Stempel statt Unterschrift: BSG bestätigt 490.000 €-Regress für Vertragsarzt

28. August 2025 -

Ein Arzt bringt einen Unterschriftenstempel auf ein Rezept an. Das Bundessozialgericht entschied 2025, dass Vertragsärzte Verordnungen eigenhändig unterschreiben müssen – ein Stempel genügt nicht.

Sachverhalt: Unterschriftenstempel statt eigenhändiger Signatur

Über Jahre hinweg stellte ein niedergelassener Kardiologe Verordnungen für Sprechstundenbedarf aus, ohne diese persönlich zu unterzeichnen. Statt mit eigener Unterschrift wurden die Rezeptformulare lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehen. Sprechstundenbedarfsverordnungen sind spezielle Rezepte, mit denen Praxen Medikamente, Verbandsmittel oder andere Hilfsmittel für den laufenden Praxisbedarf verordnen, die in der Patientenbehandlung in der Sprechstunde regelmäßig benötigt werden. In 14 Quartalen hintereinander nutzte der Arzt den Stempel anstelle einer handschriftlichen Unterschrift – der Gesamtwert dieser Verordnungen belief sich auf rund 490.000 €. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bzw. der Prüfungsausschuss verlangte vom Arzt die Erstattung dieser Kosten und setzte einen entsprechenden Regress in Höhe von 490.000 € fest.

Der Arzt wehrte sich gegen diese Forderung und legte Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) ein. Er argumentierte, es fehle bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für einen derart weitreichenden Regress. Außerdem sah er die Sanktion als unverhältnismäßig und treuwidrig an – schließlich seien die verordneten Mittel medizinisch notwendig gewesen und die Krankenkasse hätte auch bei korrekt unterschriebenen Rezepten dieselben Kosten getragen. Der Arzt machte geltend, die fehlende Original-Unterschrift sei nur eine Formalie ohne Einfluss auf die Versorgung oder die Kostenlast der Kasse. Dennoch hatte er vor dem Sozialgericht (SG) keinen Erfolg, und der Regressbescheid wurde von den Instanzen letztlich vollumfänglich bestätigt.

Entscheidung des BSG vom 27.08.2025

Das BSG hat die Revision des Arztes zurückgewiesen und klargestellt, dass die Verwendung eines Unterschriftenstempels rechtswidrig ist. In seinem Urteil vom 27.08.2025 (Az.: B 6 KA 9/24 R) bestätigte das BSG den vom Beschwerdeausschuss festgesetzten Regress in Höhe von rund 491.000 €. Nach Auffassung des BSG durfte die Kassenärztliche Vereinigung (bzw. die Prüfungs- und Beschwerdegremien) die Erstattung der Kosten zu Recht verweigern und die bereits gezahlten Beträge vom Arzt zurückfordern. Die Richterinnen und Richter werteten die fehlende persönliche Unterschrift als schwerwiegende Pflichtverletzung des Vertragsarztes.

Insbesondere wurde hervorgehoben, dass ein Vertragsarzt jede Verordnung persönlich unterschreiben muss. Die eigenhändige Unterschrift (bzw. bei elektronischen Verordnungen die qualifizierte elektronische Signatur) ist ein wesentlicher Bestandteil für die Gültigkeit einer Verordnung. Verordnungen, die lediglich mit einem Faksimile- oder Unterschriftenstempel „unterzeichnet“ sind, genügen den hohen Qualitätsanforderungen nicht und bieten keine Gewähr für die Richtigkeit und Sicherheit der getroffenen Arzneimittelwahl. Damit stellen solche gestempelten Rezepte formal fehlerhafte Verordnungen dar, die wie hier einen „sonstigen Schaden“ für die Krankenkasse begründen. Kurz gesagt: Ein Stempel ist kein Ersatz für die persönliche Unterschrift des Arztes.

