Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 zum Aktenzeichen VII ZR 46/17 entscheiden, dass ein Auftraggeber, der ein Werk herstellen lässt, nicht mehr die Kosten für die Beseitigung von Mängeln verlangen kann, wenn er den Mangel nicht tatsächlich beseitigen lässt. Ein solcher Anspruch wurde bisher statt der Leistung im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes zuerkannt […]