Akteneinsicht für Anwälte bei Honorarstreitigkeiten – rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO

02. März 2026 -

Ein Anwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Gerichtsakten nehmen, selbst wenn er (noch) nicht als Prozessvertreter bestellt ist. Gerade bei drohenden Honorarstreitigkeiten kann dies entscheidend sein.

Hintergrund: OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2026 (Az. 7 VA 1/26)

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Akteneinsicht einer (Noch-nicht-)Anwältin in eine laufende Zivilsache, um Honoraransprüche vorzubereiten. Konkret stritt die Klägerin vor dem Landgericht Köln um ca. 70.000 € Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Etwa anderthalb Jahre nach Prozessbeginn meldete sich ein weiterer Rechtsanwalt mit einer von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht „zur Akteneinsicht“, jedoch ohne sich als Prozessbevollmächtigter zu bestellen. Er wollte zunächst die Gerichtsakte einsehen, um die Erfolgsaussichten einer Mandatsübernahme zu prüfen. Das Landgericht hörte die Prozessbeteiligten dazu an. Der bisherige Anwalt der Klägerin teilte kurz darauf mit, ein Anwaltswechsel komme nicht mehr in Betracht und die Klägerin wolle keine Einsicht durch den Kollegen. Infolgedessen lehnte der zuständige Richter am Landgericht Köln den Einsichtsantrag zunächst ab.

Der fallwillige Anwalt blieb jedoch nicht untätig. Wenige Monate später machte er gegenüber der (ehemaligen) Mandantin Gebühren in Höhe von ca. 1.420 € geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung nach § 11 RVG. Anfangs wurden ihm diese Gebühren sogar per Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochen. Auf sofortige Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht den Beschluss jedoch wieder auf – der Kern des Streits: die Klägerin bestritt das Zustandekommen eines Mandatsvertrags, da der Anwalt die Vertretung nie übernommen habe. Der Anwalt legte daraufhin Schriftverkehr, einschließlich einer von der Klägerin unterschriebenen Prozessvollmacht, vor, um das Mandat plausibel zu machen.

In dieser Situation beantragte der Anwalt erneut Akteneinsicht, nun ausdrücklich zur Begründung seines Vergütungsanspruchs und zur Prüfung weiterer Rechtsmittel. Obwohl beide Parteien des Schadenersatzprozesses (Klägerin und Beklagte) widersprachen, gab das Landgericht diesem zweiten Gesuch statt und gewährte dem Anwalt Einsicht in die Gerichtsakte. Die Begründung: Die Klägerin habe den Anwalt unstreitig zunächst mit der Prüfung einer Mandatsübernahme beauftragt, sodass zumindest die Möglichkeit eines Vergütungsanspruchs für ihn bestehe. Ob ein Vergütungsanspruch tatsächlich besteht, lasse sich abschließend nur bei Kenntnis des Akteninhalts beurteilen; daher sei ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht anzunehmen. Demgegenüber trete das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin zurück, zumal sie den Anwalt ursprünglich selbst bevollmächtigt hatte.

Die Klägerin wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG beim Oberlandesgericht Köln. Der 7. Zivilsenat des OLG Köln bestätigte jedoch die Sicht des Landgerichts. Mit Beschluss vom 09.01.2026 wurde der Antrag der Klägerin zurückgewiesen, d.h. die Einsichtserlaubnis für den Anwalt blieb bestehen. Die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.

Gesetzliche Grundlage: Akteneinsicht durch Dritte (§ 299 Abs. 2 ZPO)

Akteneinsichtsrecht im Zivilprozess: Grundsätzlich dürfen die Prozessparteien und ihre Anwälte die Gerichtsakten einsehen (§ 299 Abs. 1 ZPO). Dritte Personen, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind – hierzu zählt auch ein Anwalt, der (noch) nicht offizieller Vertreter einer Partei ist – haben dagegen kein automatisches Einsichtsrecht. Ihnen kann die Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen (§ 299 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht (bzw. der zuständige Vorsitzende) nach pflichtgemäßem Ermessen, oft nach Anhörung der Parteien.

§ 299 Abs. 2 ZPO: „Der Vorstand des Gerichts kann auch ohne Einwilligung der Parteien Dritten die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“

In der Praxis bedeutet dies: Ein außenstehender Dritter – etwa ein Rechtsanwalt, der nicht (oder nicht mehr) mandatiert ist – muss dem Gericht darlegen und mit Belegen untermauern, warum er die Akte einsehen will und welches konkrete rechtliche Interesse er daran hat. Dabei reicht es nicht, dass man die Akte aus reiner Neugier oder zu allgemeinen Studienzwecken sehen möchte. Das Interesse muss einen Bezug zu einem eigenen Recht oder Rechtsanspruch haben, den der Antragsteller verfolgt oder dessen Grundlagen er klären will. Allerdings muss kein bereits rechtshängiger Prozess des Antragstellers bestehen; auch vorbereitende oder vorsorgliche Interessen können genügen, solange sie in der Rechtsordnung anerkannt sind.

