Ist der Traum vom Polizeidienst vorbei, nur weil man einmal einen Harnstein (Nierenstein) hatte? Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem aktuellen Beschluss vom 12.03.2026 (Az. 1 L 160/26) klargestellt, dass ein einzelner Harnstein als Vorerkrankung nicht ausreicht, um einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen. Im Folgenden erklären wir die Entscheidung, ordnen sie rechtlich ein und zeigen, welche Bedeutung sie für Polizei-Bewerber mit medizinischer Vorgeschichte hat. Außerdem geben wir Tipps zum Vorgehen im Bewerbungsverfahren und bei Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen.
Der Fall: VG Aachen stärkt einen Polizei-Bewerber
Ein angehender Polizist hatte in der Vergangenheit einmal an einem Harnstein gelitten. Diese einmalige Nierensteinerkrankung führte dazu, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen ihn im Bewerbungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen ablehnte – mit der Begründung, es bestehe eine Veranlagung zur erneuten Steinbildung und damit ein erhöhtes Risiko zukünftiger Dienstunfähigkeit. Der Bewerber akzeptierte das jedoch nicht und zog vor Gericht.
Mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen gab dem Bewerber im Eilverfahren Recht und verpflichtete das Land NRW, den Auswahlprozess mit ihm fortzuführen. In seinem Beschluss betonte das Gericht deutlich, dass eine einmalige Harnsteinerkrankung kein Grund für eine Disqualifikation vom Polizeidienst ist. Die von der Behörde angelegten Maßstäbe seien überzogen streng gewesen. Solange ein Bewerber aktuell gesund ist, brauche es stichhaltige Anzeichen dafür, dass er vor dem Pensionsalter dienstunfähig wird – solche Anhaltspunkte sah das VG Aachen hier nicht. Zwar ist der Beschluss noch nicht endgültig (das Land kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen), doch er verschafft dem Bewerber die Chance, im laufenden Einstellungsverfahren zu bleiben.
Gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht: Prognosemaßstab und Fürsorgepflicht
Gesundheitliche Eignung ist eine zentrale Voraussetzung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Sie fällt unter den Eignungsbegriff des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung) und ist in § 9 BeamtStG sowie den Landesbeamtengesetzen verankert. Dabei genügt es nicht, dass Bewerber zum Zeitpunkt der Untersuchung gesund sind – der Dienstherr muss vielmehr eine Prognose stellen, ob die Person voraussichtlich dauerhaft dienstfähig bleibt. Hier kommt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ins Spiel: Der Staat soll seine Beamten nur einstellen, wenn absehbar ist, dass sie den Dienst bis zur Pensionierung ohne frühzeitige Dienstunfähigkeit ausüben können. Dadurch sollen sowohl der Bewerber vor vorhersehbarem gesundheitlichem Schaden als auch der Dienstbetrieb vor Ausfällen und Versorgungslasten geschützt werden.
Allerdings darf diese Vorsicht nicht zu einer pauschalen oder übertrieben strengen Handhabung führen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat klare Leitlinien aufgestellt: Bei aktuell gesunden Bewerbern darf die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (also mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit eintreten wird. Mit anderen Worten: Solange kein über 50%iges Risiko besteht, dass der Bewerber vorzeitig dienstunfähig wird, muss er als gesundheitlich geeignet gelten. Ein strengerer Maßstab speziell für den Polizeidienst – etwa nach dem Motto „lieber auf Nummer sicher gehen“ – ist unzulässig, solange der Gesetzgeber keinen anderen Maßstab vorgibt. Diese Grundsätze hatte das VG Aachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Polizei den Maßstab verkannt hatte: Aus einem einmaligen Harnstein auf eine generelle gesundheitliche Nichteignung zu schließen, war zu pauschal. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig würde. Damit war die Ablehnung im Auswahlverfahren ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Der Bewerber hat einen Anspruch auf fehlerfreie Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren – dieser Anspruch ergibt sich aus dem grundgesetzlich verankerten Leistungsgrundsatz im öffentlichen Dienst.
Bedeutung für Bewerber mit medizinischer Vorgeschichte
Die Entscheidung aus Aachen ist ein wichtiges Signal für alle Polizei-Bewerber, die eine Vorerkrankung oder frühere Verletzung in ihrer Krankenakte haben. Sie zeigt, dass nicht jede Vorerkrankung automatisch das Aus bedeutet. Insbesondere einmalige oder ausgeheilte Gesundheitsprobleme (wie z.B. ein einzelner Nierenstein, ein vergangener Bandscheibenvorfall oder eine erfolgreich behandelte Verletzung) dürfen nicht vorschnell als KO-Kriterium angesehen werden. Entscheidend ist immer eine individuelle Prognose: Wie wahrscheinlich ist es, dass genau diese Vorerkrankung in Zukunft zu dauernden Dienstausfällen oder vorzeitiger Pensionierung führen wird?
