In einer aktuellen Entscheidung hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) (BayLSG, Beschl. v. 10.03.2026 – L 12 RF 16/25)klargestellt, dass ein Beteiligter auch bei Teilnahme per Videokonferenz Anspruch auf Reisekostenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) haben kann. Entscheidend ist, dass das Gericht die Videoteilnahme ausdrücklich erlaubt und einen bestimmten Ort dafür festlegt – dieser Ort gilt dann kostenrechtlich wie der eigentliche Gerichtsort. Mit anderen Worten: Wer auf gerichtliche Anordnung „woanders erscheint“, gilt trotzdem als zum Termin erschienen – nur eben an einem anderen Ort. Damit können Fahrtkosten und sogar Übernachtungskosten erstattet werden, obwohl man nicht im Gerichtssaal anwesend war.
Hintergrund des Falls
In dem vom BayLSG entschiedenen Fall lebte der Kläger in Österreich und war ursprünglich zur persönlichen Anwesenheit vor dem LSG in München geladen. Aufgrund der weiten Anreise von etwa 430 km beantragte sein Anwalt, dem Kläger die Teilnahme per Videokonferenz aus seiner Kanzlei zu gestatten. Das Gericht erlaubte dies und bestimmte ausdrücklich die Kanzleiräume des Anwalts als Ort der Zuschaltung. Der Kläger reiste daher nicht nach München, sondern rund 376 km zur Kanzlei des Anwalts (insgesamt 752 km Hin- und Rückweg) und nahm dort per Video an der Verhandlung teil. Anschließend verlangte er Ersatz seiner Fahrtkosten, der Hotelübernachtung (79 € Zimmer + 13,90 € Frühstück) sowie Verpflegungspauschale (24 €) nach JVEG.
Die Kostenbeamtin lehnte den Antrag zunächst ab mit dem Argument, der Kläger sei nicht am Gerichtsort erschienen und habe daher keinen Anspruch auf Entschädigung. Diese ablehnende Haltung beruhte auf dem traditionellen Verständnis, dass eine Entschädigung nach JVEG das tatsächliche Erscheinen am Gericht erfordert. Doch durch die Neuregelungen zur Videoverhandlung sah sich das BayLSG veranlasst, diese Sichtweise zu überprüfen.
Videoteilnahme gilt als persönliches Erscheinen
Der zuständige 12. Senat des BayLSG stellte klar, dass seit der Gesetzesänderung 2024 das persönliche Erscheinen auch eine per Video zugeschaltete Teilnahme umfasst. § 110a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermöglicht Gerichten, Beteiligten die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Gleichzeitig wurde § 111 Abs. 1 SGG ergänzt: Als persönliches Erscheinen gilt nun ausdrücklich auch die nach § 110a SGG gestattete Videoteilnahme. Wer also ordnungsgemäß per Videokonferenz am Termin teilnimmt, ist rechtlich so zu behandeln, als wäre er im Gerichtssaal anwesend.
Im entschiedenen Fall bedeutete das: Der Kläger war nicht „ausgeblieben“, sondern erschien pünktlich – nur eben in der Kanzlei statt im Gericht. Wichtig war hierbei, dass das Gericht den Zuschaltungsort festgelegt hatte. Dieser wurde zum maßgeblichen Erscheinungsort für den Termin. Es spielt dann keine Rolle, dass der Kläger physisch nie im Sitzungssaal war. Entscheidend ist allein der vom Gericht bestimmte Ort der Teilnahme, selbst wenn die Teilnahme digital erfolgt.
Erstattung von Fahrtkosten und Übernachtung
Auf Basis dieser Rechtslage bejahte das BayLSG den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG. Dem Kläger wurden die tatsächlichen Kosten für die Reise zur Anwaltskanzlei erstattet, nicht nur fiktive Kosten einer Fahrt nach München. Im Einzelnen wurde folgender Betrag festgesetzt (insgesamt 372 €):
- Fahrtkosten: Für ca. 700 km Wegstrecke (hin und zurück) wurden 245 € anerkannt (0,35 € pro km nach § 5 Abs. 2 JVEG). Zusätzlich wurden 29 € für die angefallene Autobahn- und Tunnelmaut erstattet.
- Übernachtungskosten: Weil die einfache Strecke rund 350 km betrug und der Termin morgens um 10:00 Uhr stattfand, war eine Anreise am selben Tag unzumutbar. Das Gericht erkannte eine notwendige Übernachtung an und setzte dafür pauschal 70 € an. (Hinweis: Die tatsächlichen Hotelkosten lagen zwar bei 79 €, doch orientieren sich die erstattungsfähigen Übernachtungskosten an der Angemessenheit nach verwaltungsrechtlichen Reisekostengrundsätzen.)
- Verpflegungsmehraufwand (Tagegeld): Für die Abwesenheit an zwei Tagen wurde ein Tagegeld von insgesamt 28 € gewährt (entspricht 2 Tagen á 14 € nach § 9 Abs. 4a EStG). Separat geltend gemachte Ausgaben für Frühstück (13,90 €) wurden nicht zusätzlich erstattet; sie müssen aus dem Tagegeld bestritten werden.
Diese Entscheidung stellt klar, dass der Anspruch auf Auslagenersatz nicht dadurch entfällt, dass die Reise zum Gericht durch eine Videoteilnahme ersetzt wird. Im Gegenteil: Hat das Gericht die persönliche Anwesenheit angeordnet und zugleich die Videoteilnahme an einem anderen Ort gestattet, müssen notwendige Fahrt- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Termins auch in diesem Fall ersetzt werden.
Praxistipps für Mandanten und Anwälte
- Videoteilnahme beantragen: Befinden Sie oder Ihr Mandant sich weit vom Gericht entfernt, kann ein Antrag auf Videoteilnahme gestellt werden. Gerichte können gem. § 110a SGG in geeigneten Fällen Verhandlungen per Videokonferenz durchführen. Begründen Sie den Antrag z.B. mit erheblicher Entfernung, Reiseaufwand oder gesundheitlichen Einschränkungen.
- Festlegung des Zuschaltungsorts: Achten Sie darauf, dass der gerichtliche Beschluss einen konkreten Ort für die Videoteilnahme nennt (z.B. die Kanzlei des Anwalts oder ein Amtsgericht in Wohnortnähe). Nur dann wird dieser Ort kostenrechtlich zum „Gerichtsort“ und die Reise dorthin erstattungsfähig. Ohne feste Ortsangabe könnte die Erstattung von Kosten schwieriger sein.
- Reisekosten abrechnen: Werden Sie zur persönlichen Anhörung geladen und erscheinen per Video am gestatteten Ort, können Sie Fahrtkosten nach JVEG geltend machen. Bei Anreise mit dem eigenen PKW sind derzeit 0,35 € pro Kilometer erstattungsfähig (§ 5 Abs. 2 JVEG). Öffentliche Verkehrsmittel werden nach Ticketpreisen ersetzt (§ 5 Abs. 1 JVEG).
- Übernachtung bei weitem Anreiseweg: Ist der Termin früh am Tag angesetzt und die Anreisezeit lang, scheuen Sie sich nicht, eine Übernachtung einzuplanen. Nach den Reisekostengrundsätzen gilt eine Abfahrt vor 6:00 Uhr morgens als unzumutbar. In solchen Fällen sind Hotelkosten erstattungsfähig, sofern sie notwendig und angemessen sind.
- Verpflegungspauschalen nutzen: Anstelle von Einzelbelegen für Mahlzeiten gibt es Pauschalen (Tagegeld) für Verpflegungsmehraufwand. Für Reisen über 8 Stunden (bzw. mit Übernachtung) erhalten Beteiligte analog den steuerlichen Pauschalen z.B. 14 € pro Tag. Extrakosten für im Hotel separat berechnetes Frühstück kürzen die Pauschale um 20 %, oder müssen – wie im entschiedenen Fall – daraus beglichen werden.
Die Entscheidung des BayLSG vom 10.03.2026 schafft wichtige Klarheit: Auch bei Videoverhandlungen sollen Beteiligte keine finanziellen Nachteile erleiden. Wenn das persönliche Erscheinen angeordnet und eine Videoteilnahme an einem bestimmten Ort gestattet wird, steht einem die Entschädigung nach JVEG für Fahrtkosten, Übernachtung und Aufwand zu – als wäre man zum Gericht gereist. Für Mandanten bedeutet dies, dass sie trotz moderner Verhandlungsmethoden (Videokonferenz) auf den ihnen zustehenden Auslagenersatz nicht verzichten müssen. Anwälte wiederum können ihren weit entfernten Mandanten guten Gewissens zur Videoteilnahme raten, ohne finanzielle Einbußen befürchten zu müssen. Insgesamt zeigt der Beschluss praxisnah, dass die Digitalisierung der Justiz mit den traditionellen Kostenregelungen in Einklang gebracht werden kann.