Wenn Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren und eine Abfindung erhalten, stellt sich schnell die Frage, wie diese Zahlung steuerlich behandelt wird. Grundsätzlich handelt es sich bei Abfindungen um steuerpflichtiges Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Allerdings gelten für Abfindungen einige besondere Regeln, insbesondere die Fünftelregelung, die einen Steuervorteil bringen kann. Seit 2025 gibt es zudem neue Vorgaben bei der Abrechnung dieser Steuerermäßigung. Im Folgenden erhalten Sie einen ausführlichen Rechtstipp zur Besteuerung von Abfindungen – sachlich, juristisch fundiert und gezielt für Arbeitnehmer formuliert. Dabei liegt der Fokus auf der Einkommensteuer, es werden aber auch weitere Abgaben wie Sozialversicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag beleuchtet.
Steuerpflicht einer Abfindung – Einkommensteuer auf Abfindungszahlungen
Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, meist im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Aus steuerlicher Sicht gilt eine solche Zahlung als Arbeitslohn, der voll der Einkommensteuer unterliegt. Es gibt keine generelle Steuerfreigrenze für Abfindungen – sie sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem die Zahlung dem Arbeitnehmer zufließt. Das Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) behandelt Abfindungen jedoch als außerordentliche Einkünfte, wodurch unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung möglich ist.
In der Praxis bedeutet das: Von Ihrer Abfindung zieht der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer ab. Zusätzlich fallen – wie bei regulärem Arbeitslohn – Kirchensteuer (sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind) sowie gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag an. Eine pauschale Prozentzahl für die Besteuerung gibt es nicht; der anwendbare Steuersatz richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, welcher progressiv mit der Höhe des Jahreseinkommens steigt. Durch die Abfindung kann Ihr zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr also deutlich höher ausfallen, was ohne steuerliche Sonderregelung zu einer entsprechend höheren Steuerlast führen würde.
Hinweis: Kirchensteuer wird als Prozentsatz der Einkommensteuer erhoben (je nach Bundesland meist 8% oder 9%). Bei einer außergewöhnlich hohen Einmalzahlung wie einer Abfindung kann die daraus resultierende Kirchensteuer erheblich sein. Einige Kirchen bieten auf Antrag eine Ermäßigung oder Erstattung eines Teils der Kirchensteuer auf Abfindungen an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kirchenbehörde, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Steuerermäßigung der Kirchensteuer möglich ist.
Keine doppelten Sozialabgaben – Sozialversicherungsbeiträge auf Abfindungen
Gute Nachricht für Arbeitnehmer: Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fallen auf echte Abfindungen in der Regel nicht an. Eine Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und entgehende künftige Einnahmen angesehen und nicht als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Daher sind auf eine solche Entlassungsentschädigung üblicherweise keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.
Ausnahmen: Anders verhält es sich, wenn die Zahlung nicht ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes bestimmt ist, sondern vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgilt. Zum Beispiel wird die Auszahlung von Resturlaub oder Überstunden oft mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Solche Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar, auf das Sozialabgaben anfallen. Es ist daher wichtig, bei der Gestaltung einer Abfindungsvereinbarung klar zwischen echter Entlassungsabfindung und Vergütungen für bereits erarbeitete Ansprüche zu trennen.
Ein weiterer Sonderfall betrifft freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (sogenannte freiwillig Versicherte). Hier kann es vorkommen, dass die Krankenkasse eine Abfindung bei der Berechnung von Beiträgen berücksichtigt. Hintergrund: Wer nach dem Jobverlust keinen Arbeitgeberanteil mehr hat und sich freiwillig weiterversichert, muss gegebenenfalls Mindestbeiträge auf Basis fiktiver Einnahmen zahlen. In manchen Fällen kann die Krankenkasse eine Abfindung als Einmalzahlung auf mehrere Monate verteilen und daraus Beiträge berechnen. Diese Rechtslage ist komplex und vom Einzelfall abhängig – freiwillig Versicherte sollten daher bei Erhalt einer Abfindung unbedingt Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten.
