Vergütung für zusätzliche Gassi-Zeit mit dem Diensthund

12. September 2025 -

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat Urteil vom 11.03.2025 (Az. 5 LB 110/23) entschieden, dass ein Bundeswehr-Soldat Anspruch auf Ausgleich für dienstlich veranlasste Mehrarbeit hat, wenn er entgegen offizieller Vorschrift aufgrund einer internen Anweisung mehr Zeit mit der Versorgung seines Diensthundes verbringen musste. Konkret ging es um einen Hundeführer, der seinen Diensthund täglich zwei Stunden ausführte, obwohl laut Dienstvorschrift nur eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet wird. Die Bundeswehr hatte diesen Widerspruch über Jahre nicht geklärt – nun wurde die zusätzliche Stunde pro Tag rückwirkend als Arbeitszeit anerkannt und vergütet.

Bundeswehr-Diensthund: Die Versorgung eines Diensthundes erfordert auch außerhalb der regulären Dienstzeit Einsatz durch den Soldaten. Im entschiedenen Fall musste ein Hundeführer den Hund an dienstfreien Tagen doppelt so lange ausführen, wie es die offizielle Vorschrift vorsah. Das OVG Lüneburg hat diese zusätzliche Betreuungszeit als dienstlich angeordnete Mehrarbeit gewertet und dem Soldaten dafür eine Vergütung zugesprochen.

Hintergrund des Falls: Interne Anweisung vs. Vorschrift

Der Fall betraf einen Oberfeldwebel der Bundeswehr, der an einem Hundeführer-Lehrgang teilnahm. Am Ende des Lehrgangs musste er eine schriftliche „Belehrung“ unterzeichnen, bevor er den Diensthund mit nach Hause nehmen durfte. Darin wurde festgelegt: „An dienstfreien Tagen ist der Hund viermal täglich für mindestens 30 Minuten auszuführen.“ Das entsprach 2 Stunden täglich Hundebetreuung, die der Soldat auch gewissenhaft erbrachte. Gleichzeitig gab es jedoch eine offizielle Regelung – das „Konzept Diensthundewesen der Bundeswehr“ samt einem förmlichen Schulbefehl – die nur 1 Stunde tägliche Hundeausführung als Dienstzeit anrechnete. Mit anderen Worten: Laut offizieller Verwaltungsvorschrift galt eine Stunde Gassi gehen als Arbeitszeit, die zweite Stunde täglich wäre eigentlich Freizeit gewesen.

Dieser klare Widerspruch zwischen interner Anweisung und Verwaltungsvorschrift brachte den Soldaten in eine Zwickmühle. Er folgte der internen Belehrung (für ihn ein verbindlicher Befehl) und leistete zwischen 2017 und 2018 an seinen freien Tagen insgesamt 118 Stunden zusätzlich mit dem Diensthund. Diese Mehrleistung wollte er als Überstunden vergütet bekommen. Die Bundeswehr verweigerte dies jedoch zunächst: Man berief sich auf die offizielle Vorschrift, wonach nur eine Stunde pro Tag anerkannt werde, und argumentierte, zusätzliche Hundebetreuungszeit sei nicht angeordnet und daher nicht ausgleichspflichtig. Zudem, so der Einwand der Dienststelle, stammte die „Belehrung“ vom Hörsaalleiter (Kursleiter) des Lehrgangs – einer Person, die formal nicht befugt war, Mehrarbeit anzuordnen. Auch höhere Stellen (Kommandeur, Amtschef) wiesen die Beschwerde des Soldaten ab. Letztlich klagte der Soldat gegen seinen Dienstherrn, da die interne Prüfung des Widerspruchs über Monate ergebnislos blieb.

Arbeitszeit vs. Freizeit im Dienstrecht: Wann zählt etwas als Dienst?

Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit im Beamten- und Soldatenrecht auf. Generell gilt: Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Beamte oder Soldat dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Freizeit ist demgegenüber die Zeit, in der keine dienstlichen Verpflichtungen bestehen. Im Zivilarbeitsrecht wird Arbeitszeit z.B. als die Zeit definiert, in der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt – ähnlich ist es bei Soldaten und Beamten, jedoch mit einigen Besonderheiten.

Gerade bei besonderen Aufgaben wie dem Führen von Diensthunden oder Bereitschaftsdiensten kann die Grenze fließend sein. Sobald jedoch eine dienstliche Weisung oder Notwendigkeit vorliegt, eine Tätigkeit auszuüben – selbst außerhalb der regulären Bürostunden oder an freien Tagen – spricht vieles dafür, dass diese Zeit als Arbeitszeit zählt. Im vorliegenden Fall anerkannte die Bundeswehr grundsätzlich eine Stunde täglich für die Versorgung des Diensthundes als Dienstzeit – ein Eingeständnis, dass die Hundebetreuung nicht rein privat ist, sondern zum Dienst gehört. Die Streitfrage war, ob die zweite Stunde (die über die offizielle Vorgabe hinausging) Freizeit oder doch noch Arbeitszeit war. Hier hat das Gericht deutlich gemacht: Wenn ein Soldat aufgrund einer dienstlichen Anweisung tätig wird, handelt es sich nicht um Freizeit, sondern um Dienst – selbst wenn die Tätigkeit zu Hause stattfindet oder auf den ersten Blick privat (z.B. Gassi gehen) wirken mag.

Für Beamte gelten vergleichbare Maßstäbe. Auch bei ihnen muss klar zwischen freiwilligem persönlichen Engagement und dienstlich angeordneter Tätigkeit unterschieden werden. Beispiel: Nimmt ein Beamter freiwillig Arbeit mit nach Hause, ohne Auftrag – dann ist das in der Regel keine vergütungsfähige Arbeitszeit. Wird er hingegen angewiesen, auch nach Feierabend erreichbar zu sein oder bestimmte Aufgaben zu erledigen, liegt Arbeitszeit bzw. Bereitschaftsdienst vor. Entscheidend ist immer: Gibt es eine dienstliche Veranlassung oder Anordnung? Im Zweifel sollte ein Beamter/Soldat solche Weisungen schriftlich geben lassen oder dokumentieren, um später seine Ansprüche belegen zu können.

Bedeutung interner Weisungen („Belehrungen“) vs. offizielle Vorschriften

Interne Anweisungen wie die hier streitige „Belehrung“ können in der Verwaltungspraxis durchaus vorkommen. Verwaltungsvorschriften oder Dienstvorschriften (wie das „Konzept Diensthundewesen“ und der Schulbefehl) legen den generellen Rahmen fest – sie sind quasi die offiziellen Spielregeln. Eine interne Weisung (Belehrung, Dienstanweisung, Rundschreiben etc.) konkretisiert diese oft für einen bestimmten Fall oder eine bestimmte Einheit. Grundsätzlich darf eine interne Weisung nicht im Widerspruch zur höherrangigen Vorschrift stehen. Ist dies doch der Fall, kommt es zu Unsicherheit: Welche Anweisung gilt für den Betroffenen?

Rechtlich ist eine unmittelbare Bindung an Verwaltungsvorschriften oft nur intern relevant – sie richten sich in erster Linie an die Behörden selbst. Für den einzelnen Beamten oder Soldaten ist maßgeblich, welche individuelle dienstliche Weisung ihm von seinen Vorgesetzten erteilt wird. Eine schriftliche Belehrung, die er unterschreiben muss, hat den Anschein einer solchen konkreten Weisung. Im vorliegenden Fall fühlte sich der Soldat an die Vorgaben der Belehrung gebunden – verständlicherweise, denn sie wurde ihm im Rahmen des Dienstes aufgegeben und sogar in seine Personalakte aufgenommen.