Verfahren nach EGGVG: Wird ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO vom Gericht abgelehnt oder – wie im Kölner Fall – gewährt und eine Partei ist damit unzufrieden, kann dies mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden. Dabei handelt es sich um ein besonderes Verfahren vor dem Oberlandesgericht, da Entscheidungen über Akteneinsicht justizverwaltungsrechtlicher Natur sind. Im vorliegenden Fall war das OLG Köln im Rahmen eines solchen Verfahrens angerufen und prüfte die Ermessensentscheidung der Vorinstanz.

Rechtliches Interesse – Bedeutung und Reichweite aus Anwaltssicht

Für Anwältinnen und Anwälte ist der Begriff des „rechtlichen Interesses“ in § 299 Abs. 2 ZPO besonders relevant, wenn sie nicht (mehr) offizieller Vertreter in einer Sache sind, aber trotzdem Einsicht in die Gerichtsakte benötigen. Das OLG Köln hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Anforderungen hieran nicht überspannt werden dürfen. Es reicht bereits, wenn der Akteninhalt mögliche eigene Rechte auch nur **mittelbar berühren kann. Mit anderen Worten: Ein rechtliches Interesse liegt schon dann vor, „wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.“

Diese weite Auslegung bedeutet aus Anwaltssicht: Auch ein noch ungeklärter oder potentieller Anspruch kann genügen, um Akteneinsicht zu erhalten. Entscheidend ist, dass der Antragsteller darlegen kann, inwiefern die Einsicht ihm bei der Wahrnehmung oder Durchsetzung eigener Rechte nützen könnte. Das rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht werden – in der Regel durch eine kurze schriftliche Begründung und ggf. Belege (z.B. Korrespondenz, Vollmachten, Verträge). Im Kölner Fall untermauerte der Anwalt sein Interesse z.B. durch die Vorlage einer von der Mandantin unterzeichneten Prozessvollmacht, was zumindest Anhaltspunkte für einen Mandatsvertrag lieferte.

Wichtig ist: Eine endgültige Klärung des behaupteten Anspruchs selbst ist im Akteneinsichtsverfahren nicht erforderlich. So brauchte das OLG Köln nicht abschließend festzustellen, ob tatsächlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen war – es reichte der plausible Hinweis auf die Möglichkeit. Das Akteneinsichtsverfahren dient nicht der Vorwegnahme des Honorarprozesses, sondern lediglich der Vorbereitung. Daher genügt ein schlüssig dargelegter, rechtlich nachvollziehbarer Grund für die Einsicht.

Ein rechtliches Interesse liegt häufig vor, wenn der Antragsteller rechtliche Beziehungen oder Konsequenzen aus dem Akteninhalt ableitet. Typische Konstellationen aus der Praxis können sein:

  • Anwälte in Honorarstreitigkeiten: Vorbereitung oder Begründung eigener Gebührenansprüche (wie im OLG-Köln-Fall).
  • Versicherer oder Regresse: Ein Versicherer, der nicht Prozesspartei ist, möchte die Akte einsehen, um Regressmöglichkeiten oder Deckungsfragen zu prüfen – auch hier kann ein rechtliches (wirtschaftliches) Interesse vorliegen, etwa zur Vorbereitung einer Klage.
  • Dritte mit Folgeansprüchen: Etwa ein Untervermieter, der den Ausgang eines Räumungsprozesses abwarten musste und nun Schadenersatz geltend machen will, oder ein Gutachter, der sein Honorar einklagen möchte und dazu Akteninhalte benötigt.
  • Wissenschaftliche oder berufliche Interessen genügen demgegenüber nicht, sofern sie nicht mit konkreten Rechten verknüpft sind. Ein Anwalt könnte nicht allein zur „Fortbildung“ oder aus allgemeinem Interesse Einsicht verlangen – es muss immer um eigene Rechtspositionen

Akteneinsicht bei drohenden Honorarstreitigkeiten: Praxisorientierte Hinweise

Der Fall des OLG Köln ist insbesondere für Anwältinnen und Anwälte lehrreich, die in einen Honorarstreit mit (ehemaligen) Mandanten geraten. Hier einige praxisorientierte Hinweise:

