Fristlose Kündigung wegen fehlender Pausenbuchungen

22. Oktober 2026 -

Fehlende Pauseneinträge in der elektronischen Zeiterfassung können einen ernsten arbeitsrechtlichen Konflikt auslösen. Wer Arbeitszeiten bewusst falsch dokumentiert, riskiert unter Umständen die sofortige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Eine noch unvollständige Aufzeichnung ist jedoch nicht ohne Weiteres mit Arbeitszeitbetrug gleichzusetzen. Entscheidend ist, welche Erfassungspflichten im Betrieb gelten und ab welchem Zeitpunkt die Angaben des Arbeitnehmers verbindlich sein sollen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2026 zum Aktenzeichen 3 SLa 617/25 eine fristlose Kündigung wegen angeblich nicht erfasster Pausen für unwirksam gehalten. Im betreffenden Betrieb durften Arbeitszeitbuchungen innerhalb von vier Wochen nachgeholt oder korrigiert werden. Diese Frist lief bei Ausspruch der Kündigung noch. Nach den zugrunde gelegten betrieblichen Regeln fehlte deshalb eine verbindliche falsche Arbeitszeitangabe. Auch einen versuchten Arbeitszeitbetrug oder einen dringenden Verdacht einer entsprechend schweren Pflichtverletzung konnte das Gericht nicht feststellen.

Für Arbeitnehmer ist das Urteil bedeutsam, weil es vor vorschnellen Betrugsvorwürfen schützt. Arbeitgeber erfahren, welche Bedeutung ihre eigenen Regeln zur Zeiterfassung für die Wirksamkeit einer Kündigung haben. Die Entscheidung zeigt außerdem, weshalb eine Aufforderung zur Berichtigung und gegebenenfalls eine Abmahnung erforderlich sein können, bevor eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.

Der Streit um nicht erfasste Raucherpausen

Der Arbeitnehmer war seit April 2013 bei einem Hersteller von Analyseinstrumenten beschäftigt und zuletzt im Einkauf tätig. Die Beschäftigten erfassten ihre Arbeitszeiten elektronisch. Nach der im Betrieb geltenden Regelung konnten sie Einträge innerhalb von vier Wochen rückwirkend vornehmen oder berichtigen. Die Arbeitsordnung behandelte das Rauchen außerhalb der Büroräume als private Arbeitsunterbrechung.

Der Arbeitgeber beanstandete fehlende Pausenbuchungen an drei Tagen im Januar 2025. Seine Personalleiterin habe beobachtet, wie der Arbeitnehmer am 14. und 15. Januar sowie am 30. Januar mehrfach für wenige Minuten seinen Arbeitsplatz verlassen habe. Dabei habe er eine Jacke getragen. An einem dieser Tage sei er außerdem vor dem Haupteingang stehend gesehen worden. Aus diesen Beobachtungen leitete das Unternehmen den Vorwurf ab, der Beschäftigte habe private Pausen genommen und diese pflichtwidrig als Arbeitszeit stehen lassen.

Der Arbeitnehmer bestritt, die vorgeworfenen Raucherpausen gemacht zu haben. Er erläuterte, dass zu seinen Aufgaben auch Tätigkeiten außerhalb seines Büros gehörten. Insbesondere habe er sich um Angelegenheiten des Verwaltungsgebäudes kümmern müssen. Ein kurzes Verlassen seines Arbeitsplatzes könne deshalb durchaus dienstlich veranlasst gewesen sein. Dass er an einem anderen Januartag kurze Pausen eingetragen hatte, bewies aus seiner Sicht nicht, dass er an den streitigen Tagen ebenfalls entsprechende Unterbrechungen eingelegt hatte.

Am 4. Februar 2025 führte der Arbeitgeber ein Gespräch mit dem Beschäftigten. Nach Darstellung des Unternehmens räumte dieser ein, Pausen an manchen Tagen zu stempeln und an anderen Tagen nicht. Außerdem soll er erklärt haben, man könne ihm eine Ermahnung oder Abmahnung erteilen. Der Arbeitnehmer bestritt ein solches Geständnis und beanstandete, ihm seien keine ausreichend konkreten Vorwürfe zur Stellungnahme unterbreitet worden. Noch am Tag des Gesprächs kündigte der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2025.