Das OVG Lüneburg hat klargestellt, dass diese „Belehrung“ als verbindliche dienstliche Weisung zu werten ist. Damit ging die interne Anweisung über die allgemeine Vorschrift hinaus und ordnete faktisch Mehrarbeit an. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts nicht, ob die Person, die die Weisung gab, formal zuständig war – sondern ob die Weisung als dienstliche Anordnung erschien und hingenommen wurde. Hier hatte die Bundeswehr über einen langen Zeitraum versäumt, den Widerspruch aufzulösen. Die vorgesetzte Stelle wusste von der doppelten Gassi-Pflicht und duldete sie monatelang, ohne einen Gegenbefehl zu erteilen. Damit hatte die Truppe indirekt zu erkennen gegeben, dass die interne Anweisung gelten solle – die unterlassene Korrektur wirkte wie eine stillschweigende Bestätigung.

Für die Praxis bedeutet das: Interne Anweisungen können de facto verbindlich werden, selbst wenn sie fehlerhaft oder formal unwirksam sind – sofern sie nicht klar aufgehoben oder berichtigt werden. Ein Soldat darf und muss auf dienstliche Weisungen reagieren; er trägt nicht das Risiko, interne Kompetenzstreitigkeiten zu klären. Im Zweifel sollte ein Beamter oder Soldat zwar auf Widersprüche aufmerksam machen (so wie hier auch geschehen), aber wenn die Leitungsebene keine Klarstellung trifft, genießt er Vertrauensschutz darauf, dass die zunächst erteilte Weisung gilt. Fazit: Für Vorgesetzte ist es enorm wichtig, widersprüchliche Befehle oder Anordnungen schnell zu klären – unterlassen sie dies, können daraus Ansprüche der Betroffenen entstehen.

Das OVG-Urteil: Zusätzliche Hundeausführung ist Mehrarbeit

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 11.03.2025 unmissverständlich Position bezogen. Es hob zunächst das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg auf und gab der Klage des Soldaten statt. In der Urteilsbegründung führte der 5. Senat aus, dass die unterschriebene „Belehrung“ trotz der fragwürdigen Herkunft (Hörsaalleiter statt eigentlich zuständigem Vorgesetzten) als dienstliche Anordnung zu qualifizieren ist. Maßgeblich war, dass hier über die einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen hinaus dem Soldaten zusätzlich etwas abverlangt wurde – nämlich eine weitere Stunde Hundebetreuung pro Tag.

Bemerkenswert am Urteil ist der Umgang mit der fehlenden Zuständigkeit des Ausstellers: Das OVG stellte ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankommt, ob der Hörsaalleiter zur Anordnung von Mehrarbeit befugt war. Entscheidend sei allein, dass Mehrarbeit angeordnet wurde, nicht wer sie angeordnet hat. Mit anderen Worten: Aus Sicht des Soldaten und objektiv betrachtet lag ein Befehl vor, den er zu befolgen hatte. Die Hierarchieprobleme im Hintergrund sind ein internes Problem der Behörde – der Soldat darf nicht der Leidtragende einer solchen Unklarheit sein.

Weiter hat das Gericht herausgearbeitet, dass die Vorgesetzte des Soldaten frühzeitig Kenntnis von der widersprüchlichen Lage hatte. Mehrere Lehrgangsteilnehmer hatten den Widerspruch gemeldet, woraufhin man sie monatelang mit dem Hinweis auf eine interne Prüfung vertröstete. Diese Untätigkeit wertete das Gericht als konkludente Billigung der zusätzlichen Gassi-Pflicht. Anstatt die Sache klarzustellen (etwa durch einen schriftlichen Gegenbefehl, der die zweite Stunde freigibt), ließ man den Zustand einfach laufen. Erst viel später, im Ablehnungsbescheid an den Oberfeldwebel, nannte die Bundeswehr die Belehrung „fehlerhaft“ – doch da war der Dienst längst geleistet. Das reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um den Anspruch abzuwenden.