  • 1. Frühzeitige Dokumentation: Wenn sich im Mandatsverhältnis Anzeichen eines Konflikts zeigen (z.B. Wechselabsicht des Mandanten), sollte der Anwalt alle relevanten Unterlagen sorgfältig dokumentieren. Vollmachten, Schriftverkehr und Vereinbarungen sind im Zweifel später wichtig, um ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht zu belegen. Im Kölner Fall half die vorgelegte Vollmacht, das Interesse zu untermauern.
  • 2. Antragstellung nach § 299 Abs. 2 ZPO: Der Akteneinsichts-Antrag ist formlos beim zuständigen Gericht zu stellen. Begründen Sie ausführlich, warum Sie die Akte benötigen, und stellen Sie den Bezug zu Ihrem Honoraranspruch her. Weisen Sie darauf hin, dass die Kenntnis von Streitgegenstand und Verfahrensstand für die Durchsetzung Ihres Gebührenanspruchs hilfreich oder notwendig ist. Dabei sollte klar werden, dass Ihr Recht (z.B. auf Vergütung) vom Akteninhalt mittelbar beeinflusst werden könnte.
  • 3. Glaubhaftmachung: Legen Sie dem Antrag Beweismaterial bei, das Ihr Anliegen stützt. Das können eine schriftliche Beauftragung, E-Mails mit dem Mandanten, die Vollmacht zur Akteneinsicht oder ein Entwurf des Mandatsvertrags sein. Auch eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts kann helfen, sofern keine schriftlichen Belege existieren. Das Ziel ist, dem Gericht gegenüber plausibel und nachvollziehbar darzulegen, dass hier mehr als bloße Neugier im Spiel ist.
  • 4. Einwilligung der Parteien einholen (wenn möglich): Zwar kann das Gericht die Einsicht ohne Zustimmung der Parteien gestatten, doch in sensiblen Fällen kann es die Entscheidung erleichtern, wenn die Parteien zustimmen. Ist das Verhältnis zum (ehemaligen) Mandanten nicht völlig zerrüttet, kann ein Anwalt vorab um Einwilligung zur Akteneinsicht bitten. Im Beispiel von OLG Köln lag diese Zustimmung allerdings gerade nicht vor – beide Parteien hatten widersprochen. Dennoch wurde dem Anwalt die Einsicht gewährt, weil sein rechtliches Interesse überwog.
  • 5. Interessenabwägung beachten: Das Gericht nimmt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und den Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten vor. Überlegen Sie daher, welche vertraulichen Daten in der Akte sein könnten und ob diese besonders schutzbedürftig sind. Im Kölner Fall argumentierte die Klägerin, es seien in der Akte „höchstpersönliche Daten“ (z.B. zu Gesundheitsfragen) enthalten – doch das OLG sah hierin kein Hindernis, da die Klägerin den Anwalt ursprünglich selbst bevollmächtigt hatte und keine konkreten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen darlegte. Als Anwalt sollten Sie betonen, dass Sie selbstverständlich der Verschwiegenheit unterliegen und die Daten nur zur Durchsetzung Ihres Rechts nutzen werden.
  • 6. Entscheidung und Rechtsbehelf: Wird Ihrem Antrag stattgegeben, können Sie die Akteneinsicht meist vor Ort in der Geschäftsstelle vornehmen oder über das elektronische Akteneinsichtsportal (falls verfügbar). Wird Ihr Gesuch abgelehnt, sollten Sie die Möglichkeit eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG in Betracht ziehen. Dieses gerichtliche Überprüfungsverfahren muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung beantragt werden. Im Überprüfungsverfahren werden die Erfolgsaussichten neu bewertet – so hatte im OLG-Köln-Fall die Klägerin versucht, die gewährte Einsicht per EGGVG-Antrag aufheben zu lassen, jedoch ohne Erfolg.

Interessenabwägung: Geheimhaltung vs. Anwaltliches Aufklärungsinteresse

Ein zentrales Element bei der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter ist die Interessenabwägung. Aus Sicht des Gerichts sind dabei abzuwägen: das Geheimhaltungsinteresse der Prozessparteien einerseits und das rechtliche Interesse des Antragstellers andererseits. Einige Aspekte, die sich aus dem OLG Köln-Beschluss ergeben:

