Wenn der Richter während der Verhandlung schläft ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt

12. März 2026 -

In einem aktuellen Beschluss hob der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auf, weil ein ehrenamtlicher Richter in der Verhandlung eingeschlafen war (BFH, Beschl. v. 12.02.2026 – V B 64/24). Dieser Vorfall verdeutlicht die hohe Bedeutung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts. Nachfolgend werden die rechtlichen Hintergründe und praxisrelevanten Tipps für Anwälte erläutert – von den Pflichten ehrenamtlicher Richter über den Umgang mit unaufmerksamen Richtern in der Verhandlung bis hin zur richtigen Rüge und den Folgen eines solchen Verfahrensverstoßes.

Ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung (§ 119 Nr. 1 FGO)

Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist eine essentielle Verfahrensvoraussetzung im Finanzprozess. § 119 Nr. 1 FGO zählt die vorschriftsmäßige Besetzung ausdrücklich zu den absoluten Revisionsgründen. Das bedeutet: Ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, gilt das Urteil stets als auf diesem Fehler beruhend. Ein typischer Fall liegt vor, wenn ein Richter während der Verhandlung einschläft und dadurch wesentliche Teile der Verhandlung nicht mitbekommt. In der BFH-Entscheidung vom 12.02.2026 stellte der Senat klar: Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend – das Gericht ist dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt. Damit greift der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO unmittelbar.

Der Gesetzgeber betrachtet solche Besetzungsmängel als so gravierend, dass aufwendige Prüfungen einer Kausalität oder konkreten Beschwer entfallen. Die sechs in § 119 FGO enumerierten Fälle (u.a. unvorschriftsmäßige Besetzung, mitwirkender ausgeschlossener Richter, Gehörsverweigerung, fehlende Öffentlichkeit, fehlende Entscheidungsgründe) führen automatisch zur Aufhebung des Urteils. Hintergrund ist das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit der Gerichte. Gerade die richtige Besetzung – also die Teilnahme sämtlicher vorgeschriebener Richter mit voller Wahrnehmungsfähigkeit – bildet einen Grundpfeiler eines fairen Verfahrens.

Die Rechtsprechung betont, dass jeder Richter körperlich und geistig in der Lage sein muss, den wesentlichen Verhandlungsabläufen zu folgen. Andernfalls kann er seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung bilden und nicht an einer sachgerechten Entscheidung mitwirken. In neueren Entscheidungen wird dieser Grundsatz auch auf technische Rahmenbedingungen übertragen: Findet eine Verhandlung per Videokonferenz statt, muss die Technik sicherstellen, dass alle Richter für die Beteiligten sicht- und hörbar sind. Andernfalls könnten z.B. Abwesenheiten oder ein Einschlafen eines Richters unbemerkt bleiben, was die ordnungsgemäße Besetzung verletzen würde. Die ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung hat somit eine weite praktische Bedeutung – von der richtigen Zusammensetzung des Spruchkörpers bis zur durchgehenden Präsenz und Aufmerksamkeit aller Richter während der Verhandlung.

Anforderungen an die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter

Ehrenamtliche Richter (im Finanzgerichtsverfahren oft zwei neben drei Berufsrichtern) haben rechtlich die gleichen Mitwirkungsrechte und -pflichten wie Berufsrichter. Sie sollen das Gericht mit Lebenserfahrung und Bürgernähe ergänzen, sind aber ebenso verpflichtet, pünktlich zu erscheinen, der Verhandlung durchgehend aufmerksam zu folgen und aktiv an der Urteilsfindung mitzuwirken. Praktisch bedeutet dies, dass ein ehrenamtlicher Richter weder fehlen noch auch nur zeitweise “mental abwesend” sein darf. Verspätetes Erscheinen, vorzeitiges Verlassen oder Einschlafen während der Verhandlung stellen gravierende Pflichtverstöße dar, die einer Abwesenheit gleichkommen. So kurios es klingt: Nach BFH-Rechtsprechung muss selbst in Videoverhandlungen feststellbar sein, ob ein Richter vielleicht eingeschlafen ist, erst spät Platz genommen hat oder vorzeitig gegangen ist – nur so kann die Anwesenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers garantiert werden.

