Hintergrund des Falls
Im Sommer 2025 wurde gegen den damaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck ein Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Verleumdung von Sarah Wagenknecht und deren politischer Vereinigung BSW eingeleitet. In diesem Zusammenhang wandte sich ein Journalist des Tagesspiegel mit einem Fragenkatalog an die Staatsanwaltschaft Dresden. Unter anderem fragte er nach dem Verfahrensstand, den Konsequenzen einer verweigerten Aufhebung von Habecks parlamentarischer Immunität und – besonders heikel – nach dem Namen von Habecks Verteidiger.
Die Staatsanwaltschaft beantwortete zwar einige Sachfragen selbst, verweigerte jedoch die Auskunft zum Verteidigername mit Verweis auf Datenschutz und Persönlichkeitsschutz. Statt einfach „keine Auskunft“ zu erteilen, leitete sie aber die gesamte Presseanfrage ungefragt an Habecks Rechtsanwalt weiter – inklusive aller Fragen und der Absenderdaten des Journalisten. Die Idee dahinter: Der Anwalt solle selbst entscheiden, ob er mit dem Journalisten in Kontakt treten und dessen Fragen beantworten möchte.
Der Journalist fühlte sich in seinen Rechten verletzt. Er war der Ansicht, dass er allein bestimmen dürfe, ob und in welchem Umfang die Verteidigungsseite mit seinen Recherchefragen konfrontiert wird – nicht die Staatsanwaltschaft. Durch die ungefragte Weitergabe seiner Mail habe die Behörde praktisch seine Recherche offengelegt und den Verteidiger „vorgewarnt“. Trotz einer entsprechenden Beschwerde (Rüge) hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Vorgehen fest. Sie begründete dies mit dem Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren: Habeck solle nicht zum „bloßen Objekt des Verfahrens“ werden; aus Fairnessgründen müsse die Verteidigung über solche Presseanfragen informiert sein. Normalerweise würden Anfragen zwar nicht weitergeleitet, so die Staatsanwaltschaft, aber in Ausnahmefällen – gestützt auf § 4 Sächsisches Pressegesetz – dürfe bzw. müsse man anders handeln, etwa wenn Geheimhaltungsvorschriften, Persönlichkeitsschutz oder überwiegende öffentliche/private Interessen betroffen seien.
Der Journalist ließ nicht locker und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Dresden. Dort bekam er schließlich Recht: Das VG Dresden entschied mit Urteil vom 04.11.2025 (Az. 2 K 2549/25), dass die Weiterleitung der Presseanfrage an Habecks Verteidiger rechtswidrig war.
Entscheidung des VG Dresden
Das VG Dresden stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft hier gegen die Pressefreiheit verstoßen hat. Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz garantiert die Freiheit der Presse. Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts nicht nur Veröffentlichungen, sondern alle Tätigkeiten, die der Funktion der Presse dienen – also auch Recherche und Redaktion. Aus diesem Grundrecht leitet sich ein Anspruch der Presse auf Auskunft von Behörden ab. Gleichzeitig umfasst die Pressefreiheit aber auch ein Recht der Journalisten auf Vertraulichkeit ihrer Recherche. Behördenauskünfte dürfen nicht hinter dem Rücken der Presse anderen offenbart werden, da sonst journalistische Recherchen vorzeitig publik werden könnten. Gerade investigative oder kritische Nachforschungen könnten erheblich beeinträchtigt oder sogar vereitelt werden, wenn Behörden ohne Absprache die Identität und die Fragen eines Journalisten an Dritte weiterreichen. Dies könne eine „abschreckende Wirkung“ auf die Presse haben, so das Gericht – Journalisten würden sich eventuell nicht mehr trauen, heikle Fragen zu stellen, aus Sorge, die Behörde spiele die Information direkt dem Betroffenen zu. Kurzum: Die ungefragte Weiterleitung einer an die Behörde gerichteten Presseanfrage an den Betroffenen (bzw. dessen Anwalt) stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar.