Wichtig: Der Bezug einer Abfindung kann auch Auswirkungen auf sozialrechtliche Ansprüche haben. Insbesondere kann das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit erfahren, wenn die Abfindung im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag gewährt wurde. Dies betrifft zwar nicht die Besteuerung, sollte aber in Ihrer Finanzplanung nach dem Jobverlust berücksichtigt werden. Bei Fragen dazu beraten Sie Fachanwälte für Arbeitsrecht individuell.
Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung – außerordentliche Einkünfte nutzen
Um die hohe Steuerprogression bei solch außerordentlichen Einkünften abzumildern, sieht das Einkommensteuergesetz die Fünftelregelung vor. Mit dieser Methode wird eine Abfindung ermäßigt besteuert, indem die Steuer so berechnet wird, als würde sich der Betrag der Abfindung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilen. Wichtig ist: Die Abfindung bleibt trotzdem eine Einmalzahlung in einem Jahr – die Fünftelregelung ist nur eine Rechenmethode, keine Verteilung der Zahlung über fünf Jahre.
Wie funktioniert die Fünftelregelung? Vereinfacht gesagt, wird zunächst ein Fünftel der Abfindung zum restlichen Jahreseinkommen hinzugerechnet und darauf die Einkommensteuer berechnet. Die Differenz zur Steuer ohne Abfindung wird ermittelt und anschließend verfünffacht. Dieses Ergebnis ist dann die Einkommensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Durch dieses Verfahren wird die Progressionswirkung gemildert – die Abfindung wird so besteuert, als ob man sie in fünf Teilbeträgen (jeweils ein Fünftel) in fünf aufeinanderfolgenden Jahren erhalten hätte, ohne jedoch tatsächlich fünf Jahre warten zu müssen.
Ein kleines Rechenbeispiel soll dies verdeutlichen: Arbeitnehmer A ist ledig und hat 2024 ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung) von 40.000 €. Zusätzlich erhält er eine Abfindung von 10.000 €. Ohne Fünftelregelung würde sein zu versteuerndes Einkommen schlicht auf 50.000 € steigen. Die darauf entfallende Einkommensteuer (nach gültigem Steuertarif) betrüge – angenommen – etwa 10.872 €. Mit Anwendung der Fünftelregelung geht man anders vor:
- Steuerberechnung auf das Einkommen ohne Abfindung (40.000 €). Beispielsweise ergeben sich daraus ca. 7.461 € Einkommensteuer.
- Dann wird ein Fünftel der Abfindung ermittelt: 10.000 € / 5 = 2.000 €.
- Dieses Fünftel (2.000 €) wird zum Einkommen hinzuaddiert: 40.000 € + 2.000 € = 42.000 €. Die Einkommensteuer auf 42.000 € wird berechnet (im Beispiel ca. 8.114 €).
- Die Differenz zwischen der Steuer auf 42.000 € (mit dem Fünftel) und der Steuer auf 40.000 € (ohne Abfindung) beträgt rund 653 €.
- Diese Differenz wird nun mit 5 multipliziert: 653 € × 5 = 3.265 €. Dies entspricht der steuerlichen Belastung auf die gesamte Abfindung bei Anwendung der Fünftelregelung.
- Die Gesamtsteuer für 2024 setzt sich dann aus 7.461 € (Steuer auf das übrige Einkommen) + 3.265 € (Steuer auf die Abfindung per Fünftelregelung) = 726 € zusammen.