Über welche Kündigung das Gericht entschieden hat

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Duisburg stellte zunächst durch Teilurteil fest, dass die fristlose Kündigung vom 4. Februar 2025 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurück.

Die Reichweite dieser Entscheidung muss genau beachtet werden. Gegenstand des Berufungsurteils war ausschließlich die fristlose Kündigung vom 4. Februar 2025. Über die hilfsweise ordentliche Kündigung und den Weiterbeschäftigungsantrag wurde damit nicht abschließend entschieden. Hintergrund war eine weitere Kündigung vom 8. Mai 2025, über die in einem anderen Verfahren gestritten wurde und deren Wirksamkeit für die weiteren Anträge Bedeutung hatte.

Aus dem Urteil folgt daher kein abschließender Erfolg des Arbeitnehmers gegen sämtliche Beendigungsversuche. Fest steht die gerichtliche Beurteilung der konkret angegriffenen fristlosen Kündigung. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu und ordnete den Fall als Einzelfallentscheidung auf Grundlage anerkannter kündigungsrechtlicher Grundsätze ein.

Warum falsche Arbeitszeitangaben schwer wiegen können

Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeiten wahrheitsgemäß dokumentieren. Dies gilt besonders, wenn die Arbeitsleistung nicht laufend unmittelbar kontrolliert werden kann. Wer wissentlich Arbeitszeit angibt, obwohl er währenddessen privaten Tätigkeiten nachgeht, kann das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauen erheblich verletzen. Eine vorsätzlich falsche Zeiterfassung kann deshalb einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Arbeitsrechtlich kommt es dabei auf die konkrete Pflichtverletzung und den damit verbundenen Vertrauensbruch an. Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Ebenso wenig muss der Arbeitgeber zunächst ein Strafverfahren abwarten. Umgekehrt ersetzt die Bezeichnung eines Vorgangs als Arbeitszeitbetrug nicht die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ergeben soll.

Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung nur gerechtfertigt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen selbst die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Deshalb muss zunächst ein entsprechend gewichtiger Sachverhalt vorliegen. Anschließend sind dessen Bedeutung im konkreten Arbeitsverhältnis und mögliche mildere Reaktionen zu prüfen. Eine langjährige Beschäftigung kann in dieser Abwägung ins Gewicht fallen, bietet aber keinen allgemeinen Schutz vor den Folgen bewusster Manipulationen.

Auch die kurze Dauer einer unzutreffend erfassten Zeit schafft keinen sicheren Bereich, in dem Täuschungen folgenlos bleiben. Es gibt keine allgemeine Minutengrenze, unterhalb derer vorsätzlich falsche Angaben kündigungsrechtlich stets unerheblich wären. Im Düsseldorfer Fall scheiterte die Kündigung allerdings bereits daran, dass der Arbeitgeber nach den maßgeblichen Erfassungsregeln noch keinen vollendeten oder versuchten Arbeitszeitbetrug zugrunde legen konnte.

Die laufende Korrekturfrist war entscheidend

Das Landesarbeitsgericht stellte auf die Verbindlichkeit der Arbeitszeitangaben ab. Im konkreten Betrieb konnten Beschäftigte ihre Buchungen innerhalb von vier Wochen ergänzen oder ändern. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums behandelte das Gericht die Einträge als vorläufig. Eine fehlende Pausenbuchung konnte innerhalb der zugelassenen Frist noch ordnungsgemäß nachgeholt werden.

Für die Buchungen des 14. Januar 2025 lief die Korrekturmöglichkeit nach der Feststellung des Gerichts bis zum 11. Februar 2025. Für die späteren Januartage endete sie entsprechend später. Als der Arbeitgeber am 4. Februar kündigte, war daher keine der maßgeblichen Nachholungsfristen abgelaufen. Der Arbeitnehmer hatte für alle beanstandeten Tage noch Gelegenheit, seine Arbeitszeitaufzeichnungen zu vervollständigen.

Diese zeitliche Einordnung trug die Entscheidung eigenständig. Selbst wenn man zugunsten des Arbeitgebers unterstellte, dass der Beschäftigte private Pausen gemacht und zunächst nicht erfasst hatte, lag nach Auffassung des Gerichts noch keine verbindliche falsche Angabe vor. Das Unternehmen hatte zudem nicht behauptet, der Arbeitnehmer sei ungeachtet der Nachfrist zu einer sofortigen, vollständigen und korrekten Buchung jeder Pause verpflichtet gewesen.

