Ausreisepflicht eines russischen Unterstützers des „Islamischen Staates“

08. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 04.09.2020 zum Aktenzeichen 8 L 761/20 entschieden, dass ein russischer Staatsangehöriger, der wegen Unterstützung des „Islamischen Staates“ (IS) verurteilt worden war, ausreisepflichtig ist, wobei die Abschiebung in ärztlicher Begleitung erfolgen und der Antragsteller in Russland einem Arzt übergeben werden muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Potsdam vom 07.09.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller ist im Jahr 2017 vom KG u.a. wegen Unterstützung des IS und der Billigung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Vor seiner Festnahme im Oktober 2015 hatte der Antragsteller Kontakte zur radikalsalafistischen Szene in Berlin und hielt sich u.a. in dem mittlerweile verbotenen Verein Fussilet 33 in Berlin-Moabit auf, zu dem auch der Attentäter auf den Berliner Weihnachtsmarkt 2016 enge Verbindungen unterhielt.
Wegen der Unterstützung des IS wies die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam den Antragsteller aus und lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller soll, nachdem er seine Freiheitsstrafe voll verbüßt hat, abgeschoben werden. Seinen dagegen gerichteten Antrag hat er im Wesentlichen mit einer psychischen Erkrankung und Selbstmordneigung begründet.

Das VG Potsdam hat im Hinblick darauf den Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung in ständiger ärztlicher Begleitung erfolgen und der Antragsteller in Russland einem Arzt übergeben werden muss.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg zu.