Sozialversicherungspflicht für Vereinsvorstände – „Ehrenamt“ im Vorstand

25. Juli 2025 -

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand kann sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Dies stellte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 23.02.2023 klar (Az. L 4 BA 24/20). Im konkreten Fall ging es um einen Psychotherapeuten-Berufsverband, dessen Vorstandsmitglieder hohe Zahlungen als Ausgleich für Verdienstausfälle aus ihren Praxen erhielten – teils weit über 70.000 € jährlich. Eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung wertete diese Zahlungen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt und forderte knapp 300.000 € an Beiträgen für vier Jahre nach. Der Verband hielt dem entgegen, die Vorstände seien ehrenamtlich tätig gewesen und nur entschädigt worden. Sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem LSG hatte der Verein jedoch keinen Erfolg: Die Gerichte stuften die Vorstände insgesamt als abhängig Beschäftigte ein – mit der Folge der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Leitsätze des Urteils (LSG Berlin-Brandenburg)

Das LSG hat in seinem Urteil mehrere wichtige Leitlinien formuliert, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – hier Vereine und ihre Vorstände – Orientierung bieten:

  • Hohe Vergütung spricht gegen Ehrenamt: Zahlt ein Verein seinem Vorstandsmitglied so viel, dass die Vergütung die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, spricht dies klar gegen eine lediglich ehrenamtliche Tätigkeit. (Zur Einordnung: Die Beitragsbemessungsgrenze lag im streitigen Zeitraum um 70.000 € pro Jahr; solch hohe Zahlungen gehen über eine Aufwandsentschädigung deutlich hinaus.)
  • Externes Engagement bleibt unberücksichtigt: Engagieren sich Vorstandsmitglieder eines Berufsverbands (eingetragener Verein) zwar in externen Selbstverwaltungs-Gremien (etwa Kassenärztliche Vereinigungen, G-BA usw.), begründet das eigene Rechtsbeziehungen der Vorstände zu diesen Organisationen – für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung im Verhältnis Verein–Vorstand ist dieses externe Engagement jedoch irrelevant. Mit anderen Worten: Ob und wie ein Vorstandsmitglied außerhalb des Vereins tätig ist (z. B. in Kammern oder Ausschüssen) hat keinen Einfluss darauf, ob es innerhalb des Vereins als Arbeitnehmer gilt.
  • Weisungsrecht trotz starker Stellung des Vorstands: Ein Vereinsvorstand gilt als weisungsabhängig, wenn laut Satzung die Delegiertenversammlung (oder Mitgliederversammlung) ihm in vielfältiger Weise Vorgaben machen kann. Unerheblich ist, ob der Vorstand faktisch großen Einfluss auf die Willensbildung der Delegierten hat. Entscheidend ist das formale Weisungsrecht: Im Fall des Psychotherapeuten-Verbands durfte die Delegiertenversammlung z. B. Leitlinien der Vereinsarbeit, Haushaltspläne, Entschädigungsordnungen etc. beschließen und den Vorstand jederzeit mit 2/3-Mehrheit abberufen. Diese umfassenden satzungsmäßigen Befugnisse zeigen eine rechtliche Weisungsunterworfenheit – selbst wenn der Vorstand in der Praxis maßgeblich die Vereinspolitik geprägt haben mag.
  • Versicherungspflicht bejaht: Insgesamt bestätigte das LSG die Versicherungspflicht der Vorstandsmitglieder eines als Verein organisierten Berufsverbands – im entschiedenen Fall wurden die Vorstände also als versicherungspflichtig Beschäftigte angesehen. (Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen und ist dort anhängig, doch bis auf Weiteres gilt die LSG-Entscheidung als deutliche Orientierung.)