Die Staatsanwaltschaft versuchte vergeblich, diesen Eingriff mit der Waffengleichheit im Strafverfahren zu rechtfertigen. Zwar erkannte auch das Gericht an, dass das Gebot eines fairen Verfahrens in manchen Fällen verlangt, den Beschuldigten vorab über behördliche Maßnahmen oder Informationen zu unterrichten, bevor diese an die Öffentlichkeit gelangen. Insbesondere wenn eine behördliche Auskunft an die Presse den Beschuldigten unmittelbar betrifft, dürfe die Verteidigung nicht aus allen Wolken fallen, sondern solle informiert sein. Aber: Eine generelle Pflicht, jede Presseanfrage ungefiltert an die Verteidigung weiterzugeben, gibt es nicht. Das VG betonte, dass die Pressfreiheit kein nachrangiges Recht ist, das hinter dem Strafverfahrensrecht einfach so zurücktritt – im Gegenteil, sie ist hochrangig und bei jedem Informationsersuchen zu beachten.
Die Abwägung im Einzelfall ist entscheidend. Die Staatsanwaltschaft muss jeweils prüfen, ob das Interesse der Presse an ungehinderter Information oder etwaige entgegenstehende Interessen (z.B. Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, Datenschutz, Ermittlungsschutz oder eben Aspekte der Waffengleichheit) überwiegen. Im vorliegenden Fall, so das VG Dresden, hätte eine solche Abwägung klar zugunsten der Vertraulichkeit der Presseanfrage ausfallen müssen. Die Behörde hätte also die Anfrage nicht weiterleiten dürfen.
Was war zulässig, was nicht?
Das Gericht analysierte auch die einzelnen Fragen und das Verhalten der Staatsanwaltschaft im Detail, um allgemeine Maßstäbe abzuleiten:
- Beantwortete Fragen: Die ersten Fragen des Tagesspiegels betrafen etwa den Stand des Verfahrens und die Wirkung der (nicht erteilten) Immunitätsaufhebung. Diese Punkte beantwortete die Staatsanwaltschaft selbst. Hier sah das VG keine Notwendigkeit, die Verteidigung einzubinden – insbesondere die Frage zur Immunität betraf ein bereits öffentlich bekanntes Ereignis (die Entscheidung des Bundestages), worüber Habecks Anwalt ohnehin informiert war oder sein konnte.
- Neue Informationen: In der Antwort der Staatsanwaltschaft fand sich jedoch eine neue Information: Man erklärte, im Falle der versagten Immunitätsaufhebung werde der Vorwurf der üblen Nachrede fallengelassen, nicht aber derjenige der Verleumdung. Das ist ein inhaltlicher Hinweis auf die weitere Vorgehensweise in dem Verfahren. Das VG meinte, diese Information hätte man der Verteidigung in der Tat zukommen lassen müssen, bevor sie der Presse mitgeteilt wird. Allerdings hätte dafür eine kurze Mitteilung oder Kopie des Antwortentwurfs an den Anwalt völlig ausgereicht – die Weiterleitung des gesamten Fragenkatalogs war dafür nicht erforderlich. Mit anderen Worten: Wenn die Staatsanwaltschaft gegenüber der Presse Neues über den Fall offenbart, muss sie überlegen, ob der Beschuldigte davon zunächst oder gleichzeitig Kenntnis erhalten sollte. Aber selbst in solchen Fällen genügt es, dem Beschuldigten die Antwort mitzuteilen, nicht die Fragen des Journalisten.
