Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 21.08.2021 zum Aktenzeichen 26 U 4/21 entschieden, dass wenn in einem Abstand von nur 2-3 m zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden sollen, Vorkehrungen getroffen werden müssen, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer hier nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, […]