In der Adventszeit möchten viele Beschäftigte ihren Arbeitsplatz festlich schmücken, um Weihnachtsstimmung ins Büro zu bringen. Doch arbeitsrechtlich ist Vorsicht geboten: Dürfen Angestellte einfach Lichterketten, Adventskranz und Co. am Arbeitsplatz aufstellen? Der folgende Rechtstipp richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber und beleuchtet, was erlaubt ist, welche Regeln gelten und welche Konsequenzen drohen können.
Keine eigenmächtige Deko ohne Erlaubnis
Einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsdeko im Büro gibt es nicht – es existiert keine gesetzliche Regelung, die Mitarbeitern das Schmücken des Arbeitsplatzes erlaubt. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, ob und in welchem Umfang Weihnachtsdekoration am Arbeitsplatz geduldet oder gewünscht ist. Wer also sein Büro weihnachtlich dekorieren möchte, muss vorher die Erlaubnis des Chefs einholen. In vielen Fällen werden Arbeitgeber nichts gegen dezente Deko einzuwenden haben, aber ohne Zustimmung sollten Arbeitnehmer keine eigenen Aktionen starten.
Der Arbeitgeber kann auch interne Vorgaben zur Dekoration festlegen, etwa durch eine Hausordnung oder Betriebsvereinbarung, die genau regelt, was erlaubt ist. Solche betrieblichen Regelungen gehen dann vor. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Vorgaben – etwa indem er unerlaubt dekoriert oder sich nicht an Grenzen hält – droht eine Abmahnung. Im Einzelfall könnte eine beharrliche Missachtung von Anweisungen sogar weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen (in der Regel allerdings erst nach vorheriger Abmahnung als Warnsignal). Deshalb gilt: Lieber vorher fragen und betriebliche Regeln beachten, um Ärger zu vermeiden.
Weisungsrecht des Arbeitgebers und Mitbestimmung
Warum entscheidet der Arbeitgeber? Arbeitsrechtlich hat der Arbeitgeber ein umfassendes Weisungsrecht (Direktionsrecht), gesetzlich verankert in § 106 Gewerbeordnung. Dieses umfasst nicht nur Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, sondern auch die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Darunter fallen z.B. Regeln zur Kleiderordnung – und eben auch Vorgaben, ob und wie der Arbeitsplatz dekoriert werden darf. Zusätzlich hat der Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts in seinen Räumlichkeiten das Recht, bestimmte Handlungen (wie das Anbringen von Dekorationen oder das Anzünden von Kerzen) aus Sicherheitsgründen zu untersagen.
Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, ist allerdings dessen Mitbestimmungsrecht zu beachten. Bei Fragen der ordnungsgemäßen Gestaltung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) – wozu Regelungen über das Anbringen von Weihnachtsschmuck zählen – muss der Betriebsrat einbezogen werden. Das bedeutet: Will der Arbeitgeber generelle Verbote oder Richtlinien für Weihnachtsdeko erlassen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats (sofern ein solcher besteht). Eine einvernehmliche Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann klare Regeln schaffen, an die sich alle Belegschaftsmitglieder halten müssen.
Sicherheit geht vor: Arbeitsschutz- und Brandschutzvorschriften
Egal ob der Arbeitgeber Weihnachtsdeko erlaubt oder nicht – oberste Priorität hat stets die Sicherheit am Arbeitsplatz. Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben haben Vorrang vor Weihnachtsstimmung. Konkret bedeutet das: Jegliche Dekoration darf die Sicherheit im Büro nicht beeinträchtigen. Sicherheit geht vor – es müssen alle einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere aus den Bereichen Brandschutz, Arbeitsstätten- und Arbeitsschutzrecht. So verpflichtet z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber, wirksame Maßnahmen für Brandschutz und Brandbekämpfung im Betrieb zu treffen. Wichtige Anforderungen finden sich auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung, die bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sind. Nur wenn diese Vorgaben eingehalten werden, besteht voller Versicherungsschutz im Brandfall – werden Sicherheitsregeln ignoriert, riskiert man, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlt.