- Nicht beantwortete Frage (Verteidigername): Die heikelste Frage war die nach dem Namen von Habecks Anwalt. Hier hatte die Staatsanwaltschaft ja aus Datenschutzgründen ohnehin keine Auskunft erteilen wollen. Das VG stellte klar: Wenn die Behörde eine Frage gar nicht beantworten will, ist die Waffengleichheit überhaupt nicht berührt – schließlich erhält die Presse keine Information, die den Beschuldigten überraschen könnte. Erst recht war es dann nicht zulässig, die Frage einfach an den Anwalt weiterzureichen. Hätte die Staatsanwaltschaft den Namen nennen wollen, hätte sie datenschutzrechtlich zunächst die Einwilligung der betreffenden Person (des Anwalts oder des Beschuldigten) prüfen müssen. Diese Überlegung – so deutete das Gericht an – durfte aber nicht davon abhängen, welches Medium gefragt hat (also keine unterschiedliche Behandlung je nach „Boulevard-“ oder „Qualitätszeitung“). Letztlich hat die Behörde hier ihre Auskunftspflicht überschritten, indem sie versuchte, den Journalisten an die Verteidigung zu verweisen.
Zusammengefasst rügte das Gericht eine „einseitige Rücksichtnahme“ auf die Interessen von Robert Habeck bzw. seiner Verteidigung und eine Missachtung der Belange der Presse. Die Staatsanwaltschaft habe gewissermaßen versucht, dem Beschuldigten ein inoffizielles Vetorecht bei Presseanfragen einzuräumen – das sei mit dem Presserecht nicht vereinbar.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des VG Dresden schafft Klarheit für den Umgang mit Presseanfragen in laufenden Ermittlungsverfahren. Behörden – insbesondere Staatsanwaltschaften – müssen Presseanfragen ernst nehmen und sorgfältig prüfen, dürfen dabei aber nicht die Rolle eines „Kontaktvermittlers“ spielen. Eine Staatsanwaltschaft ist keine „Kontaktbörse“ für Journalisten und Verteidiger, wie das Gericht prägnant feststellte. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, der Presse zusätzliche Informationsquellen zu erschließen, indem sie den Journalisten einfach an die Gegenseite verweist.
Konkret bedeutet das für die Praxis:
- Vertraulicher Umgang mit Anfragen: Journalisten dürfen darauf vertrauen, dass ihre Anfragen an Behörden vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte (z.B. an den Beschuldigten oder dessen Anwalt) ist grundsätzlich tabu, solange der Journalist dem nicht zustimmt. Dies gilt als wichtiger Aspekt der Pressefreiheit, damit Recherchen ungestört erfolgen können.
- Kein generelles Anhörungsrecht der Verteidigung: Beschuldigte oder deren Verteidiger haben kein allgemeines „Veto-“ oder Mitspracherecht bei Presseanfragen an die Staatsanwaltschaft. Die Behörde muss nicht jede journalistische Frage erst durch die Verteidigung absegnen lassen. Das Prinzip der Waffengleichheit verlangt lediglich in Ausnahmefällen eine vorherige Information der Verteidigung – nämlich dann, wenn ohne diese Info ein erheblicher unfairer Nachteil für den Beschuldigten drohen würde. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, der Presse wichtige neue Verfahrensschritte mitzuteilen (z.B. eine bevorstehende Durchsuchung oder die Einstellung eines Teils des Verfahrens), von denen der Betroffene noch nichts weiß. In solchen Fällen sollte der Beschuldigte diese Informationen parallel oder kurz vor der Presse erhalten, um nicht aus der Zeitung davon zu erfahren. Aber selbst dann reicht eine knappe Mitteilung des relevanten Inhalts an den Anwalt – ein komplettes Durchreichen der Journalistenfragen ist nicht nötig und unzulässig.
- Beachtung von Datenschutz und Persönlichkeitsschutz: Die Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten bleiben ein wichtiger Faktor. Die Presselandschaft kennt zwar ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden (in Landes-Pressegesetzen geregelt), doch dieses steht unter Vorbehalt – Behörden dürfen Auskünfte verweigern, wenn schützenswerte Interessen entgegenstehen (z.B. laufende Ermittlungen, Betriebsgeheimnisse, persönliche Daten). Im vorliegenden Fall wurde der Name des Verteidigers als solches schützensames Datum angesehen, das die Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres herausgeben wollte. Das ist im Grundsatz legitim. Nicht legitim war jedoch der Versuch, diese Nichtauskunft zu umgehen, indem man die Anfrage einfach an den Betroffenen selbst „durchreichte“. Künftig heißt das: Wenn eine Frage aus Datenschutz- oder Persönlichkeitsschutzgründen nicht beantwortet werden darf, muss die Behörde dem Journalisten genau das mitteilen (Ablehnung oder Teilauskunft) – aber sie darf die Frage nicht weiterleiten, um womöglich den Betroffenen selbst antworten zu lassen.
