Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.09.2021 zum Aktenzeichen 8 C 30.20 und 8 C 29.20 entschieden, dass die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, verletzt ist, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass […]