Keine Sonntagsöffnung bei „Offline Shopping Festival Magdeburg“

08. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 07.09.2020 zum Aktenzeichen 3 B 206/20 MD entschieden, dass am 13.09.2020 anlässlich des „Offline Shopping Festivals Magdeburg“ keine Sonntagsöffnung stattfinden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 10/2020 vom 07.09.2020 ergibt sich:

Hintergrund ist das im Bereich der Magdeburger Innenstadt für den 12.09. und 13.09.2020 geplante „Offline Shopping Festival Magdeburg“. Das Landesverwaltungsamt hatte mit Allgemeinverfügung für Teile der Landeshauptstadt die Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 13.09.2020 erteilt und die erweiterte Ladenöffnung u.a. damit begründet, die erlaubte Sonntagsöffnung sei als flankierende Maßnahme notwendig, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf die Ladengeschäfte abzuschwächen. Es sei zu einer Verlagerung des Kaufgeschehens zum Online-Handel hin gekommen.

Das VG Magdeburg hat dem dagegen gerichteten Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die erteilte Erlaubnis wiederhergestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es für die Zulassung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen eines hinreichend gewichtigen Grundes. Dieser ergebe sich nicht bereits aus dem wirtschaftlichen Interesse der Verkaufsstelleninhaber und aus dem Erwerbsinteresses der Kunden. Für die Notwendigkeit einer Sonntagsöffnung müsse wegen der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe ein besonders strenger Maßstab erfüllt sein. Ein solches Öffnungsbedürfnis könne sich – so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Gesetzesbegründung – etwa aus einem Versorgungsinteresse der Bevölkerung etwa im Zusammenhang mit einem Elbe-Hochwasser ergeben. Ein vergleichbarer Anlass liege bei der Ausrichtung des „Offline Festivals“ nicht vor. Es handele sich nur um eine lokal begrenzte Sonntagsöffnung, aus der deutlich werde, dass sie ihrer selbst diene. Die durch den Antragsgegner genehmigten flankierenden Maßnahmen zur Kompensierung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel ließen nicht erkennen, dass es deshalb eines Rückgriffs auf den Sonntag bedürfe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.