Abhängige Beschäftigung oder echtes Ehrenamt? – Die Kriterien

Warum genau wurden die eigentlich „ehrenamtlichen“ Vorstände hier als abhängig Beschäftigte und nicht als Selbstständige oder Ehrenamtler eingestuft? Das Gericht stellte auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ab. Folgende Kriterien sind dabei wesentlich:

  • Eingliederung in die Vereinsorganisation: Die Vorstandsmitglieder waren in die Arbeitsabläufe des Vereins voll integriert. Ihnen oblag die verantwortliche Durchführung der Vereinsaufgaben, inklusive Verwaltungstätigkeiten, Finanzmanagement und Rechenschaftspflichten gegenüber der Delegiertenversammlung. So durfte der Vorstand z. B. nur im Rahmen des von der Versammlung beschlossenen Haushalts handeln und musste regelmäßig Tätigkeitsberichte abliefern. Ein Vorstand konnte sogar andere Mitglieder mit Aufgaben betrauen und die hauptamtliche Geschäftsstelle steuern. Fazit: Die Vorstände waren kein „Externe“, sondern arbeiteten als Teil des Vereins in dessen Struktur mit.
  • Weisungsgebundenheit kraft Satzung: Auch wenn die Vorstände hochrangige Organe sind, unterlagen sie hier zahlreichen Weisungsmöglichkeiten des Vereins. Die Satzung band den Bundesvorstand an die Grundsatzbeschlüsse der Delegiertenversammlung und schrieb vor, dass Abweichungen vom Haushaltsplan deren Zustimmung benötigen. Wichtig: Bereits diese formale Weisungsbefugnis genügt. Dass die Versammlung selten Weisungen erteilen musste oder der Vorstand in der Praxis freie Hand hatte, spielt rechtlich keine Rolle – auf einen rechtswirksamen Weisungsverzicht können sich Vorstände nicht berufen. Entscheidend ist, dass der Verein theoretisch jederzeit durch Satzungsorgane steuernd eingreifen konnte. Zudem hing das Amt der Vorstände vom Vertrauen der Delegiertenversammlung ab: eine Abwahl ohne Grund mit qualifizierter Mehrheit war jederzeit möglich. Diese Abhängigkeit im Amt unterstreicht die arbeitnehmerähnliche Stellung.
  • Kein eigenes Unternehmerrisiko: Typisch für Selbstständige ist, dass sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen und für Gewinne oder Verluste selbst einstehen. Das war hier nicht der Fall. Die Vorstandsmitglieder erhielten ihre Vergütung unabhängig vom Erfolg der Vereinsarbeit, ähnlich einem Gehalt oder Honorar, und sie handelten nicht im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung. Ihre finanziellen Entscheidungen konnten nur den Verein betreffen, nicht das eigene Portemonnaie. Auch mussten sie kein eigenes Kapital einsetzen – das unternehmerische Risiko der eigenen psychotherapeutischen Praxen ist dafür unbeachtlich, weil es nicht aus der Vorstandstätigkeit resultierte. Kurz: Die Vorstände funktionierten wirtschaftlich wie Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellen, ohne an einem Gewinn oder Verlust des „Arbeitgebers“ teilzuhaben.