Praktisch bedeutet das für die Weihnachtsdeko: Fluchtwege, Notausgänge sowie Feuerlöscher und Rauchmelder müssen frei zugänglich bleiben. Nichts darf so aufgehängt oder aufgestellt werden, dass es im Notfall die schnelle Evakuierung oder die Brandbekämpfung behindert. Kerzen oder offenes Feuer sind tabu – brennende Kerzen erhöhen das Brandrisiko drastisch und sind im Büro ein absolutes No-Go. Selbst wenn der Arbeitgeber Kerzen ausnahmsweise erlaubt, müssten diese ständig beaufsichtigt werden – um auf Nummer sicher zu gehen, untersagen viele Arbeitgeber das Anzünden echter Kerzen komplett im Rahmen ihres Hausrechts. Elektrische Lichterketten und Leuchtdekorationen sind nur dann zulässig, wenn sie den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen, etwa ein CE-Prüfzeichen haben und nicht übermäßig Hitze entwickeln. Auch hier steht die Vorbeugung von Bränden und Kurzschlüssen im Vordergrund. Kurzum: Die Brandschutzordnung ist strikt einzuhalten, damit Weihnachten im Büro nicht zur Gefahr wird.
Zudem sollte bedacht werden, dass nicht alle Kollegen Weihnachten feiern oder Deko am Arbeitsplatz mögen. Der Arbeitsplatz ist grundsätzlich ein neutraler Raum – niemand sollte sich durch übermäßige oder aufdringliche Dekoration gestört oder benachteiligt fühlen. Arbeitgeber dürfen daher auch aus Gründen des betrieblichen Friedens Grenzen setzen, damit das Miteinander nicht leidet.
Konsequenzen bei Verstößen: Abmahnung und Haftung
Halten sich Arbeitnehmer nicht an die Anweisungen des Arbeitgebers oder verstoßen sie gegen Sicherheitsregeln, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wie oben erwähnt, ist eine Abmahnung ein naheliegendes Mittel, wenn jemand trotz Verbots eigenmächtig dekoriert oder z.B. verbotene Kerzen im Büro anzündet. Die Abmahnung dient der Warnung: Der Arbeitgeber rügt damit das Fehlverhalten offiziell und macht deutlich, dass im Wiederholungsfall der Arbeitsplatz in Gefahr sein kann. Arbeitnehmer sollten eine solche Abmahnung unbedingt ernst nehmen und ihr Verhalten anpassen, um eine Eskalation (bis hin zur Kündigung) zu vermeiden.
Neben arbeitsrechtlichen Sanktionen drohen unter Umständen auch Haftungsrisiken. Verursacht die Dekoration einen Schaden, kann der betreffende Arbeitnehmer je nach Verschulden haftbar gemacht werden. Beispiel: Wird trotz Verbots eine Kerze angezündet und kommt es dadurch zu einem Bürobrand, muss der Arbeitnehmer mit erheblichen Schadensersatzforderungen rechnen. Ohne entsprechende Versicherung kann das schnell existenzbedrohend teuer werden. Auch kleinere Zwischenfälle – etwa ein defekter Lichterketten-Trafo, der einen Kurzschluss mit Sachschaden auslöst – können zu Kosten für den Verursacher führen, wenn fahrlässiges Handeln im Raum steht. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, alle Sicherheitsregeln strikt einzuhalten, um weder Abmahnung noch Haftung zu riskieren.
Praxistipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Abschließend einige Tipps, wie sowohl Beschäftigte als auch Vorgesetzte die Weihnachtszeit im Büro rechtssicher und angenehm gestalten können:
Tipps für Arbeitnehmer
- Zustimmung einholen: Schmücken Sie Ihren Arbeitsplatz nie ohne Erlaubnis. Holen Sie vorab die Zustimmung des Arbeitgebers Vorgesetzten ein. So vermeiden Sie Konflikte und wissen, was erlaubt ist.
- Interne Regeln beachten: Informieren Sie sich über betriebliche Richtlinien zur Dekoration. Gibt es eine Hausordnung oder Betriebsvereinbarung, die Vorgaben zur Weihnachtsdeko enthält? Halten Sie sich unbedingt an diese Regeln.
