Die Disziplinarkammer für das Land Hessen hat mit Urteil vom 12. Februar 2026 zum Aktenzeichen 28 K 993/24.WI.D einen Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Nordhessen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hatte sich wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht. Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei daher nicht mehr tragbar, befand die Disziplinarkammer in ihrem Urteil, dessen Begründung nun vorliegt.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 07/2026 vom 29.04.2026 ergibt sich:
Der beklagte Beamte war am 6. Februar 2019 gemeinsam mit seinem Streifenkollegen zu einem Einbruch in die Filiale einer Drogeriemarktkette im Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe gerufen worden. Es gelang den Beamten, den Einbrecher in dem Markt festzunehmen und der zuständigen Bundespolizei zu übergeben. Während der Festnahme schlug der Beklagte mit dem zu seiner Ausrüstung gehörenden Teleskopschlagstock innerhalb kurzer Zeit 24-mal auf die Beine des bereits von seinem Kollegen zu Boden gebrachten Festzunehmenden ein. Dieser erlitt drei Platzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung. Nach dem Einsatz stellten der Beklagte und sein Kollege eine Strafanzeige gegen den Festgenommenen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte durch „Treten und Schlagen nach den Beamten“.
Der Beklagte war im Frühjahr 2022 vom Landgericht Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden. Das Landgericht war nach Auswertung der Überwachungsvideos des Drogeriemarktes zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entsprechender Widerstandshandlungen des Einbrechers der Schlagstockeinsatz nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Festnahme zu ermöglichen. Auch seien die Angaben in der Strafanzeige unrichtig gewesen. Die Verurteilung wurde rechtskräftig.
Der Polizeipräsident hatte daraufhin im Sommer 2024 Disziplinarklage gegen den Beamten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
Das Gericht hat am 12. Februar 2026 mündlich zur Sache verhandelt und dabei die Videoaufzeichnungen von der Festnahme selbst in Augenschein genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass das von dem Beklagten an den Tag gelegte Verhalten trotz der schwierigen Einsatzsituation und der vergleichsweise geringen Verletzungen beim Tatopfer einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst ausschließe. Neben der hohen Anzahl an Schlägen, für die keine Veranlassung bestanden habe, wertete das Gericht vor allem das Nachtatverhalten als sehr belastend. Indem der Beamte nach der von ihm begangenen Körperverletzung Strafanzeige gegen das Tatopfer gestellt und hinsichtlich der angeblichen Widerstandshandlungen gelogen habe, habe er seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch seien keine Milderungsgründe zu erkennen, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.