Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.03.2018 zum Aktenzeichen I ZR 25/17 entschieden, dass eine Drohung mit gerichtlichen Schritten und die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen in einem Forderungsschreiben keine aggressive geschäftliche Handlung darstellen und damit zulässig sind.
Nach den BGH-Richtern liegt eine unzulässige Beeinflussung vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.
Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG ist, auf Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen abzustellen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) oder der unzulässigen Beeinflussung von vornherein nicht erfüllen kann. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern.
Klage & Zwangsvollstreckung androhen ist erlaubt!
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.
Schufa-Eintrag ohne Hinweis androhen ist verboten!
Die Ankündigung der unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG zulässigen Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schufa schränkt hingegen die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein, wenn ein hinreichend klarer Hinweis fehlt, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die Schufa verhindern kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Inkassounternehmen bei Wettbewerbsverstößen durch Verbrauchervereine oder Rechtsanwälte im Berufsrecht gegenüber der Rechtsanwaltskammer!