Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 zum Aktenzeichen VIII ZR 5/25 mit der Frage befasst, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung zusätzlich seine – auf dessen Internet-Seite zugängliche – Telefonnummer angeben muss, wenn in der […]