  • Vergütung wie ein Gehalt, nicht nur Aufwandsersatz: Zwar wurden die Zahlungen formal als „Aufwandsentschädigung“ oder „Aufwendungsersatz“ deklariert, faktisch hatten sie aber Lohncharakter. Im konkreten Fall gab es feste Monatspauschalen (2011/2012) oder nach Stunden bemessene Sätze mit monatlichen Obergrenzen (ab 2013) – vergleichbar einem Monatsgehalt bzw. Stundenlohn. Dadurch waren die Einnahmen planbar und standen in keinem unmittelbaren Bezug zu tatsächlich belegten Ausgaben. Ein echter Aufwendungsersatz im Sinne des Zivilrechts (Ersatz von konkret belegten Kosten nach § 670 BGB) lag hier nicht vor, sondern de facto eine Vergütung für die geleistete Arbeitszeit. Das LSG betonte, dass selbst als „Ehrenamtspauschale“ titulierte Zahlungen die Sozialversicherungspflicht auslösen können, wenn ihr Umfang eine Vergütung nahelegt. So sind z. B. nur bis ca. 720 € jährlich (alte Ehrenamtsfreibeträge) oder ein angemessener Auslagen- und Zeitaufwand wirklich privilegiert – bei vielen Tausend Euro pro Jahr liegt hingegen der Verdacht nahe, dass es nicht mehr um reinen Aufwandersatz geht. Im Urteil waren die Beträge, wie erwähnt, sogar oberhalb der Renten-Beitragsbemessungsgrenze und damit in einer Größenordnung, die mit einer uneigennützigen Freizeitopferung nicht vereinbar ist.
  • Kein „Freibrief“ durch gleichzeitige Selbstständigkeit: Alle Vorstände betrieben nebenher eigene Praxen (selbstständige Tätigkeit) – dennoch unterlagen sie für die Verbandstätigkeit der Sozialversicherung. Entscheidend ist jede Tätigkeit für sich. Dass jemand parallel selbstständig ist oder etwa über ein berufsständisches Versorgungswerk Altersvorsorge betreibt, ändert nichts an der Beurteilung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Verein. Es gibt im deutschen Recht keine Gesamtbetrachtung über verschiedene Jobs hinweg: Man kann in einem Bereich Arbeitnehmer und gleichzeitig in einem anderen Bereich Selbstständiger sein. Im Ergebnis mussten die Psychotherapeuten trotz eigener Praxis für ihre Vorstandstätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen – eine Befreiung wegen der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk kam nicht zum Tragen.
  • Ehrenamtlichkeit und ideeller Zweck: Natürlich gibt es echte Ehrenämter, die sozialversicherungsfrei sind (z. B. unentgeltliche Vereinsvorstände, Gemeinderäte, ehrenamtliche Richter u. ä.). Solche Tätigkeiten sind geprägt durch Freiwilligkeit, ideelle Ziele und gerade keine Erwerbsabsicht. Im entschiedenen Fall fehlte jedoch dieses Gepräge. Die Vorstandsarbeit war de facto eine umfangreiche, vergütete Tätigkeit. Laut LSG verbrachten einige Vorstände so viel Zeit im Verbandsdienst, dass kein Raum für eine „freizeitliche“ Nebentätigkeit blieb – im Grunde handelte es sich um eine hauptberufliche Ausübung des Amtes. Spätestens ab einem Umfang von 30 Stunden pro Woche (wie er hier erreicht wurde) könne man nicht mehr von einem bloßen Ehrenamts-Enagement sprechen, sondern die Tätigkeit werde realitätstreu zum Hauptberuf. Die subjektive Motivation der Vorstände (für ihren Berufsstand etwas Gutes zu tun) ändert daran nichts, wenn objektiv ein entlohnter Arbeitsleistungsaustausch vorliegt.

