Dürfen Anwaltskanzleien sich bereits bei Mandatsbeginn etwaige Ansprüche des Mandanten auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren von der gegnerischen Behörde abtreten lassen? Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung befasst (Beschluss vom 23.09.2025, Az. B 4 AS 12/24 R). Im Kern geht es um die Zulässigkeit einer Abtretungsklausel in der Vollmachtsurkunde und darum, ob eine solche Klausel als „überraschend“ im Sinne von § 305c BGB (überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unwirksam ist. Das BSG hat nun deutlich gemacht, dass es diese Abtretung grundsätzlich für rechtlich zulässig hält und nicht als überraschend einstuft. Allerdings ist die Frage noch nicht abschließend geklärt – der Fall wurde aus formalen Gründen zurückverwiesen, sodass eine endgültige Entscheidung noch aussteht. In diesem Rechtstipp erläutern wir den Fall, die Bewertung des BSG, die Gründe für die Wirksamkeit der Klausel und was dies für die Praxis von Kanzleien und Mandanten bedeutet. Abschließend geben wir einen Ausblick auf mögliche weitere Entwicklungen.
Sachverhalt
Hintergrund des Verfahrens: Eine Rechtsanwaltsgesellschaft legte für ihren Mandanten Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters Bochum ein. Der Mandant hatte der Kanzlei zuvor schriftlich Vollmacht erteilt. Wichtig: In der Vollmachtsurkunde befand sich eine Klausel, wonach der Mandant seinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung gegen das Jobcenter bereits im Voraus an die Kanzlei abtritt; die Kanzlei nahm diese Abtretung zugleich an.
Im Widerspruchsverfahren hatte die Kanzlei teilweise Erfolg: Das Jobcenter half dem Widerspruch zu 51 % ab und erklärte sich bereit, 51 % der entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Daraufhin reichte die Kanzlei eine Kostennote über ca. 230 € ein. Dennoch setzte die Behörde den erstattungsfähigen Betrag auf 0 € fest und wies den von der Kanzlei im eigenen Namen erhobenen weiteren Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung zurück. Mit anderen Worten: Das Jobcenter verweigerte eine Zahlung an die Kanzlei – offenbar in der Annahme, dass der Anspruch nicht wirksam an die Kanzlei abgetreten worden sei.
Die Kanzlei erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht (SG). Sowohl das SG Bremen als auch in zweiter Instanz das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden gegen die Kanzlei. Die Gerichte verneinten eine Anspruchsberechtigung (“Aktivlegitimation”) der Kanzlei: Weder habe sie einen eigenen Anspruch, noch könne sie aus abgetretenem Recht des Mandanten etwas fordern. Nach Auffassung der Vorinstanzen war die Abtretungsklausel in der Vollmacht unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handele. Weil die Abtretung somit nicht Vertragsbestandteil geworden sei, verblieb der Kostenerstattungsanspruch beim Mandanten – die Kanzlei ging leer aus.
Entscheidung des BSG
Die Kanzlei gab nicht auf und legte Revision beim Bundessozialgericht ein. Das BSG hat den Fall am 23.09.2025 verhandelt – mit einem wichtigen Etappensieg für die klagende Kanzlei. Der 4. Senat des BSG stellte zwar formell keine endgültige Entscheidung in der Sache fest, hob jedoch das Urteil des LSG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Hintergrund dafür ist ein prozessualer Aspekt: Der ursprüngliche Mandant hätte als notwendiger Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen (beigeladen) werden müssen, da ohne ihn nicht abschließend entschieden werden kann, ob der Kostenerstattungsanspruch (noch) ihm oder aufgrund Abtretung nun der Kanzlei zusteht. Eine solche Beiladung war im Revisionsverfahren mangels Zustimmung des Mandanten nicht möglich, weshalb das BSG die Sache an das LSG zurückgab.
Trotz dieser Vertagung der endgültigen Klärung hat das BSG in seiner Beschlussbegründung unmissverständlich durchblicken lassen, wie es die Rechtslage einschätzt: Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist die Abtretungsklausel in der Vollmacht wirksam; insbesondere steht § 305c Abs. 1 BGB (Überraschungsklausel) ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die BSG-Richter betonen, die Klausel sei inhaltlich nicht ungewöhnlich. Sie stehe für den Mandanten in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem erteilten Mandat und der Beauftragung der Kanzlei. Mit anderen Worten: Wer einen Anwalt bevollmächtigt, rechnet typischerweise damit, dass auch die Frage der Kostenerstattung geregelt wird – eine entsprechende Abtretungsklausel kommt daher nicht aus heiterem Himmel, sondern betrifft gerade den Kern des Anwaltsmandats (nämlich die Vergütung).