Die Anforderungen an ehrenamtliche Richter werden durch die Rechtsprechung konsequent betont. Jeder Richter, ob ehrenamtlich oder Berufsrichter, muss die Verhandlung im Kern vollständig mitbekommen. Wenn ein Laienrichter z.B. in wesentlichen Teilen gedanklich nicht anwesend ist, kann er keine eigene Meinung bilden und gleichberechtigt am Urteil mitwirken. Im vom BFH entschiedenen Fall 2026 hatte der ehrenamtliche Richter über einen nicht unerheblichen Zeitraum geschlafen – er schnarchte sogar vernehmbar. Dadurch hat er unstreitig Teile des vom Vorsitzenden geführten Rechts- und Tatsachengesprächs verpasst. Obwohl der Vorsitzende den Schöffen nach dem Wecken nicht alle versäumten Ausführungen erneut vorgetragen hat, ist das unerheblich: Bereits die Möglichkeit, dass ein Richter inhaltlich nicht alles mitbekommt, genügt für den Besetzungsmangel. Für die gerichtliche Praxis bedeutet das: Ehrenamtliche Richter müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein – bei Übermüdung oder gesundheitlichen Problemen sollten sie rechtzeitig um eine Verhandlungspause oder Ablösung bitten, statt ein Verfahren durch Wegnicken zu gefährden.

Prozessuale Strategie bei schlafenden oder unaufmerksamen Richtern

Was kann oder sollte ein Anwalt tun, wenn er bemerkt, dass ein Richter – sei es Berufsrichter oder Ehrenamtlicher – offenkundig nicht bei der Sache ist? Hier ist umsichtiges und entschlossenes Vorgehen gefragt. Einige praxiserprobte Schritte sind:

  • Aufmerksamkeit zurückgewinnen: Zunächst kann der Anwalt versuchen, durch eine kurze Pause in seinem Vortrag, eine Veränderung der Sprechweise oder eine direkte Frage an das Gericht die Konzentration aller Richter wiederherzustellen. Oft reicht schon ein dezenter Hinweis, um einen Wegdämmernden zurück ins Geschehen zu holen, ohne ihn bloßzustellen.
  • Förmlicher Hinweis an den Vorsitzenden: Wenn der Verdacht bestehen bleibt, dass ein Richter (weiterhin) schläft oder nicht folgt, sollte der Anwalt den Vorsitzenden behutsam darauf aufmerksam machen. Zum Beispiel kann man um eine Unterbrechung der Verhandlung bitten mit dem Hinweis, ein Mitglied des Gerichts mache einen übermüdeten Eindruck. Dadurch wird das Problem protokolliert und der Vorsitzende hat Gelegenheit, intern für Wachsamkeit zu sorgen.
  • Rüge zu Protokoll geben: Zeigt sich keine Besserung, darf der Anwalt nicht zögern, förmlich zu rügen, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, weil ein Richter geistig abwesend ist. Diese Rüge sollte – soweit zumutbar – in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Ein Antrag auf Protokollierung („Der Klägervertreter weist darauf hin, dass …“) dokumentiert den Vorgang für ein späteres Rechtsmittel. Zwar entscheidet letztlich das Gericht, was ins Protokoll kommt, doch ein klarer Rügeantrag erhöht den Druck, den Vorfall ernst zu nehmen.
  • Antrag auf Verfahrensmaßnahme: In gravierenden Fällen kann man erwägen, eine Aussetzung oder Vertagung der Verhandlung zu beantragen. Begründung: Solange nicht sichergestellt ist, dass alle Richter den Ausführungen folgen können, kann keine ordnungsgemäße Fortsetzung stattfinden. Dieser Antrag zwingt das Gericht, Stellung zu beziehen – entweder durch Gewährung einer Pause (und damit faktischer Abhilfe) oder durch Ablehnung, die später überprüft werden kann.