Zusammengefasst hielt das LSG fest, dass alle wesentlichen Indizien auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuteten: Weisungsgebundenheit, Eingliederung, keine eigene Unternehmerinitiative oder -haftung, dafür regelmäßige Entlohnung. Spezifisch für Vereinsvorstände gilt zwar, dass deren Organstellung nicht automatisch Arbeitnehmerstatus bedeutet. Aber – von wenigen Ausnahmen abgesehen – können auch Vorstände als Beschäftigte gelten. Lediglich für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder vergleichbarer Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber ausdrücklich Versicherungsfreiheit normiert (§ 1 S.3 SGB VI, § 27 Abs.1 Nr.5 SGB III); für Vereinsvorstände fehlt eine solche generelle Ausnahme. Folglich kommt es immer auf die tatsächliche Ausgestaltung der Vorstandstätigkeit an. Im Zweifel sind allgemeine Verwaltungsaufgaben mit Vergütung dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich – dann liegt kein geschütztes Ehrenamt mehr vor.

Konsequenzen für Vereine, Verbände und ihre Vorstände

Arbeitgeber-Perspektive (Verein/Berufsverband): Als Verein sollten Sie genau prüfen, ob Sie durch Vorstandsvergütungen zum Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn werden. Ist eine Vorstandsposition so aufwändig, dass Sie diese vergüten (über bloßen Auslagenersatz hinaus), droht bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung eine Nachforderung von Beiträgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt alle vier Jahre Betriebsprüfungen durch und kontrolliert auch freie Mitarbeiter und Organmitglieder. Im obigen Fall endete das mit einer erheblichen Beitragsnachzahlung. Beachten Sie: Selbst wenn arbeitsrechtlich kein „Arbeitsvertrag“ besteht und das Zivilrecht von Ehrenamtlichkeit laut Satzung spricht, kann die Sozialversicherung dennoch ein faktisches Beschäftigungsverhältnis annehmen. Entscheidend ist der gelebte Status. Regelmäßige monatliche Zahlungen an Vorstände sind ein Alarmzeichen. Als Faustregel gilt: Je höher und regelmäßiger die Vergütung, desto eher Versicherungspflicht.

  • Tipp für Vereine: Wollen Sie Vorstandsarbeit vergüten, halten Sie die Beträge so gering wie möglich, sofern es wirklich ein Ehrenamt bleiben soll. Orientieren Sie sich an Pauschalen wie der steuerfreien Ehrenamtspauschale (aktuell 840 € pro Jahr) oder Aufwandspauschalen, die eindeutig unter einem marktüblichen Gehalt liegen. Sobald Sie in Bereiche kommen, die einem Teilzeit- oder Vollzeitgehalt entsprechen, müssen Sie davon ausgehen, dass Sozialabgaben fällig werden. Dann sollte der Verein den Vorstand bei der Sozialversicherung anmelden und Arbeitgeberpflichten (Beitragsabführung, Meldungen etc.) erfüllen – wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch.
  • Status klären: Im Zweifelsfall können Vereine ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearing-Stelle) beantragen. Dieses Verfahren prüft verbindlich, ob im Einzelfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Das bietet Rechtssicherheit und bewahrt Sie vor bösen Überraschungen in der nächsten Betriebsprüfung. Gerade bei Grenzfällen oder neu geschaffenen Vorstandsämtern mit Vergütung ist dies zu empfehlen.
  • Satzungsgestaltung: Stellen Sie sicher, dass jegliche Vergütung des Vorstands von der Satzung gedeckt ist (zwingend erforderlich, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden). Die Satzung sollte eine Klausel enthalten wie: „Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“ Ohne solche Klausel darf eigentlich gar keine Vergütung gezahlt werden – was jedoch nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert, sondern vielmehr ein Vereins- und Steuerproblem darstellen würde. Mit Satzungsklausel und einem formellen Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vergütung handeln Sie vereinsrechtlich korrekt. Sozialversicherungsrechtlich aber bleibt die Höhe der Vergütung und die Art der Tätigkeit ausschlaggebend (s. o.).

Arbeitnehmer-Perspektive (Vorstandsmitglieder): Als Vorstandsmitglied eines Vereins oder Verbands sollten Sie selbst einschätzen, ob Ihre Tätigkeit noch Ehrenamt ist oder faktisch ein Job. Denn das hat konkrete Auswirkungen auf Sie persönlich:

