Aberkennung eines Mandats in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wenningstedt-Braderup rechtswidrig

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2025 zum Aktenzeichen 6 A 60/23 auf die Klage eines Gemeindevertreters der Gemeindevertretung Wenningstedt-Braderup (Sylt) festgestellt, dass die Aberkennung seines Mandats durch die Gemeindevertretung rechtswidrig gewesen ist.

Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 16.07.2025 ergibt sich:

Der Kläger hat bei der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ein Listenmandat für die Partei ZUKUNFT. in der Gemeindevertretung der beklagten Gemeinde Wenningstedt-Braderup erlangt. Die Gemeindevertretung hatte ihm das Mandat mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 aberkannt.

Die Richter der 6. Kammer sind der Auffassung, dass die Gemeindevertretung der beklagten Gemeinde dem klagenden Gemeindevertreter das Mandat nicht aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Wahl hätte aberkennen dürfen. Das Gesetz sehe lediglich bei einer hier nicht in Rede stehenden Unwählbarkeit eine Aberkennung des Mandats vor. Komme es bei der Wahl zu Unregelmäßigkeiten, so könne die Wahl nur für den jeweiligen Wahlkreis oder in Gänze für ungültig erklärt werden. Dann sei die Wahl aber auch zu wiederholen. Eine teilweise Ungültigkeit in Form einer Mandatsaberkennung sehe das Gesetz bei Wahlunregelmäßigkeiten nicht vor. Ob es zu Unregelmäßigkeiten bei der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 gekommen sei, aufgrund derer die Wahl insgesamt ungültig sei, komme es deswegen hier nicht an. Hierüber sei daher nicht zu entscheiden gewesen.