Keine Waffenbesitzkarte für parteilosen NPD-Kandidaten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 23.12.2019 zum Aktenzeichen 9 L 2757/19.GI entschieden, dass einem parteilosen Kandidaten, der im Jahr 2016 auf der Kreistagsliste der NPD kandidiert hatte, die Waffenbesitzkarte entzogen werden durfte.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 03.01.2020 ergibt sich:

Die Waffenbehörde des Wetteraukreises hat dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte entzogen. Der Antragsteller wandte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung. Er hatte geltend gemacht, er sei kein Mitglied der NPD und der NPD seien durch seine Kandidatur auch keine Vorteile entstanden. Im Übrigen habe er seine Waffen bereits viele Jahre unbeanstandet geführt und sich als zuverlässig erwiesen. Er sei zudem Mitglied im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., dessen Mitglieder laut Satzung aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einträten, und nehme dort regelmäßig an Schießübungen teil.

Das VG Gießen hat sich den Argumenten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG nicht angeschlossen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der NPD um eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Die NPD stehe für Antiparlamentarismus und Antipluralismus und wende sich mit ihrer fremdenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Programmatik offen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische Demokratie von innen heraus, das heißt mittels Parteiarbeit, abschaffen und die politische und gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, von ihr in Anlehnung an die Sprache des Nationalsozialismus als rein machtorientierte Herrschaft der „Systemparteien“ diffamiert, durch eine ethnisch homogene „Volksgemeinschaft“ ersetzen. Auch das BVerfG habe mit seinem Urteil vom 17.01.2017 festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Die Programmatik der NPD sei danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet.

Mit seiner Kandidatur für die NPD habe der Antragsteller diese ungeachtet seiner Parteizugehörigkeit aktiv unterstützt. Als Kandidat für die NPD müsse er sich deren verfassungsfeindliche Bestrebungen jedenfalls zurechnen lassen. Es lägen auch keine atypischen Umstände vor, nach denen ausnahmsweise ein Zusammenhang zwischen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes fehlten, wie dies nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu prüfen sei. Denn der Antragsteller habe sich in keiner Weise von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert. Weder sein bislang waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten noch die vom Antragsteller angeführte Mitgliedschaft im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr reichten dafür aus.