  • Soziale Absicherung: Die Einstufung als versicherungspflichtige Beschäftigung ist nicht nur eine Zahlungsverpflichtung, sondern gibt Ihnen auch Ansprüche – etwa auf gesetzliche Rente, Arbeitslosengeld etc. Das kann positiv sein, wenn Sie ansonsten keine Absicherung hätten. In vielen Fällen (z. B. bei Freiberuflern mit Versorgungswerk) bedeutet es aber Doppelbelastung: Man zahlt Beiträge in die Rentenversicherung, obwohl man vielleicht bereits anderweitig vorsorgt. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können Vorstände nur in seltenen Konstellationen erlangen, etwa wenn ihr Vorstandsposten einem katalogmäßig versorgungswerksfähigen Beruf entspricht und als Angestelltenverhältnis in der Kammer eingeordnet werden könnte – was bei klassischen Vereinsvorständen meist nicht greift. Im Zweifel müssen also auch Freiberufler-Vorstände Beiträge zahlen.
  • Lohnsteuer und Abgaben: Vergütungen an Vorstände sind (soweit sie über Pauschalen hinausgehen) lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Wird ein Vorstand als Arbeitnehmer angesehen, muss der Verein Lohnsteuer einbehalten und abführen. Gleiches gilt für die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, Umlagen etc.). Praktisch reduziert dies Ihr Netto-„Aufwandsentschädigung“ spürbar – z. B. Rentenversicherungsbeitrag derzeit 18,6 %, hälftig je Partei, sofern nicht die Jahresverdienstgrenze überschritten wird. Kalkulieren Sie dies ein, wenn Sie eine vergütete Vorstandsposition anstreben.
  • Scheinehrenamt vermeiden: Versuchen Sie nicht, eine eigentlich entlohnte regelmäßige Tätigkeit als „Ehrenamt“ zu tarnen. Die Rechtsfolgen bei Entdeckung sind gravierend: Nachzahlungen für bis zu 4 Jahre rückwirkend, Säumniszuschläge und evtl. strafrechtliche Risiken (Stichwort Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB). Im Zweifel sprechen Sie das Thema offen mit Ihrem Verein an. Es liegt im Interesse beider Seiten, den Status korrekt zu behandeln. Das oben genannte Statusfeststellungsverfahren können auch Sie als Beteiligter initiieren, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist ein Weckruf für viele Vereine und Verbände: „Ehrenamtlich“ ist nicht gleich ehrenamtlich, wenn erhebliche Vergütungen fließen und der Einsatz den Umfang eines Jobs annimmt. Auch ohne klassischen Arbeitsvertrag können Vereinsvorstände zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten werden. Relevant ist dies vor allem für Berufsverbände und große Vereine, wo Vorstände oft mit politischer Gremienarbeit, Lobbyarbeit und Verwaltungsaufgaben ausgelastet sind und dafür eine Entschädigung erhalten. Hier gilt es, aufmerksam zu sein:

Regelmäßige Vergütung + feste Aufgaben = hohes Risiko einer Versicherungspflicht. Selbst wenn es „nur“ eine pauschale Aufwandsentschädigung ist, kann das zu behandeln sein wie Arbeitslohn.

Arbeitgeber (Vereine) sollten frühzeitig ihre Vorstandsvergütungen prüfen und melden, um Nachzahlungen zu vermeiden. Arbeitnehmer (Vorstände) sollten sich der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen bewusst sein und notfalls Beratung suchen. Dieses Thema betrifft neben Vereinsvorständen auch ähnliche Positionen – z. B. Geschäftsführer von Stiftungen oder Kammern – überall dort, wo vermeintlich Ehrenamtliche gegen Entgelt und mit Pflichtenkatalog tätig sind.

Schlussendlich ist Transparenz der beste Weg: Ist eine Tätigkeit de facto ein Job, sollte man sie auch als solchen behandeln. Die Sozialversicherung dient dem Schutz der Arbeitnehmer – und schließt eben auch diejenigen ein, die sich selbst vielleicht nicht als „Arbeitnehmer“ sehen, es dem Gesetz nach aber sind. Im Zweifel bietet das Bundessozialgericht bald endgültige Klarheit, da die Revision anhängig ist. Bis dahin jedoch heißt es für Vereine und Vorstände: Lieber auf Nummer sicher gehen und die Sozialversicherung mitdenken.