Unter diesen Voraussetzungen konnte auch das bloße Unterlassen der Eintragung noch keinen Versuch eines Arbeitszeitbetrugs begründen. Der Arbeitgeber durfte vor dem vorgesehenen Abschlusszeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass die vorhandenen Einträge bereits die endgültige Arbeitszeit wiedergaben. Ein solches Vertrauen konnte durch die noch ergänzungsfähigen Aufzeichnungen folglich auch noch nicht in der für den Kündigungsvorwurf behaupteten Weise missbraucht werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Auszug aus der Zeiterfassung stets zusammen mit den betrieblichen Regeln gelesen werden muss. Die Anzeige einer bestimmten Arbeitszeit an einem bestimmten Tag beantwortet für sich genommen noch nicht, ob der Arbeitnehmer bereits eine abschließende Erklärung über seine tatsächlich geleistete Arbeit abgegeben hat. Wer eine Kündigung auf die Unrichtigkeit solcher Angaben stützen will, muss gerade diesen Zusammenhang klären.

Technische Änderbarkeit und erlaubte Nachmeldung sind zu unterscheiden

Die Entscheidung lässt sich nicht auf den Satz verkürzen, eine Kündigung sei ausgeschlossen, solange eine Software noch Änderungen zulässt. Maßgeblich war die im konkreten Betrieb geltende Nachholungsregelung. Eine technisch vorhandene Bearbeitungsfunktion begründet für sich allein kein Recht, verbindliche Erfassungspflichten aufzuschieben.

In einem anderen Betrieb kann beispielsweise vorgeschrieben sein, jede private Unterbrechung unmittelbar zu buchen und die Tagesaufzeichnung anschließend ausdrücklich zu bestätigen. Ob und in welchem Umfang eine spätere Berichtigung möglich bleibt, muss dann im Zusammenhang mit dieser Pflicht beurteilt werden. Wer trotz einer solchen Regelung bewusst falsche Angaben verbindlich freigibt, kann sich nicht ohne Weiteres auf das Düsseldorfer Urteil berufen. Auch eigenständige Manipulationen an Nachweisen verlangen eine gesonderte rechtliche Bewertung.

Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, ob eine Nachfrist tatsächlich vereinbart oder betrieblich eingeräumt ist und wofür sie gilt. Arbeitgeber sollten klar regeln, wann Arbeitszeiten zu erfassen sind und welche Bedeutung eine nachträgliche Änderung hat. Widersprüchliche Vorgaben erschweren die Bewertung eines Fehlers. Wird Beschäftigten eine echte Nachholungsmöglichkeit eingeräumt, muss diese bei der Beurteilung ihres Verhaltens berücksichtigt werden.

Kurze Abwesenheiten beweisen noch keine private Pause

Neben der Korrekturfrist setzte sich das Gericht mit den Beobachtungen des Arbeitgebers auseinander. Der Beschäftigte war beim Verlassen seines Arbeitsplatzes und bei seiner Rückkehr gesehen worden. Daraus ergab sich jedoch noch nicht, was er in der Zwischenzeit getan hatte. Da zu seinen Aufgaben auch Tätigkeiten außerhalb des Büros gehörten, kamen dienstliche Gründe für die Abwesenheiten in Betracht.

Das Tragen einer Jacke im Januar machte eine private Pause nicht wahrscheinlicher als einen dienstlichen Weg im Freien. Auch die Beobachtung, der Arbeitnehmer habe vor dem Eingang gestanden, ließ ohne weitere Angaben keinen sicheren Schluss auf eine Arbeitsunterbrechung zu. Der Arbeitgeber hatte die vom Beschäftigten erläuterten möglichen Arbeitsaufgaben nicht so konkret widerlegt, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den behaupteten Betrug verblieben wäre.

Daraus ergibt sich eine praktische Anforderung an die Sachverhaltsaufklärung. Arbeitgeber müssen zwischen der beobachteten Handlung und ihrer eigenen Schlussfolgerung unterscheiden. Die Beobachtung einer Abwesenheit ist eine Tatsache. Die Annahme, während dieser Zeit sei keine Arbeit geleistet worden, bedarf einer weiteren Grundlage. Eine Kündigung lässt sich nicht dadurch absichern, dass eine Vermutung mehrfach wiederholt oder besonders entschieden formuliert wird.