  • Die bloße Ablehnungshaltung einer Partei (“ich möchte das nicht”) reicht nicht, um die Akteneinsicht zu verhindern, wenn der Antragsteller einen legitimen Rechtsgrund geltend macht. Im Beispiel stützte sich die Klägerin hauptsächlich auf das Argument, aus der Akte seien „denknotwendig keine Erkenntnisse“ für den Honoraranspruch zu gewinnen – das OLG hielt dem detailliert entgegen, dass sehr wohl relevante Informationen im Akt enthalten sein könnten (Streitwert, Erreichbarkeiten, Hinweise auf Prozessfähigkeit).
  • Persönliche Daten und Privatgeheimnisse genießen zwar Schutz, doch muss die Partei konkret darlegen, welche schützenswerten Geheimnisse offenbart würden. Allgemeine Hinweise genügen nicht. Im OLG-Fall fehlten konkrete Angaben, welche persönlichen Daten die Klägerin geheim halten wollte. Außerdem hatte sie dem Anwalt ja ursprünglich selbst Einsicht gewährt, was das Gericht dahingehend interpretierte, dass damals keine grundsätzlichen Bedenken gegen seine Kenntnis von auch intimen Details (hier: medizinische Gutachten zum Verletzungsbild) bestanden. Diese ursprüngliche Vollmacht schwächte also das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin beträchtlich.
  • Interessen Dritter (z.B. der Gegenpartei): In dem besagten Verfahren hatten auch die Beklagtenseite bzw. deren Anwälte die Akteneinsicht abgelehnt. Allerdings konnte das OLG keine relevanten Beeinträchtigungen für die Beklagten erkennen. Schließlich betraf der Einsichtsantrag hauptsächlich das Verhältnis zwischen Klägerin und dem (potenziellen) neuen Anwalt. Für Anwälte gilt: Wenn Sie einen Akteneinsichtsantrag stellen, ist es sinnvoll darzulegen, dass die Gegenseite dadurch keinen Nachteil erleidet – z.B. weil keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Gegenseite tangiert sind, oder weil das Verfahren ohnehin öffentlich ist.

Zusammengefasst zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte bei schlüssigem rechtlichen Interesse bereit sind, das Interesse des antragstellenden Anwalts höher zu gewichten als das allgemeine Geheimhaltungsinteresse der Parteien. Dennoch bleibt es eine Ermessensentscheidung im Einzelfall: Je konkreter und gewichtiger das eigene Interesse dargelegt wird, desto eher wird es überwiegen. Umgekehrt können sehr sensible Daten (etwa Zeugenschutzdaten, intime Familienangelegenheiten) oder ein erkennbar vorgeschobenes Interesse (um z.B. unbefugt Informationen abzuschöpfen) dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird.

Der Beschluss des OLG Köln (7 VA 1/26) liefert wertvolle Hinweise für die anwaltliche Praxis. Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ist ein wichtiges Werkzeug, wenn ein Anwalt zur Wahrung eigener Rechte (insbesondere in Honorarangelegenheiten) Informationen aus fremden Gerichtsakten benötigt. Die Anforderungen an das rechtliche Interesse sind dabei laut OLG Köln bewusst nicht überspitzt zu verstehen – bereits ein potentieller Anspruch, dessen Erfolgsaussichten durch Aktenkenntnis besser eingeschätzt werden können, genügt.

Für Rechtsanwälte bedeutet dies in der Praxis: Auch ohne offizielle Mandatierung kann die Einsicht in Gerichtsakten erlangt werden, solange man einen nachvollziehbaren rechtlichen Grund vorträgt. Gerade bei drohenden Honorarstreitigkeiten nach gescheiterten Mandatsübernahmen lohnt es sich, dieses Instrument zu nutzen. Der Anwalt sollte sein Anliegen jedoch gründlich begründen und belegen, um das Gericht von seinem rechtlichen Interesse zu überzeugen. Gelingt dies, kann die Einsicht sogar gegen den Willen der (ehemaligen) Mandantschaft und der Prozessgegner durchgesetzt werden.

Abschließend ist Rechtsanwälten zu raten, im Falle von Mandatswechseln und Vergütungsstreitigkeiten frühzeitig die Rechtslage zu sondieren. Die Entscheidung aus Köln zeigt, dass die ZPO Flexibilität für berechtigte Anliegen bietet – und dass Anwälte ihre eigenen Ansprüche effektiv vorbereiten können, ohne im Dunkeln tappen zu müssen. Akteneinsicht kann hier das Zünglein an der Waage sein, um die Erfolgsaussichten einer Gebührenklage realistisch einschätzen zu können und notwenige Informationen rechtzeitig zu sichern. In jedem Fall trägt der Beschluss dazu bei, den Begriff des rechtlichen Interesses greifbarer zu machen und gibt Praktikern eine klare Orientierung: Die Kenntnis des Akteninhalts ist immer dann erlaubt, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter eigener Rechte sinnvoll oder förderlich erscheint.