, fügen Sie Nachweise bei (z.B. ärztliche Atteste, Ladungen anderer Gerichte o.ä.), zumindest aber bieten Sie solche an, um Ihre Angaben glaubhaft zu machen.
  • Frühzeitige Kommunikation: Warten Sie nicht bis zuletzt – sobald ein Konflikt erkennbar ist, informieren Sie das Gericht. In Haftsachen wird oft kurzfristig geladen; nutzen Sie dann alle verfügbaren Kommunikationswege (Telefon, Fax, beA) unverzüglich, um einen Verlegungsgrund mitzuteilen. Ein knapp begründeter Last-Minute-Anruf reicht in der Regel nicht aus. Bedenken Sie: Das Gericht darf bei kurzfristigen und unzureichend begründeten Anträgen den Termin stattfinden lassen.
  • Alternativen erwägen: Lässt sich ein wichtiger Hafttermin beim besten Willen nicht persönlich wahrnehmen, ziehen Sie in Betracht, einen Kanzleikollegen oder Vertreter mit Vollmacht zu schicken. Notfalls kann in manchen Fällen auch eine telefonische Zuschaltung oder Videokonferenz beantragt werden, sofern das Gericht mitspielt. Das Wichtigste ist, dem Gericht Lösungen aufzuzeigen, statt nur das Problem zu melden. So signalisieren Sie, dass Ihnen die Wahrnehmung der Rechte des Mandanten ernsthaft am Herzen liegt.
  • Kenntnis der Rechtslage: Machen Sie dem Gericht – höflich – die Rechtslage bewusst, falls es seine Pflichten vernachlässigt. Wenn etwa eine Ladung viel zu kurzfristig erfolgt oder auf informellem Weg (z.B. einfache E-Mail statt über das besondere Anwaltspostfach beA), können Sie darauf hinweisen, dass dies nach der Rechtsprechung nicht ausreicht. Der Hinweis auf Entscheidungen wie LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.06.2024 kann verdeutlichen, dass ein faires Verfahren oberste Priorität hat und notfalls ein kurzer Aufschub geboten sein kann, um das Erscheinen des Anwalts zu ermöglichen. Umgekehrt sollten Sie aber auch die besondere Dringlichkeit von Abschiebungshaftsachen anerkennen und nur mit wirklich triftigen Gründen um Terminänderungen bitten.
  • Rechtliches Gehör des Mandanten wahren: Falls absehbar ist, dass eine Anhörung ohne Sie stattfinden muss, bereiten Sie Ihren Mandanten bestmöglich darauf vor. Erklären Sie ihm, welche Punkte er vorbringen sollte und wie er sein Anliegen formulieren kann. Informieren Sie das Gericht ggf. über schriftliche Stellungnahmen oder Anträge vorab, damit die Argumente des Betroffenen auch ohne Ihren persönlichen Auftritt auf dem Tisch liegen. So minimieren Sie das Risiko, dass wichtige Gesichtspunkte ungehört bleiben. Sollten Sie in der nächsten Instanz rügen wollen, dass das Verfahren unfair war, müssen Sie darlegen, was konkret durch Ihre Abwesenheit an entscheidungserheblichen Aspekten nicht zur Geltung kam – eine pauschale Rüge bleibt, wie gesehen, erfolgslos.

Der BGH-Beschluss vom 27.05.2025 (XIII ZB 71/24) liefert eine klare Leitlinie: Ohne nachvollziehbaren wichtigen Grund gibt es kein automatisches Recht auf Terminverschiebung. Die Gerichte dürfen in dringenden Abschiebungshaftfällen eine Anhörung auch ohne den Anwalt durchführen, solange dieser rechtzeitig informiert war und seine Abwesenheit selbst zu vertreten hat. Für die Anwaltschaft bedeutet dies, Terminsverlegungen nur wohlüberlegt und gut begründet zu beantragen – und im Zweifel pragmatische Lösungen zu suchen, damit die Rechte der Mandanten gewahrt bleiben. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung, dass Fairness im Verfahren oberstes Gebot bleibt: Wenn die Gerichte die Teilnahme des Rechtsbeistands vereiteln oder die Kommunikation vernachlässigen, werden Sanktionsmechanismen (Aufhebung der Haftanordnung etc.) greifen. Insgesamt bietet der Beschluss wertvolle Orientierung für die Praxis im Migrationsrecht, um den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren effektiv durchzusetzen – ohne dabei die Effizienz dringend gebotener Verfahren zu gefährden.