Verglichen mit der normalen Besteuerung (10.872 €) ergibt sich im Beispiel also eine Steuerersparnis von etwa 146 € dank der Fünftelregelung. Diese Ersparnis fällt in diesem einfachen Beispiel relativ gering aus, weil die Abfindung (10.000 €) im Verhältnis zum restlichen Einkommen moderat ist. Je höher jedoch die Abfindung und je niedriger das übrige Jahreseinkommen, desto größer wird der Steuervorteil durch die Fünftelregelung. Bei sehr hohen Abfindungen oder wenn im Auszahlungsjahr kaum andere Einkünfte vorliegen (z. B. weil das Arbeitsverhältnis zu Jahresbeginn endete), kann die Steuerentlastung mehrere tausend Euro betragen.
Voraussetzungen für die Fünftelregelung
Nicht jede beliebige Zahlung des Arbeitgebers kann nach der Fünftelregelung versteuert werden. Das Gesetz knüpft die Steuerbegünstigung an bestimmte Voraussetzungen:
- Entschädigungscharakter: Die Zahlung muss eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG darstellen – also ein Ersatz für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen. Eine echte Abfindung wegen Kündigung erfüllt dies in der Regel. Keine Entschädigung wären z. B. nachträgliche Gehaltsbestandteile oder Boni für bereits geleistete Arbeit.
- Zusammenballung von Einkünften: Die Entschädigung muss geballt in einem Kalenderjahr zufließen. Typischerweise ist das bei einer einmaligen Abfindung der Fall. Würde der Betrag auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, entfiele der Progressionsnachteil und somit die Grundlage für die Begünstigung. Daher gilt: Die Fünftelregelung kommt nur zum Tragen, wenn die Auszahlung außergewöhnlich hoch und konzentriert in einem Jahr erfolgt.
- Steuerprogression wird spürbar beeinflusst: Die Finanzverwaltung wendet die Regel nur an, wenn sie tatsächlich zu einer niedrigeren Steuer führt als die Normalbesteuerung. (Bis 2024 prüfte dies der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug; nunmehr erfolgt die Prüfung im Finanzamt.) In der Praxis bedeutet das, dass etwa kleine Abfindungen bei hohem Einkommen unter Umständen keinen Unterschied machen – dann würde die Fünftelregelung nicht zum Tragen kommen. In den meisten Fällen größerer Abfindungen ist der Steuervorteil jedoch gegeben.
Erfüllt Ihre Abfindung die genannten Voraussetzungen, steht Ihnen die ermäßigte Besteuerung zu. Achten Sie darauf, dass der Abfindungsbetrag in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile für außerordentliche Einkünfte ausgewiesen ist (bei Anwendung bis 2024 geschah dies automatisch). So ist gewährleistet, dass das Finanzamt den Betrag im Rahmen der Veranlagung richtig behandelt. Sollte der Arbeitgeber die Abfindung fälschlich als normalen Lohn ausgewiesen haben, können Sie dies in der Steuererklärung korrigieren, indem Sie den Betrag manuell als Entschädigung nachtragen.
Neuregelung ab 2025 – Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung
Zum 1. Januar 2025 ist eine wichtige Änderung in Kraft getreten, die Arbeitnehmer beim Thema Abfindung unbedingt beachten sollten. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der bisher übliche Verfahrensweg bei der Abfindungsbesteuerung angepasst. Bis Ende 2024 war es so, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen konnte – zumindest dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt waren und die Begünstigung für den Arbeitnehmer günstiger war als die Regelbesteuerung. In der Lohnabrechnung wurde dann auf der Abfindung ein ermäßigter Steuersatz angewandt und der Vorteil in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt.
Ab 2025 entfällt diese Möglichkeit im Lohnsteuerabzugsverfahren. Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr selbst bei der Auszahlung anwenden. Stattdessen wird jede Abfindung zunächst voll nach der normalen Steuerklasse versteuert – es wird also erst einmal mehr Lohnsteuer einbehalten, als letztlich geschuldet sein könnte. Den ermäßigten Steuersatz müssen sich Arbeitnehmer nun über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Konkret bedeutet das: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wurde, die Anwendung der Fünftelregelung beantragen (meist geschieht dies automatisch, wenn in der Lohnsteuerbescheinigung die Abfindung als Entschädigung ausgewiesen ist, ansonsten durch Ausfüllen der entsprechenden Anlagen). Das Finanzamt berechnet dann im Einkommensteuerbescheid die Steuer nach der Fünftelregelung und erstattet die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.