Für Arbeitnehmer kann eine konkrete Erläuterung ihrer Tätigkeit entscheidend sein. Wer außerhalb seines üblichen Arbeitsplatzes Aufgaben erledigt hat, sollte den betreffenden Zusammenhang möglichst genau darstellen können. Eine pauschale Erklärung, man sei irgendwie dienstlich unterwegs gewesen, ist weniger hilfreich als eine nachvollziehbare Schilderung des tatsächlichen Vorgangs. Dabei dürfen nur Angaben gemacht werden, die der eigenen Erinnerung und den verfügbaren Unterlagen entsprechen.

Die Anforderungen an eine Verdachtskündigung

Eine Kündigung wegen erwiesenen Fehlverhaltens und eine Kündigung wegen eines dringenden Verdachts sind rechtlich zu unterscheiden. Bei einer Tatkündigung stützt der Arbeitgeber die Beendigung darauf, dass der Beschäftigte die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Eine Verdachtskündigung knüpft dagegen an einen durch konkrete Tatsachen begründeten, besonders schwerwiegenden Verdacht an, der das für die Beschäftigung erforderliche Vertrauen zerstören kann.

Eine Verdachtskündigung setzt eine große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung voraus. Bloße Möglichkeiten reichen nicht aus. Lassen sich die beobachteten Umstände ebenso gut durch einen Vorgang erklären, der keine Kündigung rechtfertigt, fehlt es regelmäßig an der notwendigen Dringlichkeit. Der Arbeitgeber muss die zumutbaren Möglichkeiten zur Aufklärung nutzen und dem Arbeitnehmer grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu den konkreten Verdachtsmomenten zu äußern.

Die Anhörung muss eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf ermöglichen. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welcher Vorgang ihm angelastet wird, damit er dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls entlastende Umstände benennen kann. Eine allgemeine Konfrontation mit dem Schlagwort Arbeitszeitbetrug erfüllt diesen Zweck nicht. Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation des konkreten Vorhalts und der darauf gegebenen Antwort.

Im Düsseldorfer Fall konnte die zusätzliche Berufung auf einen Verdacht die Kündigung nicht tragen. Nach der maßgeblichen Bewertung fehlte aufgrund der laufenden Korrekturfrist bereits der behauptete vollendete oder versuchte Arbeitszeitbetrug. Ein Verdacht kann die Voraussetzungen derjenigen Pflichtverletzung, auf die er sich beziehen soll, nicht ersetzen. Auch der mögliche Verdacht einer Verweigerung ordnungsgemäßer Dokumentation enthielt hier nicht das erforderliche Gewicht.

Das behauptete Eingeständnis änderte die Rechtslage nicht

Der Arbeitgeber berief sich wesentlich auf den Inhalt des Gesprächs am 4. Februar. Der Arbeitnehmer soll erklärt haben, Pausen teilweise zu erfassen und teilweise nicht. Das Landesarbeitsgericht behandelte diese Darstellung jedoch nicht als feststehendes Geständnis eines Arbeitszeitbetrugs. Schon der genaue Inhalt der Anhörung und der angeblichen Erklärung war zwischen den Parteien umstritten.

Selbst bei Unterstellung der Arbeitgeberdarstellung ergab sich daraus nach Auffassung des Gerichts kein Kündigungsgrund wegen Betrugs. Das Einräumen einer bislang fehlenden Buchung machte die noch laufende Nachholungsfrist nicht gegenstandslos. Wenn die Aufzeichnung noch rechtmäßig vervollständigt werden durfte, wurde aus ihrer bisherigen Unvollständigkeit durch eine entsprechende Erklärung keine bereits abgeschlossene Täuschung.

Hätte der Arbeitnehmer tatsächlich bestätigt, private Pausen genommen zu haben, hätte der Arbeitgeber ihn zur noch möglichen Berichtigung anhalten können. Eine anschließende Weigerung wäre dann als Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation zu prüfen gewesen. Nachdem die betreffenden Pausen offengelegt wären, stünde bei diesem Verhalten die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht im Vordergrund.