Damit zeichnete das BSG klar den Weg vor: Die Vorinstanzen werden im wiedereröffneten Berufungsverfahren aller Voraussicht nach der Rechtsanswaltsgesellschaft zum Erfolg verhelfen müssen, sofern keine neuen Erkenntnisse auftauchen. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht zwar noch aus, doch das BSG hat die maßgebliche Weichenstellung bereits vorgenommen.
Rechtliche Bewertung – Warum die Klausel nicht „überraschend“ ist
Die rechtliche Kernfrage lautet: Handelt es sich bei der Vorausabtretung eines Kostenerstattungsanspruchs in der anwaltlichen Vollmacht um eine „überraschende Klausel“ nach § 305c Abs. 1 BGB, die den Mandanten unerwartet trifft? Nur wenn dies der Fall wäre, wäre die Klausel unwirksam und damit die Abtretung nichtig. Das BSG und die überwiegende Auffassung in der Rechtspraxis verneinen dies inzwischen ausdrücklich. Nachfolgend die wichtigsten Argumente, warum die Abtretungsklausel nicht als überraschend anzusehen ist:
- Enge Verbindung zum Mandat: Die Klausel betrifft den Anspruch auf Kostenerstattung – ein Thema, das untrennbar mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden ist. Mandanten erwarten, dass bei einer Mandatierung auch die Frage geregelt wird, wer im Erfolgsfall die Anwaltskosten trägt. Die Abtretungsklausel steht somit in direktem sachlichen Zusammenhang mit der Mandatserteilung und ist inhaltlich nicht ungewöhnlich.
- Durch Gesetz vorgesehen: Die Möglichkeit, Erstattungsansprüche an den Anwalt abzutreten, ist vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt. So geht etwa § 43 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ausdrücklich davon aus, dass ein Mandant seinen Anspruch auf Kostenerstattung der notwendigen Auslagen an den Anwalt abtreten kann. Wenn das Gesetz selbst eine solche Abtretung einbezieht, kann eine Vertragsklausel, die genau dies vereinbart, kaum als überraschend oder abwegig gelten.
- Übliche Praxis und herrschende Meinung: In vielen Rechtsgebieten (z.B. Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht in Bußgeldverfahren) ist es inzwischen gängige Praxis, dass Anwälte sich den Kostenerstattungsanspruch vorsorglich abtreten lassen. Mehrere Gerichte haben solche Klauseln bereits gebilligt. So erkannte z.B. das LG Köln 2019 eine in Fettdruck hervorgehobene Abtretungsklausel in der Vollmacht als wirksam an. Auch Oberlandesgerichte wie Rostock und Nürnberg haben entschieden, dass eine eindeutig formulierte Abtretungsklausel in der Vollmacht den Mandanten nicht überrascht. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur hält diese Praxis für zulässig und mit dem AGB-Recht vereinbar.
- Keine Benachteiligung des Mandanten: Inhaltlich führt die Abtretung nicht zu einer Verschlechterung der Stellung des Mandanten, sondern regelt nur den Weg des Geldes im Erfolgsfall. Erstattet die Behörde (ganz oder teilweise) die Anwaltskosten, fließt dieser Betrag durch die Abtretung direkt an den Anwalt, der die Arbeit geleistet hat. Der Mandant wird damit nicht belastet, sondern vielmehr entlastet – er muss den erhaltenen Betrag nicht erst an den Anwalt weiterleiten. Insbesondere in sozialrechtlichen Fällen schützt die Abtretung den erstattungsfähigen Betrag davor, mit etwaigen Forderungen der Behörde gegen den Mandanten verrechnet zu werden (z.B. Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche). Für den Mandanten ändert sich finanziell nichts zum Negativen, da er ohne hin zur Begleichung der Anwaltsrechnung verpflichtet wäre. Die Klausel dient primär der Absicherung der Anwaltsvergütung, ohne Überraschungen oder versteckte Nachteile für den Mandanten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine sauber formulierte Abtretungsklausel, die klar erkennbar Teil der Vollmacht ist, weder ungewöhnlich noch überraschend für einen verständigen Mandanten sein dürfte. Das BSG bestätigt diese Sichtweise ausdrücklich.
(Noch) keine endgültige Klärung
Obwohl das BSG die Wirksamkeit der Klausel bejaht hat, ist formell noch keine letztinstanzliche Entscheidung in der Sache ergangen. Die Frage ist insoweit noch nicht abschließend entschieden, weil das Verfahren – wie oben beschrieben – an das LSG zurückverwiesen wurde. Dort muss nun unter Beiladung des Mandanten erneut verhandelt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das LSG den Hinweisen des BSG folgen und die Abtretung für wirksam erachten wird. Sollte dennoch erneut Rechtsmittel eingelegt werden, würde das BSG seine Auffassung voraussichtlich bestätigen. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt ein letztes Restfragezeichen, doch die Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist klar erkennbar.
