Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin hat mit Beschluss vom 06.08.2018 zum Aktenzeichen II 2/18 entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, mit dem Begehr, festzustellen, dass „er nicht der passiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unterliegt, bereits eingegangene und zukünftig eingehende Nachrichten nicht zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten […]