Weihnachtsmarkt: Glühwein in der Mittagspause – Was ist erlaubt?

22. Oktober 2025 -

In der Vorweihnachtszeit locken Glühweinstände und gemütliche Pausen auf dem Weihnachtsmarkt. Ein heißer Glühwein in der Mittagspause ist für viele Arbeitnehmer eine verlockende Abwechslung zum Arbeitsalltag. Doch wie ist die Rechtslage, wenn man während der Pause Alkohol konsumiert? Dürfen Arbeitnehmer in ihrer freien Zeit ein Glas Glühwein genießen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen? Und was sollten Arbeitgeber in diesem Zusammenhang beachten?

Pause = Freizeit: Darf der Arbeitgeber Alkohol verbieten?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, wie die gesetzliche Pause gestaltet wird – auch nicht beim Thema Alkoholkonsum. Die Mittagspause zählt zur Freizeit der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Mitarbeiter in dieser Zeit prinzipiell tun und lassen können, was sie möchten, solange sie anschließend wieder fähig sind, ihre Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Ein gelegentliches Glas Bier oder Glühwein während der Pause ist daher an sich nicht verboten. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten in der eigenen Pause den maßvollen Alkoholkonsum nicht pauschal untersagen, solange keine betrieblichen Regelungen dagegen sprechen und die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird.

Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Absolutes Alkoholverbot

Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Berufe mit hohen Sicherheitsanforderungen. In bestimmten Tätigkeiten ist absolute Nüchternheit während der Arbeitszeit unabdingbar – etwa beim Steuern von Fahrzeugen (z.B. Lkw- oder Zugführer, Piloten) oder beim Bedienen gefährlicher Maschinen. Hier könnte bereits ein einzelnes Glas Glühwein in der Mittagspause als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet werden und ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Unternehmen – insbesondere in Industrie, Transport oder Gesundheitswesen – haben daher strikte Alkoholverbote. Häufig gilt eine 0,0-Promille-Grenze: Mitarbeiter dürfen zu keiner Zeit des Arbeitstages Alkohol im Blut haben. Solche Regeln dienen dem Schutz aller und beruhen auch auf Unfallverhütungsvorschriften. So besagt § 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), dass Beschäftigte sich nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der sie selbst oder andere gefährdet.

Bürotätigkeiten und andere ungefährliche Jobs

Wer in einem Büro oder einer vergleichbaren Umgebung ohne unmittelbare Unfallgefahr arbeitet, unterliegt in der Regel weniger strengen Vorgaben beim Thema Alkohol. Sofern der Arbeitgeber keine ausdrücklichen Verbote ausgesprochen hat und die Arbeitsleistung nicht unter einem moderaten Alkoholkonsum leidet, wird ein Bier oder Glühwein in der Mittagspause hier meist toleriert. Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch am Schreibtisch kann Alkohol die Konzentration beeinträchtigen. Arbeitnehmer sollten realistisch einschätzen, ob sie nach einem Glas Glühwein noch voll leistungsfähig sind. Gerade in stressigen Phasen oder bei wichtigen Terminen am Nachmittag empfiehlt es sich, lieber auf alkoholische Getränke zu verzichten, um die eigene Performance nicht zu beeinträchtigen.

Betriebliche Regelungen im Arbeitsvertrag und per Betriebsvereinbarung

Ob und in welchem Umfang Alkoholkonsum während der Arbeitszeit (inklusive Pausen) zulässig ist, kann im Einzelfall durch interne Regelungen festgelegt sein. Ein Blick in den Arbeitsvertrag oder das betriebliche Regelwerk schafft Klarheit. Manche Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten Klauseln, die Alkohol am Arbeitsplatz generell untersagen oder strikte Promillegrenzen vorgeben. Beispielsweise kann per Betriebsvereinbarung eine 0,0‰-Grenze während der gesamten Arbeitszeit vorgeschrieben werden. Auch gesetzliche Bestimmungen können relevant sein – etwa spezielle Vorschriften für Berufsfahrer oder im Gesundheitsbereich, die faktisch ein Alkoholverbot bedeuten. Arbeitgeber und Betriebsräte haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht solche Regelungen einzuführen, um Sicherheit und Produktivität im Betrieb zu gewährleisten.

Arbeitgeberperspektive: Alkohol am Arbeitsplatz und Fürsorgepflicht

Arbeitgeber dürfen Alkohol am Arbeitsplatz – also auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit – aus Fürsorgegründen verbieten. Diese Fürsorgepflicht bedeutet, dass der Chef für das Wohl und die Sicherheit aller Mitarbeiter sorgen muss. Ein fröhlich beschwingter Mitarbeiter mag zwar die Stimmung heben, stellt aber auch ein Sicherheitsrisiko dar (man denke etwa an die Gefahr, eine Glastür zu übersehen oder die Treppe hinunterzustolpern). Kommt es zu einem Unfall und es stellt sich heraus, dass Alkohol im Spiel war, kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen; es wird dann geprüft, ob der Unfall auch ohne Alkoholeinfluss passiert wäre. Um solche Risiken zu minimieren, ist es aus Arbeitgebersicht sinnvoll, klare Regeln zu kommunizieren. Dazu gehört ggf. der Hinweis, dass auch in Pausen kein Alkohol auf dem Betriebsgelände geduldet wird, oder dass Mitarbeiter nach dem Genuss von Glühwein außerhalb des Betriebs sicherstellen müssen, danach arbeitsfähig zu bleiben.

Besondere Regeln für Azubis und jugendliche Mitarbeiter

Für minderjährige Arbeitnehmer – insbesondere Auszubildende – gelten noch strengere Maßstäbe. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen laut Jugendschutzgesetz grundsätzlich in der Öffentlichkeit keinen Alkohol konsumieren. Entsprechend sind auch ältere Minderjährige (16- und 17-Jährige) im Arbeitsumfeld besonders geschützt: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Jugendschutz-Bestimmungen eingehalten werden und junge Mitarbeiter nicht mit Alkohol in Kontakt kommen. In der Praxis bedeutet das, dass Auszubildende während der Arbeitszeit keinerlei Alkohol trinken dürfen. Viele Betriebe haben hier eine Null-Toleranz-Politik, um ihre jungen Beschäftigten zu schützen. Für volljährige Arbeitnehmer greifen zwar die oben genannten allgemeinen Regeln, doch bei jugendlichen Mitarbeitern schaut man oft noch einmal besonders genau hin.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Alkoholverstoß

Wer nach der Mittagspause sichtlich alkoholisiert an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, muss – je nach Ausmaß – mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. In Fällen, in denen der Alkoholkonsum die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt oder gegen ein bestehendes Alkoholverbot verstößt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Bei Wiederholung oder besonders gravierendem Fehlverhalten (z.B. erheblicher Alkoholpegel in einem sicherheitskritischen Job) ist auch eine Kündigung möglich. In Extremfällen – etwa bei Gefahr für Leib und Leben anderer – kann sogar ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Allerdings muss stets der Einzelfall betrachtet werden; häufig ist zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor gekündigt werden darf.

Genuss mit Vorsicht

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten beim Thema „Glühwein in der Mittagspause“ Augenmaß walten lassen. Aus Arbeitnehmersicht gilt: Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist – aber man sollte die Auswirkungen auf die eigene Arbeitsfähigkeit kritisch beurteilen. Ein Glas Glühwein in Ehren mag in vielen Fällen unproblematisch sein, doch im Zweifel ist Verzicht die sicherere Wahl. Arbeitgeber wiederum tun gut daran, klare Regelungen aufzustellen und zu kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Dann steht dem gelegentlichen Anstoßen auf dem Weihnachtsmarkt in der Pause nichts im Wege – solange alle Beteiligten verantwortungsbewusst damit umgehen.