Auch die weiteren Einwände des Arztes blieben erfolglos. Das BSG stellte klar, dass die Regelungen, auf die die Kassenärztliche Vereinigung ihre Regressforderung stützt, wirksam und rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage für den hier festgesetzten Regress ist insbesondere § 48 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), der den „sonstigen Schaden“ im Vertragsarztrecht regelt. Diese vertragliche Regelung ist nach Auffassung des Gerichts vom Gesetz gedeckt und verletzt weder Verfassungs- noch Bundesrecht. Insbesondere liegt nach § 48 BMV-Ä i.V.m. den §§ 82 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 SGB V eine zulässige Grundlage vor, die den Prüfgremien das Recht gibt, fehlerhafte Verordnungen als Schadensfall festzustellen. Infolge der Unterschriftsverstöße des Arztes ist der Krankenkasse hier ein Schaden in Höhe der gesamten verordneten Summe entstanden. Es spielt keine Rolle, dass die Medikamente tatsächlich benötigt und ordnungsgemäß eingesetzt wurden – auf einen hypothetischen Verlauf, bei dem korrekte Unterschriften keinen Mehrkostenunterschied gemacht hätten, kommt es laut BSG nicht an. Ebenso verneinte das Gericht ein Mitverschulden der Krankenkasse: Dass die fehlerhaften (gestempelten) Verordnungen lange unbeanstandet blieben, begründet keinen Vertrauensschutz zugunsten des Arztes. Ein früheres Eingreifen der Kasse war praktisch kaum möglich, da beim Masseneinzug von Rezepten Unterschriftsstempel nicht ohne Weiteres zu erkennen sind. Insgesamt erachtete das BSG den Vollregress weder als treuwidrig noch als unverhältnismäßig – er entspricht genau der Summe der über 14 Quartale falsch ausgestellten Rezepte.

Rechtliche Würdigung: Unterschriftspflicht bei Verordnungen

Die Entscheidung des BSG verdeutlicht die strengen Formvorschriften im vertragsärztlichen Bereich. Ärzte unterliegen dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung, wozu ausdrücklich auch die eigenhändige Unterzeichnung von Verordnungen und Bescheinigungen gehört. Gemäß § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss ein Rezept die Unterschrift der verschreibenden Person enthalten – bei Papierrezepten eigenhändig, bei elektronischen Verordnungen in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dieses Unterschriftserfordernis ist keine bloße Formalie, sondern soll die Authentizität und Autorisierung der Verordnung sicherstellen. Nur durch die persönliche Unterschrift ist gewährleistet, dass der verantwortliche Arzt der Verordnung Gültigkeit verleihen wollte. Ein Faksimile- oder Stempelaufdruck – selbst wenn vom Arzt selbst angebracht – erfüllt diese Anforderungen nicht und wird rechtlich nicht als Unterschrift anerkannt.

Neben der AMVV legen auch die vertragsärztlichen Vereinbarungen und Richtlinien die Unterschriftspflicht fest. So bestimmt der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in mehreren Vorschriften (z.B. in § 15 und § 35 BMV-Ä) das Erfordernis der persönlichen Unterschrift des Arztes auf allen Vordrucken und Bescheinigungen. Auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, etwa die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), betonen diese Pflicht. Jeder Vertragsarzt muss mit diesen Regelungen vertraut sein – das BSG betont, dass die entsprechenden Bestimmungen aus BMV-Ä, AM-RL und AMVV zum Grundwissen gehören. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Arzt die geltenden Regularien hätte kennen müssen und nicht eigenmächtig von ihnen abweichen durfte. Unwissenheit oder ein vermeintlicher Formalcharakter der Regel entschuldigt also nicht.