Für Arbeitnehmer hat diese Neuregelung zwei praktische Konsequenzen:
- Liquidität: Da der Arbeitgeber bei Auszahlung in 2025 und später keine Steuerermäßigung mehr einrechnet, fällt die Netto-Abfindung zunächst geringer Der Steuervorteil wird Ihnen erst später im Rahmen der Veranlagung (also nach Abgabe der Steuererklärung) gutgeschrieben. Je nach Zeitpunkt der Steuerfestsetzung kann das bedeuten, dass Sie möglicherweise bis zum Steuerbescheid im Folgejahr auf die Erstattung warten müssen. Planen Sie dies in Ihre Finanzdisposition mit ein.
- Aktiver Antrag: Versäumen Sie es nicht, in Ihrer Steuererklärung die Abfindung anzugeben und die Fünftelregelung zu beantragen. Ohne Antrag würde das Finanzamt die Abfindung regulär besteuern. Das gilt für alle Abfindungen, die ab 2025 ausgezahlt werden. (Für Abfindungen, die noch 2024 geflossen sind, hatte der Arbeitgeber letztmalig die alte Regel anwenden können.)
Zusammengefasst bleibt die Fünftelregelung als Steuersparmodell weiterhin bestehen, jedoch wird die Berechnung ab 2025 ins Nachhinein verlagert. Diese Änderung soll Arbeitgeber von komplizierten Prüfungen im Lohnsteuerverfahren entlasten. Für Arbeitnehmer erfordert es etwas mehr Eigeninitiative – nämlich die korrekte Angabe in der Steuererklärung –, was jedoch in aller Regel mithilfe der elektronischen Formulare oder einer Steuersoftware gut zu bewältigen ist.
Steuertipps: Wie Sie die Steuerlast bei Abfindungen optimieren können
Gerade weil Abfindungen die Steuerprogression beeinflussen, lohnt es sich, Gestaltungsspielräume zu nutzen. Hier einige praxisnahe Tipps, wie Arbeitnehmer die steuerliche Belastung auf Abfindungen mindern oder optimal gestalten können:
- Passenden Auszahlungszeitpunkt wählen: Versuchen Sie, die Auszahlung der Abfindung in ein Kalenderjahr zu legen, in dem Ihr sonstiges Einkommen niedriger Beispielsweise kann es sinnvoll sein, den Abfindungstermin auf Anfang des Folgejahres zu schieben, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet. Dann haben Sie im Abfindungsjahr vielleicht kein oder nur wenig Arbeitseinkommen, was den Steuersatz drückt. Achtung: Eine Verschiebung darf nicht über mehrere Jahre gestreckt sein, da sonst die steuerbegünstigte Zusammenballung entfällt – die Abfindung sollte idealerweise komplett in einem Jahr fließen.
- Fünftelregelung konsequent nutzen: Stellen Sie sicher, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben) und beantragen Sie die Fünftelregelung in der Steuererklärung. Die Faustregel lautet: Je höher die Abfindung und je geringer die übrigen Jahreseinkünfte, desto mehr können Sie durch die Fünftelregelung sparen. Planen Sie also gegebenenfalls, im Abfindungsjahr andere steuerpflichtige Einkünfte zu minimieren – z. B. durch einen früheren Renteneintritt oder eine Auszeit, soweit das realistisch ist.
- Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV): Dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes besteht die Möglichkeit, Teile der Abfindung steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzuzahlen. Diese Form der Entgeltumwandlung ist bis zu bestimmten Höchstbeträgen möglich. Konkret dürfen 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung pro Jahr Betriebszugehörigkeit (maximal 10 Jahre) steuerfrei in eine bAV fließen. Bei langer Betriebszugehörigkeit können so zigtausend Euro Abfindung vorläufig steuerfrei gestellt werden (für 2025 beträgt der Höchstbetrag z. B. ca. 38.640 €). Wichtig: Die spätere Rente aus dieser bAV ist dann voll zu versteuern. Diese Strategie lohnt sich vor allem, wenn Sie ohnehin eine zusätzliche Altersvorsorge wünschen – Sie verschieben die Steuerlast in die Zukunft, meist auf niedrigere Steuersätze im Rentenalter.
- Rürup-Rente (Basisrente) in Betracht ziehen: Falls Sie aufgrund der Abfindungssumme und Ihres Einkommens mit einer hohen Steuerprogression rechnen, können Sie freiwillig Beiträge zur Basisrente (Rürup) Solche Beiträge sind bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Eine außerordentliche Einzahlung in eine Rürup-Rente im Abfindungsjahr kann somit Ihre steuerliche Bemessungsgrundlage deutlich senken. Diese Variante ist flexibel (im Gegensatz zur bAV nicht an den Arbeitgeber gebunden), erfordert aber, dass Sie das Geld in eine Rentenversicherung investieren, auf die Sie erst im Rentenalter zugreifen können.
- Vorzeitige Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rente: Für ältere Arbeitnehmer gibt es spezielle Gestaltungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Arbeitgeber einen Teil der Abfindung nutzen, um Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie zu zahlen (etwa um Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt auszugleichen). Die Hälfte dieser Beiträge bleibt steuerfrei, die andere Hälfte unterliegt der Steuer, kann aber wiederum als Entschädigung mit Fünftelregelung begünstigt werden. Dieses Modell ist komplex und meist nur im Rahmen von Sozialplänen oder speziellen Vereinbarungen relevant, doch kann es für Arbeitnehmer ab ~55 Jahren interessant sein.
- Werbungskosten absetzen: Notieren Sie sich alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Abfindung entstanden sind. Insbesondere Rechtsanwaltskosten oder Gerichtskosten, die Ihnen bei der Verhandlung oder Durchsetzung der Abfindung entstanden sind, können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Solche Kosten reduzieren das zu versteuernde Einkommen aus der Abfindung direkt. In der Steuererklärung gibt es hierfür ein Feld (Anlage N, Werbungskosten in Sonderfällen), in dem Sie z. B. Anwalts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit einer Abfindung eintragen können. Auch Bewerbungskosten, Fortbildungskosten oder Umzugskosten, die infolge der Kündigung anfallen, lassen sich ggf. steuermindernd berücksichtigen (allgemeine Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen, je nach Fall).
- Kirchensteuer-Ermäßigung nutzen: Wie oben erwähnt, kann die Kirchensteuer auf Abfindungen unter Umständen reduziert werden. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Kirchenbehörde über einen möglichen Antrag auf Kirchensteuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Dies kann insbesondere bei sehr hohen Abfindungen sinnvoll sein, um die Gesamtbelastung weiter zu senken. Beachten Sie jedoch, dass dies ein kulanzabhängiger Schritt der Kirche ist und kein gesetzlicher Anspruch.
Abschließend sei betont: Jede Abfindungssituation ist individuell. Die hier dargestellten Strategien und Hinweise sollen Ihnen als Orientierung dienen, um die steuerlichen Folgen einer Abfindung besser abzuschätzen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Steuerberater kann im konkreten Einzelfall prüfen, welche Gestaltung optimal ist und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mit fundierter Beratung lässt sich oft mehr Netto aus der Abfindung herausholen – sei es durch die Fünftelregelung, clevere Terminplanung oder das Ausnutzen von Steuerfreibeträgen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, damit am Ende der ungeliebten Jobverlust-Entschädigung möglichst viel für Sie übrig bleibt.