Wichtig ist, dass der Anwalt trotz der heiklen Situation sachlich bleibt. Ein Vorwurf des „Einschlafens“ sollte möglichst objektiv als Sorge um die Verhandlungsfähigkeit formuliert werden, um die Richter nicht unnötig zu verärgern. Gleichwohl muss die Interessenwahrung des Mandanten im Vordergrund stehen: Lieber eine peinliche Minute im Prozess als ein fehlerhaftes Urteil zulasten des Mandanten. Zudem stärkt ein proaktives Vorgehen die Position in einem späteren Rechtsmittelverfahren: Der Anwalt zeigt, dass er den Mangel rechtzeitig erkannt und gerügt hat. Sollte das Gericht die Rüge ignorieren, kann dies im Rechtsmittel als zusätzliches Indiz dienen, dass der Verstoß tatsächlich stattfand.

Möglichkeiten der Rüge und prozessuale Einordnung

Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass Verfahrensverstöße grundsätzlich im Rahmen der Revision gerügt werden müssen. Bei bestimmten Mängeln verlangt § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO sogar, dass sie so früh wie möglich gerügt werden, da andernfalls das Rügerecht verwirkt ist. Allerdings nimmt § 119 FGO die dort genannten schweren Verfahrensverstöße von dieser Rügepräklusion aus. Insbesondere auf die vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung kann nicht wirksam verzichtet werden. Selbst wenn kein Beteiligter den Mangel ausdrücklich rügt, bleibt er ein absoluter Revisionsgrund. Diese Unverzichtbarkeit bedeutet: Die Parteien können das „Recht auf den gesetzlichen Richter“ nicht durch Stillschweigen preisgeben. Ein Urteil, dem ein eingeschlafener Richter zugrunde liegt, ist von Gesetzes wegen fehlerhaft – unabhängig davon, ob die Parteien protestiert haben oder nicht.

Dennoch ist es aus anwaltlicher Sicht ratsam, einen erkannten Besetzungsmangel unverzüglich zu beanstanden. Zum einen lässt sich der Vorfall so besser beweisen. Die BFH-Rechtsprechung hat in der Vergangenheit betont, dass das Unterlassen einer Rüge im Termin ein Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen des Mangels sein kann. Wenn weder der eigene Anwalt noch der Gegner den Vorsitzenden auf einen angeblich schlafenden Richter hinweisen, spricht vieles dafür, dass der Richter gar nicht in eindeutiger Weise geschlafen hat[20]. Zum anderen ermöglicht eine zeitnahe Rüge dem Gericht, ggf. sofort zu reagieren (etwa durch eine Pause oder einen Richterwechsel), was im Sinne aller Verfahrensbeteiligten ist. Sollte das Gericht allerdings uneinsichtig bleiben, so muss die Rüge spätestens in der Rechtsmittelbegründung (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) substantiiert wiederholt werden. Dabei sind sämtliche Tatsachen anzuführen, die den Verstoß belegen (z.B. Dauer des Schlafs, wahrnehmbare Anzeichen wie Augen geschlossen, Kopf auf Brust, Schnarchgeräusche etc.). Der BFH entscheidet dann im Wege des sogenannten Freibeweises über den behaupteten Verfahrensmangel – er kann also z.B. dienstliche Äußerungen der Richter einholen oder Zeugen (andere Verhandlungsteilnehmer) berücksichtigen. Im BFH-Fall 2026 stimmten die Schilderungen aller Beteiligten überein, dass der Laienrichter geschlafen hatte, sodass der BFH den Besetzungsmangel klar feststellen konnte.

Zusammengefasst: Die Rüge eines schlafenden Richters ist prozessual als Rüge der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung einzuordnen. Es handelt sich um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, konkretisiert durch § 119 Nr. 1 FGO. Wird der Mangel festgestellt, führt die Rüge zwingend zum Erfolg des Rechtsmittels. Anwälte sollten daher wachsam sein und Besetzungsmängel – selbst wenn absolut – nicht ungerügt lassen, um keine Beweisschwierigkeiten zu riskieren.

