Eine leidenschaftliche Reiterin, die hauptberuflich im Einzelhandel arbeitete, unterstützte regelmäßig einen privaten Reiterhof. Dort hatte sie zwei eigene Pferde eingestellt und kümmerte sich zusätzlich um die Pferde des Hofbetreibers. Für diese Hilfe erhielt sie monatlich 50 € Ermäßigung auf ihre Stallkosten. Sie war an etwa 6 Tagen pro Woche je 1,5 Stunden auf dem Hof tätig und widmete rund 60 % dieser Zeit den fremden Pferden des Betreibers. Einen förmlichen Arbeitsvertrag gab es nicht; die Absprache beruhte auf gegenseitigem Vertrauen.
Im Dezember 2009 ereignete sich der Unfall: Die Frau wurde abends bewusstlos in der Reithalle gefunden – ohne Helm, mit Kopfverletzungen (Blutung aus dem Ohr, Schädelbruch). In der Halle war ausschließlich das gesattelte Pferd des Hofbetreibers anwesend. Die genaue Unfallursache blieb unklar, da keine Zeugen anwesend waren und die Frau wegen ihrer Verletzungen keinerlei Erinnerung daran hatte. Man vermutete jedoch, dass sie beim Longieren oder Reiten dieses Pferdes verunglückte.
Streit um den Versicherungsschutz
Erst drei Jahre nach dem Unfall meldete die Krankenkasse den Vorfall dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) und beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Unfallversicherungsträger lehnte jedoch ab: Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und ausdrücklichen Auftrag des Hofbetreibers sei die Tätigkeit private Freizeitgestaltung und nicht versichert. Auch das Sozialgericht (SG) Heilbronn wies die Klage der Verunfallten zunächst ab. Begründung: Es bleibe unklar, welche konkrete Verrichtung die Frau im Unfallmoment ausgeübt habe. Mangels greifbarer Hinweise auf eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz könne kein Arbeitsunfall anerkannt werden.
Die Frau ließ jedoch nicht locker und ging in Berufung. Nach 15 Jahren Rechtsstreit hatte sie Erfolg: Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erkannte den Vorfall doch als versicherten Arbeitsunfall an. Entscheidend war die Einordnung der Helfertätigkeit auf dem Reiterhof als „Wie-Beschäftigung“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was bedeutet „Wie-Beschäftigung“?
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen unfallversichert, die „wie Beschäftigte“ für ein Unternehmen tätig werden. Das heißt, auch ohne Arbeitsvertrag kann Versicherungsschutz bestehen, wenn jemand im Interesse eines fremden Unternehmens tätig wird – ähnlich wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer. Voraussetzungen einer solchen Wie-Beschäftigung sind laut LSG:
- Fremdnützige Tätigkeit: Die Handlung muss objektiv einem fremden Unternehmen dienen (hier: Versorgung und Bewegung der Pferde des Stallbetreibers).
- Wirtschaftlicher Wert: Die Tätigkeit hat einen ökonomischen Wert, vergleichbar mit einer regulär entlohnten Arbeit. Im Fall der Reiterin entsprach ihre Hilfe typischen Aufgaben von Pferdepflegern oder Stallhelfern, die üblicherweise gegen Bezahlung erledigt werden.
- Arbeitnehmerähnliche Stellung: Die Aufgaben sind dienenden Charakters, ähnlich den Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses. Eine enge persönliche Abhängigkeit oder Weisungsbindung ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Eingliederung in den Betriebsablauf erkennbar ist. Im Beispiel war die Frau fest in den Stallalltag integriert und handelte nach Absprache mit dem Betreiber.
Wichtig: Eine Wie-Beschäftigung liegt nur vor, wenn es sich nicht bloß um eine Gefälligkeit unter Freunden oder Verwandten handelt. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine reine Gefälligkeit: Umfang und Regelmäßigkeit der Mithilfe (fast täglich, inkl. Sondereinsätzen am Sonntag) gingen weit über das hinaus, was unter Freunden üblich ist. Die Frau erhielt zudem eine Gegenleistung (Kostenersparnis), was auf ein klar wirtschaftliches Austauschverhältnis hindeutete.
Gerichtliche Entscheidung: Unfallversicherungsschutz bejaht
Das LSG Baden-Württemberg stellte in seinem Urteil vom 26.09.2025 (Az. L 8 U 1301/24) fest, dass alle Kriterien der Wie-Beschäftigung erfüllt waren. Trotz fehlenden Arbeitsvertrags genoss die Reiterin daher gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Folgende Erwägungen waren ausschlaggebend:
- Kein schriftlicher Vertrag nötig: Entscheidend ist nicht der formale Vertrag, sondern die gelebte Realität. Hier arbeitete die Frau wie eine Angestellte im Stall mit – täglich, gegen Vergünstigung, im Interesse des Betriebs. Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch in solchen faktischen Arbeitsverhältnissen.
- Flexible Aufgabenverteilung unschädlich: Dass die Reiterin keine festen Weisungen oder Zeiten hatte, steht der Einordnung als Beschäftigte nicht entgegen. Die Natur der Arbeit (Versorgung und Training der Pferde) erforderte flexible Handhabung – abhängig von ihrer Zeit und den Bedürfnissen der Tiere. Der Stallbetreiber vertraute ihrer Expertise und ließ ihr freie Hand, was dennoch dem Betriebsinteresse diente (das Pferd wurde bewegt, versorgt etc.).