- Sichere Deko verwenden: Verzichten Sie auf offene Flammen (echte Kerzen, Teelichter, Räucherkerzen etc.) – diese sind aus Brandschutzgründen im Büro nicht angebracht. Verwenden Sie stattdessen elektrische Lichterketten oder LED-Kerzen, und achten Sie auf Sicherheitsprüfzeichen (z.B. CE-Kennzeichnung). Eigene Lichterketten sollten in einwandfreiem Zustand sein und dürfen Fluchtwege oder Bürogeräte nicht beeinträchtigen.
- Rücksicht auf Kollegen: Dekorieren Sie maßvoll und bedenken Sie, dass Geschmäcker verschieden sind. Nicht alle Kollegen teilen die Begeisterung für Weihnachtsdekoration. Stimmen Sie sich im Zweifel mit Ihren Büronachbarn ab, um niemanden zu stören. Auch laute oder ständig laufende Weihnachtsmusik sollte vermieden oder nur in Absprache und Zimmerlautstärke gespielt werden.
Tipps für Arbeitgeber
- Klare Regeln kommunizieren: Als Arbeitgeber sollten Sie frühzeitig klarstellen, was an Deko erlaubt ist und was nicht. Diese Vorgaben können z.B. per Dienstanweisung, Aushang oder E-Mail an alle Mitarbeiter kommuniziert werden. Falls eine Betriebsvereinbarung zum Thema existiert, verweisen Sie darauf. Einheitliche Regeln sorgen für Transparenz und Gleichbehandlung.
- Mitbestimmung beachten: Binden Sie den Betriebsrat ein, wenn Sie generelle Regelungen zur Weihnachtsdekoration treffen möchten. Da es sich um Fragen des Ordnungsverhaltens im Betrieb handelt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Eine abgestimmte Lösung mit dem Betriebsrat stellt sicher, dass die Regeln auch akzeptiert und umgesetzt werden.
- Brandschutz ernst nehmen: Sicherheit steht an erster Stelle. Nutzen Sie Ihr Weisungs- und Hausrecht, um brandgefährliche Deko zu verbieten – etwa echte Kerzen oder leicht entflammbare Gestecke. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf die geltenden Brandschutzregeln hin (z.B. keine Blockade von Fluchtwegen, kein Abdecken von Rauchmeldern, elektrische Geräte ausschalten am Feierabend). Erlauben Sie nur Dekoration, die sicher ist, und empfehlen Sie etwa elektrische Lichter mit Prüfsiegel als Alternative. Dokumentieren Sie diese Vorgaben, damit im Ernstfall nachgewiesen werden kann, dass Sie Ihrer Arbeitgeberpflicht nachgekommen sind.
- Maßvoll vorgehen: Verbote auszusprechen kann notwendig sein, aber bedenken Sie auch die Motivation der Mitarbeiter. Wenn die Sicherheit gewährleistet ist, kann eine dezente Weihnachtsdekoration die Stimmung heben und das Betriebsklima fördern. Legen Sie klare Grenzen fest, an die sich alle halten müssen, anstatt gänzlich jede Dekoration zu untersagen. Sollten Einzelne über die Stränge schlagen, können Sie immer noch individuell einschreiten. Greifen Sie zu arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung etc.) nur, wenn Mitarbeiter trotz Aufklärung und Aufforderung gravierend gegen Regeln verstoßen. Im Vordergrund sollte die Prävention stehen: Informieren Sie über die Risiken und Erwartungen, damit es gar nicht erst zu Verstößen kommt.
Weihnachtsdeko im Büro ist kein verbrieftes Recht, aber mit Zustimmung des Arbeitgebers meist möglich – unter der Voraussetzung, dass Sicherheit und betrieblicher Frieden gewahrt bleiben. Arbeitnehmer tun gut daran, vorher nachzufragen und sich an die Spielregeln zu halten. Arbeitgeber sollten klare, faire Regeln aufstellen, die “Sicherheit vor Besinnlichkeit” stellen, ohne den Kollegen die Feststimmung völlig zu verwehren. Wenn beide Seiten Rücksicht nehmen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten, steht einer festlichen, sicheren und konfliktfreien Weihnachtszeit im Betrieb nichts im Wege.