Auswirkungen des Verstoßes auf das Verfahren (absolute Revisionsgründe)

Wird ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung festgestellt, hat dies drastische Konsequenzen: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben, ohne dass es auf den sonstigen Prozessstoff noch ankommt. Im BFH-Fall führte die erfolgreich erhobene Rüge des Besetzungsmangels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Das Gericht muss also vollständig neu verhandeln und entscheiden – in einer korrekten Besetzung und unter Beachtung aller Verfahrensvorschriften. Für den Mandanten (und auch den Gegner) bedeutet dies zunächst eine Verzögerung und eine neue, aufwändige Verhandlungsrunde. Allerdings dient dies der Gewährleistung eines fairen Verfahrens: Jeder soll die Gewissheit haben, dass kein „abwesender“ Richter am Urteil mitgewirkt hat.

Der Besetzungsmangel zählt – wie oben dargelegt – zu den absoluten Revisionsgründen. Diese führen automatisch zur Urteilsaufhebung, ohne dass geprüft werden muss, ob der Fehler das Urteil in der Sache beeinflusst hat. Dies unterscheidet sie von „relativen“ Verfahrensmängeln, bei denen ein Erfolg des Rechtsmittels nur eintritt, wenn das Urteil auf dem Fehler beruhen kann. Bei einem schlafenden Richter ist die Beeinträchtigung der Rechtspflege so gravierend, dass das Gesetz die Kausalität vermutet. Selbst wenn die übrigen Richter den Fall alleine richtig entschieden hätten – das Fehlen eines voll mitwirkenden Richters verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und die Grundlage collegialer Entscheidungsfindung. Kein Beteiligter muss hinnehmen, dass sein Verfahren von einem Richter entschieden wird, der Teile der Verhandlung „verschlafen“ hat.

Aus anwaltlicher Sicht bietet ein festgestellter Besetzungsmangel die Chance, ein unvorteilhaftes erstinstanzliches Urteil zu kippen. In unserem Ausgangsbeispiel war es der Klägerin gelungen, per Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zu öffnen und allein mit der Rüge des schlafenden Richters das erstinstanzliche Urteil zu Fall zu bringen. Solche erfolgreichen Beschwerden sind zwar zum Glück selten – sie setzen einen eindeutigen Verstoß voraus –, zeigen aber, wie wichtig die genaue Beobachtung des Prozessablaufs ist. Umgekehrt sollten auch obsiegende Parteien aufmerksam sein: Ein eigener Prozesserfolg kann zunichte gemacht werden, wenn z.B. der gegnerische Anwalt einen schlafenden Richter bemerkt und erfolgreich rügt. Dann steht man trotz anfänglichen Sieges wieder am Anfang eines neuen Verfahrens.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Fälle schlafender Richter zwar aufsehenerregend, aber selten sind. Gerichte reagieren in der Regel mit Verständnis: In einem ähnlichen Fall ließ etwa das Bundessozialgericht eine Revision wegen vorschriftswidriger Besetzung zu, nachdem ein ehrenamtlicher Richter während der Verhandlung eingenickt war. Verbände betonen, dass solche Vorkommnisse Ausnahmen bleiben. Gleichwohl verdeutlicht die BFH-Entscheidung 2026 die praktische Relevanz für die Anwaltschaft: Schon aus Vorsorge sollten Anwälte in wichtigen Verhandlungen zu zweit erscheinen oder ihre Mandanten sensibilisieren, um jeden Hinweis auf Unaufmerksamkeit auf der Richterbank wahrzunehmen. Im Ernstfall gilt es, beherzt und kompetent zu reagieren – zum Schutz der Verfahrensrechte des Mandanten und der Integrität des gerichtlichen Verfahrens. Denn ein „schlafender Richter“ ist nicht nur ein Kuriosum, sondern ein ernstzunehmender Rechtsmangel, der mit den Mitteln des Prozessrechts konsequent zu begegnen ist.