Praktische Bedeutung und Hinweise
Die BSG-Entscheidung – bzw. der wegweisende Hinweis des Gerichts – hat praktische Relevanz sowohl für Anwaltskanzleien als auch für Mandantinnen und Mandanten. Nachfolgend einige Hinweise, was jeweils zu beachten ist.
Für Anwaltskanzleien
- Einbeziehung der Abtretungsklausel: Kanzleien, die Mandate insbesondere im Sozialrecht oder Verwaltungsrecht führen, sollten prüfen, ob sie eine entsprechende Abtretungsklausel in ihre Vollmachtsformulare aufnehmen. Die Klausel sollte klar formuliert sein (z.B. „Der Mandant tritt hiermit etwaige Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung gegenüber dem Prozessgegner an die Anwaltskanzlei ab, welche die Abtretung annimmt.“).
- Klarheit und Transparenz: Damit die Klausel nicht als „überraschend“ empfunden wird, ist es ratsam, sie optisch hervorzuheben oder ausdrücklich mit dem Mandanten zu besprechen. Eine Platzierung an gut sichtbarer Stelle in der Vollmacht (etwa als eigener Absatz oder in Fettdruck) schafft Transparenz. Je weniger „versteckt“ die Vereinbarung, desto geringer das Risiko, dass ein Gericht sie als überraschend einstuft. Zwar hat das BSG klargestellt, dass bereits der inhaltliche Zusammenhang die Klausel rechtfertigt, doch eine deutlich sichtbare Gestaltung bietet zusätzliche Sicherheit.
- Rechtslage im Blick behalten: Da die endgültige Entscheidung noch aussteht, sollten Kanzleien die Fortführung des Verfahrens beobachten. Sollte das LSG oder in letzter Konsequenz erneut das BSG entscheiden, wird dies die Rechtslage abschließend klären. Bis dahin empfiehlt es sich, bei Auseinandersetzungen mit Kostenträgern (z.B. Jobcentern) auf den BSG-Beschluss vom 23.09.2025 hinzuweisen, der die Wirksamkeit der Abtretungsklausel bejaht. Die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung stärkt jedenfalls die Position der Anwälte.
- Verfahrenstechnische Hinweise: Möchte eine Kanzlei aus abgetretenem Recht klagen (so wie im vorliegenden Fall), sollte sie darauf achten, den Mandanten ggf. als weiteren Beteiligten mit ins Boot zu holen. Das BSG machte deutlich, dass zur zweifelsfreien Klärung, wem der Anspruch zusteht, die Beiladung des Mandanten im Prozess sinnvoll sein kann. Dies kann prozessuale Hürden oder Verzögerungen – wie im entschiedenen Fall – vermeiden.
Für Mandantinnen und Mandanten
- Bedeutung der Abtretung verstehen: Wenn Mandanten eine Vollmacht mit Abtretungsklausel unterschreiben, bedeutet das im Wesentlichen, dass sie ihrem Anwalt erlauben, eventuelle Kostenerstattungen direkt entgegenzunehmen. Kommt es im Erfolgsfall zu einer Erstattung von Anwaltsgebühren durch die gegnerische Behörde, geht dieser Betrag direkt an die Kanzlei. Dies ist kein Nachteil – im Gegenteil: Der Mandant muss nicht in Vorleistung treten oder Erstattungsbeträge weiterleiten. Die Abtretung betrifft ausschließlich den Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Seite, nicht etwa zusätzliche Zahlungen durch den Mandanten.
- Warum die Klausel sinnvoll ist: Aus Mandantensicht mag eine solche Klausel zunächst ungewohnt erscheinen, tatsächlich liegt sie aber im eigenen Interesse. Ohne Abtretung würde die Erstattungssumme zunächst dem Mandanten zufließen (oder unter Umständen gar mit Forderungen verrechnet werden, falls der Mandant z.B. noch Schulden bei der Behörde hat). Der Mandant müsste dann selbst dafür sorgen, dass die Anwaltsrechnung beglichen wird. Mit der Abtretung wird dieser Aufwand vermieden, und die Zahlung erfolgt reibungslos direkt an den Anwalt. So ist gewährleistet, dass der Anwalt sein Honorar erhält – was letztlich auch die Bereitschaft stärkt, Mandanten gegenüber Behörden engagiert zu vertreten.