- Spaß an der Arbeit schadet nicht: Besonders hervorhebenswert ist der Aspekt, dass die Frau diese Tätigkeit aus Liebe zu Pferden und zum Reitsport verrichtete. Die Freude an der Tätigkeit ändert aber nichts am Versicherungsschutz. Das LSG betonte, man müsse das bloße Motiv (Hobby, Spaß) von der eigentlichen Handlungstendenz Obwohl es ihr Hobby war, lag ihre Handlungstendenz im Unfallmoment darin, dem Betriebsinhaber zu helfen, nicht eigenen Vergnügungsinteressen nachzugehen. Mit anderen Worten: Nur weil jemand seine Arbeit gern macht, wird sie nicht automatisch zur Freizeitbeschäftigung – „Spaß“ allein schadet dem gesetzlichen Unfallschutz nicht.
- Unfallkausalität durch Indizien belegt: Trotz fehlender Zeugen konnte das Gericht den inneren Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Unfall herstellen. Dass ausgerechnet das Pferd des Betreibers gesattelt in der Halle stand, ließ den Schluss zu, dass die Frau sich im Unfallzeitpunkt um dieses Pferd kümmerte. Ob sie dabei ritt oder longierte, sei unerheblich – entscheidend ist, dass eine Einwirkung des Pferdes auf sie als Unfallursache naheliegt. Diese Gefahr fällt in den Verantwortungsbereich des versicherten Betriebs (sog. Betriebsgefahr). Folglich wurde der Sturz der versicherten Tätigkeit zugerechnet, auch ohne Augenzeugen.
Das Ergebnis: Der Sturz in der Reithalle wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Die Frau hat damit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rentenleistungen, je nach bleibenden Schäden). Für sie hat sich der lange Rechtsweg gelohnt – die anfängliche Ablehnung wurde korrigiert.
Bedeutung des Urteils für Beschäftigte und Betriebe
Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung weit reicht. Auch informelle Arbeitsverhältnisse können erfasst sein, wenn faktisch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorliegt. Für die Praxis ergeben sich mehrere Rechtstipps:
- Arbeitnehmer & Helfer: Lassen Sie sich nicht vorschnell abwimmeln, wenn ein Unfall bei einer scheinbar „privaten“ Tätigkeit im Betrieb passiert. Entscheidend ist, ob Sie für jemand anderes wirtschaftlich tätig waren. Auch wenn es ein Freundschaftsdienst oder Hobbyarbeit zu sein scheint – sobald Sie regelmäßig mithelfen und dafür eine Gegenleistung erhalten, besteht guter Grund für Versicherungsschutz. Melden Sie jeden Unfall, der sich bei solch einer Tätigkeit ereignet, umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Zur Not – wie in diesem Fall – kann ein langer Atem vor Gericht nötig sein, aber die Rechtslage ist auf Ihrer Seite, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind.
- Unternehmen & insbesondere Pferdebetriebe: Seien Sie sich bewusst, dass helfende Hände im Betrieb versichert sein müssen, selbst wenn kein offizieller Arbeitsvertrag besteht. „Mithelfende Einsteller“ oder andere Personen, die gegen Rabatt oder Sachleistung im Betrieb mitarbeiten, gelten als Wie-Beschäftigte. Als Betriebsinhaber sollten Sie solche Personen bei Ihrer Berufsgenossenschaft angeben und Beiträge für sie entrichten, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Andernfalls drohen nicht nur Nachforderungen der BG, sondern Sie tragen auch ein Haftungsrisiko. Klären Sie die Zusammenarbeit im Voraus – etwa durch eine schriftliche Vereinbarung oder Minijob-Anstellung –, damit sowohl Sie als auch die Helfer im Unfallfall geschützt sind.
- Hobby und Versicherung: Haben Ihre Mitarbeiter oder Helfer Spaß an der Tätigkeit, ist das erfreulich – aber aus rechtlicher Sicht irrelevant für den Versicherungsschutz. Versuchen Sie nicht, im Ernstfall damit zu argumentieren, es sei „nur Hobby“ gewesen. Solange die Arbeit objektiv Ihrem Unternehmen zugutekommt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Motivation (Hobby) und Versicherungsstatus sind getrennt zu betrachten. Im Zweifel beraten Sie sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt, um den Status von mitarbeitenden Privatpersonen korrekt einzuordnen.
Für Arbeitnehmer und freiwillige Helfer bedeutet das Urteil, dass Engagement in einem fremden Betrieb – selbst aus Freude an der Sache – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen kann. Entscheidend ist das fremdwirtschaftliche Interesse der Tätigkeit und ein gewisses Maß an regelmäßiger Einbindung in den Betrieb. Pferdebetriebe und andere Unternehmen sollten solche Arrangements nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert zwar umfassend ab, erwartet aber auch, dass alle „Wie-Beschäftigten“ gemeldet werden. Dieses Urteil des LSG Baden-Württemberg gibt allen Beteiligten Klarheit: Unfallversicherungsschutz besteht auch „trotz Spaß“ an der Arbeit – entscheidend ist, wem die Tätigkeit zugutekommt.