Diese Überlegung ist auf die besondere Situation vor Ablauf der Nachfrist bezogen. Ein bereits verwirklichter schwerer Vertrauensbruch wird nicht generell dadurch beseitigt, dass ein Arbeitnehmer ihn nach seiner Entdeckung einräumt oder nachträglich eine Korrektur anbietet. Entscheidend bleiben der Zeitpunkt der Erklärung und die Frage, ob zuvor bereits eine verbindliche falsche Angabe oder eine andere erhebliche Pflichtverletzung vorlag.

Wann eine Abmahnung erforderlich ist

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Zeiterfassung gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. Ihre Verletzung kann auch dann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn sich kein Arbeitszeitbetrug feststellen lässt. Für eine fristlose Kündigung wegen einer solchen Nebenpflichtverletzung müssen allerdings Umstände hinzukommen, die dem Verstoß das erforderliche besondere Gewicht verleihen.

Das Landesarbeitsgericht stellte insoweit auf eine mögliche beharrliche Leistungsverweigerung ab. Beharrlichkeit setzt mehr voraus als einen unvollständigen Eintrag oder eine unbedachte Äußerung im Personalgespräch. Sie kann sich daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer eine rechtmäßige Anweisung erkennbar endgültig nicht befolgen will. Sie kann auch darin liegen, dass er eine einschlägige Abmahnung missachtet und das beanstandete Verhalten fortsetzt.

Im entschiedenen Fall fehlte eine entsprechende Grundlage. Der Beschäftigte war wegen des fraglichen Verhaltens bislang nicht einschlägig abgemahnt worden. Auch seine angebliche Aufforderung, ihm eine Ermahnung oder Abmahnung zu erteilen, belegte keine endgültige Weigerung. Das Gericht hielt es vielmehr für möglich, dass sein Verhalten durch eine solche Reaktion beeinflusst werden konnte. Aus einer möglicherweise flapsigen Antwort durfte der Arbeitgeber deshalb nicht ohne Weiteres ableiten, jede weitere Zusammenarbeit sei unzumutbar.

Nach der gerichtlichen Bewertung hätte der Arbeitgeber zunächst auf die korrekte Erfassung hinwirken und den Ablauf der noch bestehenden Frist abwarten müssen. Erst danach wäre zu prüfen gewesen, ob der Arbeitnehmer eine bestehende Pflicht tatsächlich verweigerte und ob gegebenenfalls eine Abmahnung erforderlich war. Die sofortige Kündigung griff dieser Entwicklung vor.

Allgemein soll eine Abmahnung dem Arbeitnehmer verständlich machen, welche konkrete Pflichtverletzung beanstandet wird und dass eine Wiederholung den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden kann. Eine bloße Erinnerung an die Zeiterfassungsregeln hat nicht automatisch diese Warnfunktion. Umgekehrt muss nicht bei jeder denkbaren Pflichtverletzung zunächst abgemahnt werden. Eine Abmahnung kann insbesondere entbehrlich sein, wenn keine Verhaltensänderung zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre Hinnahme erkennbar ausgeschlossen ist. Die Entscheidung über diesen Ausnahmefall verlangt eine sorgfältige Prüfung.

Wie Arbeitnehmer auf einen Vorwurf reagieren sollten

Beschäftigte sollten Arbeitszeiten und private Unterbrechungen entsprechend den geltenden Regeln erfassen. Auch wenn eine Korrekturfrist besteht, empfiehlt es sich, erkannte Fehler zeitnah zu berichtigen. Je länger ein tatsächlicher Vorgang zurückliegt, desto schwieriger wird es, die genaue Dauer und den Anlass einer Unterbrechung zuverlässig nachzuvollziehen. Die Nachfrist entbindet nicht davon, die Aufzeichnungen spätestens bei ihrem Ablauf vollständig und richtig zu führen.

Wird ein Vorwurf erhoben, sollten Arbeitnehmer sich zunächst Klarheit über die konkret beanstandeten Zeiträume verschaffen. Sie sollten erklären können, welche Tätigkeiten sie dort ausgeübt haben und welche Erfassungsregel sie zugrunde gelegt haben. Unterlagen über die geltende Nachholungsfrist können ebenso bedeutsam sein wie die eigene Aufzeichnung der tatsächlich erledigten Aufgaben. Verfügbare Nachweise sollten im rechtlich zulässigen Umfang gesichert werden, ohne dafür fremde oder vertrauliche Daten unbefugt zu kopieren.