Für Bewerber bedeutet das: Lassen Sie sich von einer gesundheitlichen Vorgeschichte nicht entmutigen. Die Behörden müssen konkret und nachweisbar begründen, warum Sie den Anforderungen des Polizeidienstes gesundheitlich nicht genügen sollen. Bloße Vermutungen oder der Hinweis auf ein allgemeines Risiko reichen nicht aus. Die Gerichte verlangen eine evidence-based (auf tatsächliche Befunde gestützte) Einschätzung. So hatte im Fall des Schlaganfalls, den das BVerwG 2025 entschied, selbst ein 35 %iges Rückfallrisiko nicht genügt – erst ab mehr als 50 % Risiko durfte eine Ablehnung erfolgen. Ebenso kann eine einmalige Harnsteinerkrankung kein ausreichender Grund für eine Ausschluss sein.
Natürlich heißt das nicht, dass jede Vorerkrankung unbeachtlich wäre. Schwere chronische Leiden oder fortlaufende gesundheitliche Einschränkungen können nach wie vor dazu führen, dass die gesundheitliche Eignung verneint wird – aber eben nur, wenn objektiv eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Bewerber aufgrund dieser Erkrankung vorzeitig dienstunfähig wird. Die Verwaltungsgerichte zwingen die Behörden somit zu einer sorgfältigen Einzelfallprüfung statt pauschaler Ausschlüsse. Das schafft für Bewerber mit Vorgeschichte eine fairere Ausgangslage.
Tipps für Bewerber: So gehen Sie mit Gesundheitsbedenken um
Wer sich für den Polizeivollzugsdienst bewirbt und frühere Gesundheitsprobleme hatte, sollte ein paar praktische Hinweise beachten:
- Ehrlichkeit bei Angaben: Füllen Sie den Gesundheitsfragebogen der Polizei wahrheitsgemäß und vollständig aus. Verschweigen Sie keine früheren Erkrankungen. Unehrliche Angaben können zum Ausschluss vom Verfahren führen oder später disziplinarische Folgen haben, falls die Vorerkrankung doch bekannt wird.
- Ärztliche Nachweise beilegen: Falls Sie in der Vergangenheit erkrankt waren, legen Sie aktuelle ärztliche Atteste oder Fachgutachten bei, die Ihren Genesungszustand dokumentieren. Darin sollte idealerweise bestätigt werden, dass keine bleibenden Schäden vorliegen und das Rückfallrisiko gering So eine proaktive Dokumentation kann der Amtsärztin oder dem Polizeiarzt helfen, Ihre Eignung korrekt einzuschätzen.
- Bei Zweifeln der Behörde: Sollte der polizeiärztliche Dienst dennoch Zweifel an Ihrer Diensttauglichkeit äußern, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Sie können z.B. um eine zweite Meinung oder eine vertiefte Untersuchung bitten. Gegebenenfalls können Sie auch selbst ein unabhängiges fachärztliches Gutachten einholen, das Ihrer Einschätzung nach untermauert.
- Rechtliche Schritte bei Ablehnung: Wenn Ihre Bewerbung wegen angeblicher Nichteignung abgelehnt wird, stehen Ihnen Rechtsmittel In vielen Fällen ist zunächst ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid möglich. Da Einstellungsverfahren aber oft enge zeitliche Fristen haben (etwa zum nächsten Ausbildungsbeginn), kann es erforderlich sein, rasch zum Gericht zu gehen. Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen, um vorläufig im Verfahren zu bleiben[12]. So hat es auch der Bewerber im VG-Aachen-Fall gemacht – mit dem Ergebnis, dass er vorerst weiter im Rennen ist. Scheuen Sie sich nicht, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein im Beamtenrecht erfahrener Rechtsanwalt (wie Dr. Usebach) kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und Ihnen beim Vorgehen gegen eine Ablehnung zur Seite stehen.
Die VG-Aachen-Entscheidung gibt Polizei-Bewerbern mit Vorerkrankungen Anlass zur Zuversicht. Solange Sie heute gesund und belastbar sind, darf eine einmalige überstandene Krankheit Ihren Berufswunsch nicht ohne Weiteres durchkreuzen. Wichtig ist, im Bewerbungsverfahren offen und gut vorbereitet aufzutreten. Und falls die Behörde Ihre Eignung zu streng bewertet, wissen Sie nun, dass es effektive rechtliche Möglichkeiten gibt, sich zu wehren – im Zweifel sogar schnell per Gerichtsbeschluss[1][4]. Denn ein einzelner Harnstein macht Sie nicht automatisch untauglich für den Polizeidienst. Viel Erfolg bei Ihrer Bewerbung!