Aus juristischer Sicht handelt es sich bei der Rückforderung der Kosten um die Rückabwicklung eines rechtswidrigen Zustands. Die Krankenkasse hat aufgrund der falsch unterzeichneten Verordnungen Ausgaben getragen, zu denen sie bei korrekter Handhabung nicht verpflichtet gewesen wäre (denn ein Rezept ohne gültige Unterschrift ist ungültig). Die Kassenärztliche Vereinigung kann daher – auf Antrag der Krankenkasse – einen Schadensregress gegen den Arzt festsetzen. Rechtsgrundlage dafür ist neben den vertraglichen Regelungen auch die generelle sozialrechtliche Vorschrift des § 48 SGB X. Diese erlaubt es, einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt ex tunc zurückzunehmen, also eine zu Unrecht gewährte Leistung zurückzufordern. Im Ergebnis wurde hier genau das umgesetzt: Die ursprünglich vergüteten Kosten der fehlerhaften Rezepte werden dem Arzt wieder in Rechnung gestellt. Das BSG hat unmissverständlich klargelegt, dass dieses Vorgehen rechtmäßig und zum Schutz der Krankenkassen geboten ist.

Konsequenzen für die Praxis: Empfehlungen für Vertragsärzte

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ergibt sich aus diesem Urteil ein deutlicher Handlungsappell. Verstöße gegen die Unterschriftspflicht können gravierende finanzielle Folgen haben, bis hin zum Vollregress für mehrere Jahre. Um solche Risiken zu vermeiden, sollten Praxisinhaber folgende Punkte beherzigen:

  • Jede Verordnung eigenhändig unterzeichnen: Stellen Sie sicher, dass sämtliche Rezepte und Formulare (Arzneimittelverordnungen, Heil- und Hilfsmittelrezepte, Überweisungen, Bescheinigungen etc.) von Ihnen persönlich unterschrieben werden. Bei elektronischen Verordnungen ist die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich – ein einfacher Namensstempel genügt nicht.
  • Keine Unterschriftsstempel verwenden: Verwenden Sie keinesfalls Stempelabdrucke oder eingescannte Unterschriften als Ersatz für Ihre handschriftliche Signatur. Ein Faksimilestempel wird rechtlich nicht als eigenhändige Unterschrift anerkannt. Selbst wenn Sie den Stempel selbst aufdrücken, gilt dies nicht als persönliche Unterzeichnung.
  • Unterschrift nicht delegieren: Überlassen Sie die Unterschrift nicht Ihrem Praxispersonal. Auch Zusätze wie „i.A.“ (im Auftrag) durch Helferinnen genügen nicht – die Verordnung muss vom verantwortlichen Arzt signiert sein. Andernfalls liegt eine fehlerhafte Verordnung vor, die einen sonstigen Schaden im Sinne der Prüfvorschriften begründet.
  • Regressrisiko ernst nehmen: Machen Sie sich das finanzielle Risiko bewusst: Im entschiedenen Fall wurde ein Betrag von rund 490.000 € zurückgefordert – das entspricht dem vollständigen Verordnungsvolumen von 3,5 Jahren, das der Arzt erstatten muss. Ein solcher Vollregress kann existenzbedrohend sein und im Extremfall sogar zur Insolvenz oder zum Entzug der Zulassung führen.
  • Kenntnis der Vorschriften sicherstellen: Halten Sie sich über die geltenden Richtlinien und Verträge auf dem Laufenden. Die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift ergibt sich aus verschiedenen Regelwerken (u.a. § 2 AMVV, Arzneimittel-Richtlinie sowie § 15 und § 35 BMV-Ä). Unkenntnis schützt vor Regress nicht – die Prüfungsstellen erwarten, dass jeder Vertragsarzt diese Grundlagen kennt. Bei Unsicherheiten sollten Sie rechtzeitige Rücksprache mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung oder einem im Medizinrecht versierten Berater halten.

Vertragsärzte sind gut beraten, sämtliche Verordnungen strikt persönlich zu unterschreiben. Ein Unterschriftenstempel oder ähnliche Abkürzungen reichen nicht aus und können zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Die BSG-Entscheidung vom 27.08.2025 macht deutlich, dass die KV in solchen Fällen zu Recht die Erstattung verweigert und bereits erstattete Beträge zurückfordert. Praxen sollten daher ihre internen Abläufe überprüfen, um die Einhaltung der Formvorschriften sicherzustellen. Im Zweifel gilt: Lieber selbst zum Stift greifen – das bewahrt vor teuren rechtlichen Konsequenzen.