Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Der Kläger wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen Mitwirkendenvertrag, in dem kein Entgelt für die Tätigkeit, jedoch die Übernahme von Reisekosten vereinbart war. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Versicherungsschutz als Beschäftigter scheide aus, weil bei der Tätigkeit des Klägers als Mitwirkender bei „Wetten, dass..?“ in der Gesamtbewertung mehr Aspekte gegen eine Beschäftigung oder eine Wie-Beschäftigung sprächen. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt des Klägers in der Fernsehshow hauptsächlich durch sein eigenwirtschaftliches Interesse motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger unter anderem die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a, Absatz 2 SGB VII.
Die Revision des Klägers hat im Sinne der Zurückverweisung Erfolg. Mangels ausreichender Feststellungen des Landessozialgerichts kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob das Ereignis vom 4. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist oder wie ein solcher zu behandeln ist. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger und als (Wie-)Beschäftigter ausschließen. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer wie ein Versicherter zu behandeln ist:
Ehrenamtlich sind nur immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten und nicht – wie hier – primär erwerbswirtschaftliche, auf Gewinnerzielung angelegte Zwecksetzungen. Der Kläger handelte bei seinem Auftritt in der Fernsehshow auch nicht fremdnützig “für“ das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Vielmehr war sein Auftritt hauptsächlich durch sein eigenes Interesse motiviert, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Das Landessozialgericht hat den Kläger frei von Abwägungsfehlern nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit dem Mitwirkendenvertrag als freien Mitarbeiter und nicht als abhängig (oder Wie-)Beschäftigten eingestuft. Mangels (Wie-)Beschäftigung unterfällt der Kläger auch nicht der Beitragsvereinbarung zwischen dem ZDF und der Beklagten für mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher. Der Künstlern, Artisten und Schaustellern, die aufgrund eines Vertrages für einzelne Vorführungen verpflichtet wurden, ursprünglich kraft Gesetzes eingeräumte Versicherungsschutz (§ 539 Absatz 1 Nummer 3 Reichsversicherungsordnung) ist durch das SGB VII nicht fortgeführt worden, weil diese Personen als Unternehmer kraft Satzung oder freiwillig nunmehr einen umfassenden Versicherungsschutz erlangen können, den der Kläger aber nicht erlangt hat.
Nicht abschließend entscheiden lässt sich dagegen, ob der Kläger als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten gleichgestellt ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen (§ 105 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VII). Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landessozialgericht weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
Quelle: Terminsbericht des BSG vom 24.09.2025 – B 2 U 12/23 R