Bei einem Personalgespräch ist eine sachliche, genaue Antwort besonders wichtig. Eine unüberlegte Bemerkung kann später als Eingeständnis dargestellt werden und einen zusätzlichen Streit über den Gesprächsverlauf auslösen. Wer eine Uhrzeit nicht sicher erinnert, sollte diese Unsicherheit benennen. Stellt sich ein tatsächlicher Buchungsfehler heraus, sollte die Erklärung zwischen der unterbliebenen Erfassung und einem bestrittenen Täuschungsvorsatz unterscheiden, soweit dies dem wirklichen Geschehen entspricht.

Ein Protokoll sollte vor einer Unterschrift sorgfältig gelesen werden. Enthält es unzutreffende Wiedergaben oder rechtliche Bewertungen, die der Arbeitnehmer nicht teilt, sollte er auf einer Korrektur bestehen oder eine eigene schriftliche Klarstellung abgeben. Bei einem konkret angekündigten Kündigungsvorwurf ist eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll, damit die Stellungnahme den Sachverhalt vollständig und ohne vermeidbare Missverständnisse wiedergibt.

Die Dreiwochenfrist nach einer Kündigung

Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung müssen Arbeitnehmer die Klagefrist im Blick behalten. Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies gilt auch für eine fristlose Kündigung. Die maßgeblichen Regeln ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz und erfassen auch den Einwand, es habe überhaupt kein wichtiger Grund vorgelegen.

Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ersetzen die rechtzeitige Klage nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vorwurf offensichtlich überzogen erscheint oder der Arbeitgeber eine erneute Prüfung ankündigt. Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann die Kündigung trotz erheblicher rechtlicher Mängel als wirksam gelten. Auf eine spätere Zulassung der Klage sollte sich niemand verlassen, weil dafür besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Geht während eines laufenden Verfahrens eine weitere Kündigung zu, sollte diese sofort anwaltlich geprüft und vorsorglich innerhalb ihrer eigenen Dreiwochenfrist ausdrücklich in das Verfahren einbezogen werden. Der Düsseldorfer Fall veranschaulicht, weshalb die einzelnen Kündigungen genau auseinandergehalten werden müssen. Der Erfolg gegen eine frühere fristlose Kündigung klärt nicht automatisch die Wirksamkeit einer späteren Kündigung oder einer zusätzlich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Was Arbeitgeber vor einer Kündigung klären sollten

Für Arbeitgeber beginnt die rechtliche Prüfung bei den eigenen Vorgaben. Bevor aus einer fehlenden Pausenbuchung ein Betrugsvorwurf wird, muss feststehen, wann die Buchung geschuldet war und ob der vorhandene Datensatz bereits verbindlich war. Dazu gehören die tatsächlich eingeführten Regeln und die den Beschäftigten eröffneten Korrekturmöglichkeiten. Eine nachträgliche strengere Auslegung ersetzt keine zuvor bestehende Pflicht.

Die Sachverhaltsaufklärung sollte sich auf den konkreten Vorgang richten. Wenn eine Person ihren Arbeitsplatz verlassen hat, ist zu klären, ob dafür eine dienstliche Aufgabe bestand. Ein Zeiterfassungsauszug muss im Zusammenhang mit dem Arbeitsablauf und der Erklärung des Betroffenen bewertet werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob ein Erfassungsfehler, eine Missachtung von Anweisungen oder eine bewusste Täuschung vorliegt.

Soweit eine noch zulässige Nachtragung möglich ist, kann eine klare Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben der geeignete nächste Schritt sein. Ob anschließend eine Abmahnung oder eine Kündigung in Betracht kommt, hängt vom weiteren Verhalten und vom Gewicht eines tatsächlich feststellbaren Verstoßes ab. Eine vorzeitige Kündigung kann gerade deshalb scheitern, weil die angemessene Möglichkeit zur Klärung oder Verhaltensänderung nicht genutzt wurde.