Das OVG Lüneburg entschied folglich, dass die zusätzliche Stunde Hundeausführung als dienstlich veranlasste Mehrarbeit zu vergüten ist. Der ehemalige Oberfeldwebel – der inzwischen aus dem Dienst ausgeschieden war – erhält eine Nachzahlung von rund 1.771,78 Euro plus Zinsen. Diese Summe entspricht dem finanziellen Ausgleich für 118 Stunden Mehrarbeit. Rechtsgrundlage dafür waren § 30c Soldatengesetz (alte Fassung) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV a.F.) sowie § 50 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG a.F.). Vereinfacht gesagt regeln diese Normen, dass Soldaten für angeordnete Mehrarbeit entweder Freizeitausgleich oder – wenn dieser aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann – eine Vergütung erhalten. Da der Kläger nicht mehr aktiv war, kam nur eine finanzielle Abgeltung in Betracht.

Konsequenzen für Soldaten, Beamte und die Bundeswehr-Praxis

Für Soldaten zeigt dieses Urteil, dass es sich lohnen kann, unklare oder übermäßige Dienstpflichten zu hinterfragen. Zwar gilt in der Bundeswehr das Prinzip des Befehls und Gehorsams – Befehle sind grundsätzlich zu befolgen. Doch wenn ein Befehl oder eine Anweisung erkennbar über den üblichen Rahmen hinausgeht (hier: doppelte Dienstzeit für Hundebetreuung entgegen anderer Vorschriften), sollten Soldaten den Konflikt dokumentieren und gegenüber Vorgesetzten ansprechen – so wie es der Kläger tat, der sogar die Vertrauensperson einschaltete. Bleibt eine Klärung aus und leistet der Soldat die zusätzlichen Stunden, kann er nachträglich Ausgleichsansprüche geltend machen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Gerichte bereit sind, die Rechte der Soldaten auf Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu schützen. Soldaten sind keine Arbeitnehmer, aber seit einigen Jahren gelten dank EU-Arbeitszeitrichtlinie auch für sie Höchstarbeitszeiten und Ausgleichsansprüche. Mehrarbeit ist nur zulässig, wenn sie angeordnet oder genehmigt wurde – und dann muss ein Ausgleich erfolgen.

Für Beamte (z.B. Polizisten, Justizbeamte oder Lehrer) ist der Fall übertragbar insoweit, als auch sie einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung haben, wenn sie Dienst über das normale Maß hinaus leisten auf Anordnung. Allerdings ist bei Beamten die Vergütung von Überstunden gesetzlich enger begrenzt als bei Arbeitnehmern; oft wird Überzeit vorrangig durch Freizeitausgleich abgegolten. Doch auch hier gilt: Eine dienstliche Anordnung, die faktisch Mehrarbeit bedeutet, darf nicht einfach ignoriert werden. Beamte sollten widersprüchliche Weisungen melden. Tun sie das und die Behörde unterlässt eine Korrektur, kann der Beamte ähnlich argumentieren, er habe im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anordnung gehandelt. Es gibt auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte immer wieder Fälle, in denen Beamte erfolgreich Überstundenvergütung einklagen, wenn Dienstherren z.B. jahrelang Mehrarbeit anfallen ließen, ohne für Ausgleich zu sorgen.

Für die Bundeswehr und Verwaltungspraxis liefert das Urteil einen deutlichen Fingerzeig: Interne Kompetenzstreitigkeiten oder Fehler dürfen nicht zulasten der Mitarbeiter gehen. Die Bundeswehr hätte den Konflikt zwischen der Belehrung und der Vorschrift viel früher bereinigen müssen – idealerweise schon im Lehrgang, spätestens aber nach den Hinweisen der Betroffenen. Es ist im Organisationsinteresse der Behörde, klare Verhältnisse zu schaffen. Ein „weiter so“ in der Hoffnung, der Soldat werde es hinnehmen, ist gefährlich – es kann zu rechtlichen Ansprüchen führen, wie der Fall zeigt. Künftig dürfte die Bundeswehr darauf achten, dass nur zuständige Vorgesetzte vergleichbare Anordnungen erteilen und dass schriftliche Belehrungen in Einklang mit den offiziellen Regelungen stehen. Falls doch einmal Abweichungen nötig sind (etwa aus besonderen Ausbildungsgründen), muss man diese Abweichungen formell anordnen oder die Vorschriften anpassen, anstatt die Soldaten im Unklaren zu lassen.

Zudem sollte die Bundeswehr (wie auch andere Behörden) Beschwerden von Mitarbeitern über Arbeitszeitverstöße ernst nehmen und zügig prüfen. Erfolgt – wie hier – über Monate keine Abhilfe, könnte dies als stillschweigende Billigung ausgelegt werden. Für die Verwaltung heißt das: Aktiv kommunizieren und korrigieren, bevor Gerichte es tun.

Mehrarbeitsausgleich bei Soldaten: Was ist zu beachten?

Abschließend lohnt ein Blick auf die rechtlichen Anforderungen an den Mehrarbeitsausgleich bei Soldaten. Seit Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) im Jahr 2016 gelten für Soldatinnen und Soldaten feste Regelarbeitszeiten (grundsätzlich 41 Stunden pro Woche) und Regeln für Überstunden. Mehrarbeit – also Dienst jenseits der regelmäßigen Arbeitszeit – darf nur angeordnet, befohlen oder genehmigt von dazu befugten Vorgesetzten geleistet werden. Zuständig sind in der Regel die Disziplinarvorgesetzten oder Dienststellenleiter, ggf. delegiert durch das Ministerium. Im Klartext: Ein Soldat hat nur dann einen Anspruch auf Ausgleich, wenn die Überstunden dienstlich veranlasst sind. Freiwillig länger zu arbeiten, ohne Auftrag, begründet keinen Anspruch.

Der Ausgleich für zulässige Mehrarbeit erfolgt vorrangig durch Dienstbefreiung (Freizeitausgleich). Laut Gesetz soll Freizeit möglichst zeitnah gewährt werden – spätestens innerhalb von zwölf Monaten. Nur ausnahmsweise, wenn zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen, kommt eine finanzielle Vergütung in Betracht. Diese Vergütung richtet sich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften, im Fall des Oberfeldwebels also nach § 50 BBesG a.F., der die Grundlage für Überstundenbezahlung bildete. In vielen Fällen gibt es für Soldaten eine spezielle Mehrarbeitsvergütungsverordnung, die regelt, wie viel pro Stunde gezahlt wird (häufig abhängig von der Besoldungsgruppe). Im entschiedenen Fall ergab sich rechnerisch ein Stundensatz von etwa 15 €, was zur Gesamtsumme von ca. 1.772 € führte.

Wichtig zu wissen: Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit darf nicht als Freibrief missverstanden werden, um die Höchstarbeitszeit zu umgehen. Selbst bezahlte Überstunden ändern nichts daran, dass die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit (z.B. 41 Stunden) bestehen bleibt. Das System soll sicherstellen, dass Soldaten nicht übermäßig belastet werden und wenn doch Mehrarbeit unvermeidbar ist, ein fairer Ausgleich erfolgt.

Tipp für Soldaten und Beamte: Wenn zusätzliche Aufgaben übertragen werden, sollten Sie prüfen, ob dies innerhalb der normalen Arbeitszeit liegt. Ist das nicht der Fall, fragen Sie nach klaren Anordnungen und Ausgleichsmöglichkeiten. Dokumentieren Sie geleistete zusätzliche Stunden. Das hier besprochene Urteil zeigt, dass Gerichte bereit sind, solche Ansprüche durchzusetzen, sofern die Mehrarbeit tatsächlich dienstlich veranlasst war. Bei Unsicherheiten über Ihre Rechte im Dienstrecht kann eine rechtliche Beratung helfen. Für Dienstherren wiederum gilt: Klare, rechtskonforme Anweisungen und die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sind der beste Schutz vor Rechtsstreitigkeiten. Dieses OVG-Urteil dürfte dazu beitragen, die Verwaltungspraxis – nicht nur in der Bundeswehr – ein Stück weit zu sensibilisieren.