Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.09.2024 zum Aktenzeichen V R 15/22 entschieden, dass eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bereits dann zu verneinen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es […]