Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2019 zum Aktenzeichen 1 BvR 2556/17 entschieden, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegensteht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Ein Elternpaar […]