- Aufmerksamkeit bei Vertragsunterzeichnung: Mandanten sollten generell Vollmachten und Vertragsunterlagen ihrer Anwälte aufmerksam lesen. Eine Abtretungsklausel ist – wie gezeigt – heute üblich und rechtlich zulässig, sollte aber klar ersichtlich sein. Falls etwas unklar ist, darf und sollte man den Anwalt darauf ansprechen. Ein seriöser Rechtsanwalt wird die Bedeutung einer solchen Klausel gerne erklären. Letztlich schützt die Vereinbarung auch den Mandanten vor Missverständnissen und trägt zu einem transparenten Vergütungsmanagement bei.
- Vertrauensverhältnis: Wichtig ist, dass Mandanten ihrer Kanzlei vertrauen können. Die Abtretung ändert nichts daran, dass alle Erstattungen nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren erfolgen. Der Anwalt kann nicht mehr verlangen, als ihm zusteht – er erhält lediglich auf direktem Weg das, was im Erfolgsfall ohnehin vom Gegner zu zahlen wäre. Mandanten müssen also nicht befürchten, durch die Unterschrift „die Katze im Sack“ zu kaufen. Im Gegenteil kann es ein Zeichen eines professionellen Kanzleimanagements sein, solche Punkte von Anfang an klar zu regeln.
Ausblick
Das Bundessozialgericht hat ein klares Signal gesendet: Die Abtretung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs bereits in der Vollmacht ist rechtlich zulässig und insbesondere nicht als überraschende Klausel anzusehen. Damit stärkt das Gericht die Position von Anwaltskanzleien, die ihre Honorare absichern wollen, und stellt zugleich klar, dass Mandanten durch eine solche Regelung nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Klausel bewegt sich im Rahmen des zu Erwartenden, wenn ein Mandatsverhältnis begründet wird.
Gleichwohl steht das letzte Wort in diesem konkreten Fall noch aus. Nach der Zurückverweisung wird das LSG Niedersachsen-Bremen den Fall erneut verhandeln – diesmal unter Beteiligung des Mandanten – und dann voraussichtlich im Sinne der BSG-Vorgaben entscheiden. Es ist kaum anzunehmen, dass nach der deutlichen Rechtsauffassung des BSG noch ein Abweichen erfolgt. Sollte das Jobcenter dennoch erneut Rechtsmittel einlegen, dürfte das BSG seine Einschätzung bekräftigen und endgültig festschreiben.
Für die Praxis ist bereits jetzt erkennbar, wohin die Reise geht: Kanzleien dürfen sich Kostenerstattungsansprüche abtreten lassen, ohne eine Unwirksamkeit der Klausel befürchten zu müssen. Dies verschafft Anwälten mehr Sicherheit bei der Durchsetzung ihrer Gebührenansprüche – gerade gegenüber öffentlichen Stellen. Mandanten wiederum brauchen solche Klauseln nicht zu scheuen, da sie in aller Regel keine Nachteile mit sich bringen.
Ausblick: In Zukunft ist zu erwarten, dass immer weniger Streit um diese Frage geführt wird. Die Sozialbehörden und Gerichte werden sich an der Linie des BSG orientieren müssen. Denkbar ist, dass auch in anderen Rechtsgebieten – sofern noch nicht geschehen – höchstrichterlich bestätigt wird, was im Sozialrecht nun deutlich geworden ist: Eine transparente Abtretungsklausel im Mandatsverhältnis ist zulässig und wirksam, solange sie den Mandanten nicht unangemessen überrascht. Sollte doch noch Unsicherheit bestehen, könnten weitere Präzisierungen durch Urteile oder sogar gesetzliche Klarstellungen (etwa im Berufsrecht oder Kostenerstattungsrecht) erfolgen. Derzeit spricht jedoch vieles dafür, dass die BSG-Entscheidung vom 23.09.2025 als richtungsweisend betrachtet wird und zur Beruhigung in der Praxis beiträgt.
Abschließend bleibt festzuhalten: Kanzleien und Mandanten können Aufatmen. Die oft gestellte Frage „Darf der Anwalt sich meinen Erstattungsanspruch schon vorab sichern?“ kann – folgt man dem BSG – mit einem klaren Ja beantwortet werden (wenn die Klausel vernünftig gestaltet ist). Bis zur endgültigen Bestätigung lohnt es sich, wachsam zu bleiben, aber die Weichen für eine rechtssichere Gestaltung sind gestellt. Damit wird ein weiterer Streitpunkt im Alltag des anwaltlichen Kostenrechts entschärft – zur Zufriedenheit beider Seiten.