Auch die Gestaltung des Zeiterfassungssystems verdient Aufmerksamkeit. Für Beschäftigte sollte nachvollziehbar sein, wann Einträge vorläufig sind und wann sie verbindlich werden. Soll eine unmittelbare Buchung verlangt werden, muss das Verhältnis zu späteren Korrekturen verständlich geregelt sein. Bei der Ausgestaltung elektronischer Zeiterfassung und ihrer Kontrollfunktionen sind bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Klare Regeln erleichtern die korrekte Anwendung im Alltag und die spätere rechtliche Bewertung eines Verstoßes.

Kündigungserklärungsfrist und Betriebsratsanhörung

Arbeitgeber müssen bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung außerdem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen. Ihr Beginn hängt grundsätzlich davon ab, wann der Kündigungsberechtigte die maßgeblichen belastenden und entlastenden Tatsachen zuverlässig und hinreichend vollständig kennt. Erforderliche Ermittlungen und eine Anhörung müssen mit der gebotenen Eile erfolgen.

Die betriebliche Frist für die Korrektur von Zeitbuchungen ist von dieser gesetzlichen Kündigungserklärungsfrist zu unterscheiden. Sie beantwortet die Frage, bis wann der Beschäftigte seine Aufzeichnungen noch ordnungsgemäß vervollständigen darf. Die Zweiwochenfrist betrifft dagegen die Reaktion auf einen hinreichend bekannten Kündigungssachverhalt. Eine pauschale Empfehlung, stets vier Wochen oder bis zum Monatsabschluss abzuwarten, wäre deshalb falsch. Entscheidend ist, welche Pflichtverletzung zu welchem Zeitpunkt überhaupt vorliegen kann.

Im Düsseldorfer Verfahren stritten die Parteien auch darüber, ob der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist eingehalten hatte. Darauf musste das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung jedoch nicht stützen, weil bereits ein wichtiger Grund fehlte. Der Rechtssatz des Urteils lautet daher nicht, dass die Kündigung wegen verspäteter Erklärung unwirksam gewesen sei. Beanstandet wurde das vorschnelle Vorgehen vor dem Hintergrund der noch offenen Korrekturmöglichkeiten und der fehlenden Voraussetzungen einer schweren Pflichtverletzung.

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor einer Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Der Arbeitgeber hat ihm die maßgeblichen Kündigungsgründe mitzuteilen. Eine ohne die erforderliche Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Soll zusätzlich eine ordentliche Kündigung erklärt werden, muss die Beteiligung auch diese beabsichtigte Kündigung erfassen. Diese allgemeinen Anforderungen sind neben der materiellen Berechtigung des Vorwurfs zu prüfen; das Düsseldorfer Urteil beruht nicht auf einer festgestellten fehlerhaften Betriebsratsanhörung.

Die Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis

Die Überlegungen des Landesarbeitsgerichts sind auch bei anderen Formen elektronischer Zeiterfassung relevant. Ob Beschäftigte im Büro oder mobil arbeiten, ändert nichts daran, dass zunächst der Inhalt ihrer Dokumentationspflicht feststehen muss. Die Übertragung auf einen anderen Fall setzt aber voraus, dass dessen Erfassungsregeln und der behauptete Pflichtverstoß sorgfältig verglichen werden. Eine allgemeine Erlaubnis zu verspäteten Buchungen hat das Gericht nicht geschaffen.

Für Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Urteil ein gewichtiger Ansatz zur Prüfung einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber noch vorläufige Zeitangaben als endgültige Täuschung behandelt. Für Arbeitgeber verdeutlicht die Entscheidung, dass die rechtliche Qualität eines Buchungsfehlers vor der Auswahl einer Sanktion feststehen muss. Die eigenen Korrekturregeln, eine ernsthafte Aufklärung und die Möglichkeit einer Verhaltensänderung gehören zu dieser Beurteilung.

Wer mit einem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konfrontiert wird oder als Arbeitgeber auf Unregelmäßigkeiten in der Zeiterfassung reagieren muss, sollte die konkrete Situation frühzeitig arbeitsrechtlich prüfen lassen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitnehmer bei der Abwehr unberechtigter Vorwürfe und der Wahrung ihrer Rechte im Kündigungsschutzverfahren. Arbeitgeber berate ich bei der rechtlichen Bewertung festgestellter Unregelmäßigkeiten und der Vorbereitung einer angemessenen arbeitsrechtlichen Reaktion.