- Pflicht zur Abwägung: Jede Presseanfrage in Strafsachen erfordert eine sorgfältige Abwägung. Dabei sind mindestens drei Interessen zu berücksichtigen: (1) das Informationsinteresse der Presse (und der Öffentlichkeit), (2) die berechtigten Interessen des Beschuldigten (z.B. seine Unschuldsvermutung, sein Persönlichkeitsrecht und ein faires Verfahren) und (3) ggf. schutzwürdige Belange des Verfahrens selbst (Ermittlungstaktik, Geheimhaltung). Das VG Dresden hat deutlich gemacht, dass kein Aspekt automatisch über den anderen triumphiert – insbesondere darf die Pressefreiheit nicht pauschal dem Fairnessargument geopfert werden. Stattdessen ist im Einzelfall zu fragen, ob etwa eine bestimmte Information so sensibel ist, dass die Verteidigung sie vorab erfahren muss, und ob dies auch ohne Preisgabe der gesamten Presseanfrage möglich ist. Faustregel: So viel Information an den Beschuldigten wie nötig, aber so wenig Eingriff in die Pressefreiheit wie möglich.
Das Urteil des VG Dresden vom 04.11.2025 liefert eine wichtige Leitlinie: Behörden dürfen Presseanfragen nicht einfach an Beschuldigte oder deren Anwälte weiterleiten, es sei denn, ganz außergewöhnliche Umstände rechtfertigen dies – und selbst dann nur in minimal erforderlichem Umfang. Eine automatische Weitergabe ohne Abwägung verletzt das Recht der Presse auf unbehinderte Recherche und Auskunft.
Für Journalisten bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position: Ihre Anfragen an Staatsanwaltschaften sollten vertraulich bleiben, und sie behalten die Kontrolle darüber, wann und ob die Gegenseite von ihren Recherchen erfährt. Für Beschuldigte und Verteidiger bedeutet es umgekehrt, dass sie kein Mitspracherecht bei behördlichen Presseauskünften haben – außer die Behörde entscheidet in besonderen Fällen freiwillig, sie vorab zu informieren.
Und für die Staatsanwaltschaften selbst ist die Botschaft klar: Sie müssen einen Spagat meistern – offen und auskunftsbereit gegenüber der Presse sein, zugleich die Rechte der Beschuldigten wahren. Die Dresdner Entscheidung zeigt, dass dieser Spagat durch eine umsichtige Abwägung gelingen kann. Unzulässig ist es jedoch, den Ball einfach an die Verteidigung abzuspielen. Die Staatsanwaltschaft ist Hüterin des fairen Verfahrens und zugleich der gesetzlichen Auskunftspflichten gegenüber der Presse – beidem gerecht zu werden erfordert Fingerspitzengefühl, aber genau das verlangt der Rechtsstaat.
Abschließend lässt sich festhalten: Presseanfragen in Strafverfahren sollten von Behörden selbstständig beantwortet oder rechtmäßig abgelehnt werden. Eine heimliche „Weiterleitung“ an den Betroffenen ist allenfalls in gut begründeten Ausnahmefällen denkbar – und nach dem VG Dresden in dieser pauschalen Form unzulässig. Damit hat das Gericht einen wichtigen Balancepunkt zwischen Pressefreiheit, Persönlichkeitsrechten und Verfahrensfairness definiert, der in Zukunft sicherlich Beachtung finden wird.